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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.5.2.1. RS 2017/10, Abgrenzung Mutterschaftsgeld - Entgeltfortzahlung

(1) Eine normal verlaufende Schwangerschaft stellt keine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts dar. Dagegen stellt eine Schwangerschaft mit anormalem Verlauf, bei der außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende Beschwerden oder sonstige krankhafte Störungen auftreten, eine Krankheit dar (BAG, Urteil vom 14. 11. 1984 — 5 AZR 394/82). Eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle kommt jedoch nur für Zeiten außerhalb der Schutzfristen nach § 3 MuSchG in Betracht. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsunfähigkeit entfällt ab dem Tag der Fehlgeburt. Bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Schutzfrist nach § 3 Absatz 5 MuSchG unterbrochen und lebt ab dem Folgetag nach dem Ende der Schutzfrist wieder auf.

(2) Ab Beginn der Schutzfrist besteht trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist, sondern die Arbeitsverhinderung durch das Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 oder 5 MuSchG ausgelöst wird (ArbG Hamburg, Urteil vom 4. 6. 1970).

Beispiel 82 — Fehlgeburt während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Entgeltfortzahlung

Arbeitsunfähigkeit ab15. 5.
Fehlgeburt in der 15. Schwangerschaftswoche am1. 6.

Lösung:

Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit besteht zunächst ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 15. 5. bis 31. 5. (17 Tage). Infolge der Fehlgeburt besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld (+ Arbeitgeberzuschuss) vom 1. 6. bis 15. 6. (kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit) und bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit besteht ab dem Folgetag nach Ende der Schutzfrist noch der verbleibende Entgeltfortzahlungsanspruch (hier: Restanspruch von 25 Tagen, vom 16. 6. bis 10. 7.).

Beispiel 83 — Fehlgeburt mit anschließender Arbeitsunfähigkeit

Fehlgeburt in der 14. Schwangerschaftswoche am1. 6.
Arbeitsunfähigkeit ab16. 6.

Lösung:

Aufgrund der Fehlgeburt besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld (+ Arbeitgeberzuschuss) vom 1. 6. bis 15. 6. Infolge der sich anschließenden Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 16. 6. bis 27. 7. (42 Tage) und bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. 7. ein Anspruch auf Krankengeld.

Beispiel 84 — Fehlgeburt mit vorzeitiger Arbeitsaufnahme und eintretender Arbeitsunfähigkeit während der Schutzfrist

Fehlgeburt in der 20. Schwangerschaftswoche am1. 6.
Arbeitsaufnahme nach ausdrücklicher Willenserklärung am16. 6.
Arbeitsunfähigkeit (z. B. durch Beinbruch) ab25. 6.

Lösung:

Aufgrund der Fehlgeburt besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld (zuzüglich Arbeitgeberzuschuss) ab 1. 6. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt aufgrund der Arbeitsaufnahme nach ausdrücklicher Willenserklärung und des damit einhergehenden Anspruchs auf Zahlung von Arbeitsentgelt ab dem 16. 6. Infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 25. 6. bis 5. 8. Bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit besteht ab dem 6. 8. ein Anspruch auf Krankengeld.


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