Category Image
Grundsätze

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag



Ziff. 1. VVEinzelauftrag, Anwendungsbereich

In Fällen, die nicht von der VV Generalauftrag erfasst sind, können die Unfallversicherungsträger die Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen (Verletztengeld, Kinderverletztengeld und Übergangsgeld) an leistungsberechtigte Personen auszuzahlen.


Nächste Seite
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.