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  • 01
    Höhe Entgeltersatzleistung (Krankengeld/Mutterschaftsgeld/Arbeitslosengeld) bei fehlender Lohnsteuerpflicht

    Liebes Expertenteam,


    wie wird eine Entgeltersatzleistung für eine Person berechnet, für die keine Lohnsteuerpflicht besteht?


    Fall:

    Eine in Deutschland wohnende Arbeitnehmerin ist bei einem schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Arbeitsort ist zu 100 % Deutschland (Homeoffice).

    In Deutschland besteht aufgrund der Tatsache, dass 100 % Homeoffice geleistet wird, Sozialversicherungspflicht. Lohnsteuer hat der schweizer Arbeitgeber jedoch nicht vom monatlichen Bruttogehalt einzubehalten. Vielmehr ist die Arbeitnehmerin in diesem Fall selbst zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet.


    Frage:

    Ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelts ein fiktiver Lohnsteuerabzug vorzunehmen?


    Vielen Dank schon einmal im Voraus für Ihre fachliche Expertise.

  • 02
    RE: Höhe Entgeltersatzleistung (Krankengeld/Mutterschaftsgeld/Arbeitslosengeld) bei fehlender Lohnsteuerpflicht

    Hallo Frau Schubert,

    zu Ihrer Anfrage erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme:

    Krankengeld:

    Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts ist für die Krankengeldberechnung das Bruttoarbeitsentgelt, das in dem der Regelentgeltberechnung zugrundeliegenden Bemessungszeitraum erzielt wurde, um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern.
    Hierzu zählen unter anderem die Lohn- und ggf. Kirchensteuer. Dies ergibt sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben vom 07.09.2022 in der Fassung vom 11.12.2024 zum „Krankengeld nach § 44, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV“.

    Mutterschaftsgeld:

    Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts für die Mutterschaftsgeldberechnung ist das Bruttoarbeitsentgelt, das in dem Berechnungszeitraum erzielt wurde, um die gesetzlichen Lohnabzüge zu vermindern. Abzugsfähig sind auch hier unter anderem die Lohn- und ggf. Kirchensteuer.

    Dies ergibt sich wiederum aus dem gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 10.12.2025 zu den „Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“.

    Die beiden beschriebenen Vorgehensweisen haben nach unserer Einschätzung zur Folge, dass in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art jeweils bei der Ermittlung der Nettoarbeitsentgelte ein „fiktiver Lohnsteuerabzug“ seitens des Arbeitgebers vorzunehmen ist. Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir im Zweifelsfall die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren. 
     
    Arbeitslosengeld:

    Für die Beantwortung zur Berücksichtigung und Ermittlung der korrekten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld empfehlen wir Ihnen, die zuständige Agentur für Arbeit zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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