BVerfG 25.06.2025 - 1 BvR 368/22 - Verfassungswidrigkeit des § 110 Abs 6 S 2, S 3 des Berliner Hochschulgesetzes idF vom 05.07.2022 (obligatorische "Anschlusszusage" bei befristeter Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal auf Qualifikationsstellen) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes bei erschöpfender bundesgesetzlicher Regelung im Bereich des Arbeitsrechts (Art 74 Abs 1 Nr 12 GG) durch § 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG
Normen
Artikel 5, Artikel 72, Artikel 74, §§ 57aff HRG, § 57a HRG, § 110 Abs 6 S 2 HSchulG BE vom 05.07.2022, § 110 Abs 6 S 3 HSchulG BE vom 05.07.2022, § 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG
Leitsatz
1. Dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallen auch Personalentscheidungen in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Förderung des akademischen Nachwuchses.
2. Der Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das "Arbeitsrecht" begründet eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich jedenfalls insoweit auch auf die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten erstreckt, als es um die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht.
Tenor
1. § 110 Absatz 6 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung des Gesetzes zur
Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5. Juli 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 450) ist
mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
A.
- 1
Die Beschwerdeführerin, eine staatliche Hochschule des Landes Berlin, wendet sich unmittelbar gegen § 110
Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)in der Fassung des
am 17. Juli 2022 in Kraft getretenen Gesetzes zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5. Juli 2022 (GVBl
Berlin S. 450). Die angegriffene landesrechtliche Regelung verpflichtet die Hochschulen des Landes Berlin dazu,
allen befristet auf einer Qualifikationsstelle beschäftigten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern mit Abschluss des Arbeitsvertrags eine unbefristete Beschäftigung bei Erreichen des Qualifikationsziels
zuzusagen (Anschlusszusage). Demgegenüber können nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des bundesrechtlichen Gesetzes über
befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) die Hochschulen die
Arbeitsverträge des zur Qualifizierung eingestellten wissenschaftlichen Personals mit einer Promotion bis zu einer
Dauer von sechs Jahren befristen, ohne dass die Befristung Verpflichtungen der Hochschulen gegenüber diesem
wissenschaftlichen Personal auslöst.
I.
- 2
1. Die hinsichtlich des zweiten Satzes angegriffene Regelung des § 110 Abs. 6 BerlHG lautet wie
folgt:
§ 110 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
[…]
(6) 1Mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf einer
Qualifikationsstelle kann vereinbart werden, dass im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis der
Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird (Anschlusszusage), wenn die bei der
Anschlusszusage festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden und die sonstigen
Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. Mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist
unter der Bedingung, dass das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel erreicht wird, eine dieses
Qualifikationsziel angemessen berücksichtigende Anschlusszusage zu vereinbaren. 3Satz 2 gilt nicht
für Personal, das
1. überwiegend aus Drittmitteln oder aus Programmen des Bundes und der Länder oder des Landes Berlin finanziert
wird, soweit diese Programme keine andere Festlegung treffen, oder
2. zur ärztlichen Weiterbildung beschäftigt wird.
4Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere Grundsätze für die Personalauswahl und zur Bestimmung
und Feststellung der Erfüllung der Qualifikationsziele, durch Satzung.
- 3
§ 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG ersetzt die Vorgängerregelung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG in der
Fassung des am 25. September 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14.
September 2021 (GVBl Berlin S. 1039), mit der erstmals die Pflicht zur Erteilung einer Anschlusszusage eingeführt
worden war. Mit dem Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5. Juli 2022 wurde als § 126f BerlHG
eine Übergangsregelung eingefügt, wonach § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG auf Einstellungen von promovierten
wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Anwendung findet, die ab 1. Oktober 2023 erfolgen (GVBl Berlin
S. 450). Diesen Zeitpunkt hat der Gesetzgeber mit dem am 22. Juli 2023 in Kraft getretenen Sechzehnten Gesetz zur
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 11. Juli 2023 (GVBl Berlin S. 260) zunächst auf den 1. April 2025 und
sodann mit dem am 8. März 2025 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts
vom 24. Februar 2025 (GVBl Berlin S. 149) auf den 1. Januar 2026 verschoben.
- 4
2. Im Bundesrecht sind befristete Beschäftigungsverhältnisse von wissenschaftlichen und künstlerischen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
(Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl I S. 1073) geändert worden ist, geregelt. Es enthält unter anderem folgende
Bestimmungen:
§ 1 Befristung von Arbeitsverträgen
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit
wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an
Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6.
Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte
Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der
zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen
vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren
Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten
oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
§ 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist,
ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen
wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine
Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren,
zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen
Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer
befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als
sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der
angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer
verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt
auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich
bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden
chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen
eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
[…]
II.
- 5
1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten
Wissenschaftsfreiheit.
- 6
Nach § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG sei sie gezwungen, mit bereits promovierten wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf befristeten Qualifikationsstellen ausnahmslos Anschlusszusagen zu vereinbaren.
Promovierte Mitarbeiter, die das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel erreichten, müssten dauerhaft
übernommen werden, ohne dass ein wissenschaftsbasiertes Qualitätssicherungsverfahren stattfinde, wie es beim
Tenure-Track für Juniorprofessuren (§ 102c BerlHG) und selbst für die Entfristung von Hochschuldozenten (§ 108 Abs.
6 BerlHG) vorgesehen sei. Dies gehe zu Lasten der Förderung des akademischen Nachwuchses, weil Qualifikationsstellen
in erheblichem Umfang durch Dauerstellen ersetzt werden müssten. Der Mangel an Qualifikationsstellen bedeute auch
ein Hindernis im Wettbewerb um Professoren, die regelmäßig ihr wissenschaftliches Personal "mitbringen" oder selbst
aussuchen wollten. Zudem habe die Pflicht zur Vereinbarung von Anschlusszusagen eine Negativauslese desjenigen
wissenschaftlichen Personals zur Folge, das sich im Wettbewerb um wissenschaftliche Spitzenplätze nicht durchsetzen
könne, erschwere den Erhalt und weiteren Ausbau des Exzellenzstatus der Universität und führe zu erheblichen
Mehrkosten. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Der Bund habe mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG von seiner
Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG Gebrauch gemacht und die Möglichkeiten der
Hochschulen zur Be- und Entfristung der Arbeitsverhältnisse der zur Qualifizierung beschäftigten promovierten
wissenschaftlichen Mitarbeiter abschließend geregelt. Daher könne sich das Land Berlin hinsichtlich der
angegriffenen Regelung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht auf eine Gesetzgebungskompetenz berufen. Darüber hinaus werde
die Beschwerdeführerin in ihrer nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit etwa mit Blick auf
die Wahrnehmung der Aufgabe zur Förderung des akademischen Nachwuchses unzumutbar beeinträchtigt. Denn der kleinen
Zahl von wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen mit der angegriffenen Regelung eine verlässlichere berufliche
Perspektive verschafft werde, stehe eine mehrfache Zahl an Nachwuchswissenschaftlern gegenüber, denen wegen der
Notwendigkeit zur Einsparung von Qualifikationsstellen zugunsten von Dauerstellen jede Aussicht auf eine
Qualifizierung genommen werde.
- 7
2. Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, das Abgeordnetenhaus von Berlin sowie der
Senat von Berlin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit haben sie keinen Gebrauch gemacht.
B.
I.
- 8
Die Beschwerdeführerin hatte zunächst § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung
der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl Berlin S. 1039) angegriffen. Diese Regelung wurde mit dem
Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5. Juli 2022 (GVBl Berlin S. 450) durch die am 17. Juli
2022 in Kraft getretene Neufassung des § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG ersetzt. Hierauf hat die Beschwerdeführerin
reagiert. Sie hat die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG auf die Neufassung
umgestellt und hinsichtlich der Altfassung mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 für erledigt erklärt.
- 9
Bei verständiger Auslegung der Umstellungserklärung ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde allein § 110
Abs. 6 Satz 2 BerlHG n.F. Zwar nimmt die Umstellungserklärung die gesamte Neufassung, also auch die Sätze 3 bis 4
des § 110 Abs. 6 BerlHG, in Bezug. Insoweit ist jedoch eine grundrechtliche Beschwer weder angesprochen noch sonst
ersichtlich, so dass die Verfassungsbeschwerde einschränkend auszulegen ist (vgl. BVerfGE 169, 130 153 Rn.
31> - Hessisches Verfassungsschutzgesetz).
II.
- 10
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Beschwerdebefugnis und ist
die Subsidiarität gewahrt.
- 11
1. Die Beschwerdebefugnis ist gegeben. Sie setzt die hinreichend begründete Behauptung voraus, durch
einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dazu müssen
sowohl die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit (a) als auch die Möglichkeit der
Grundrechtsverletzung (b) den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt
sein. Zu den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gehört, das als verletzt behauptete Recht zu
bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation
darzulegen. Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe
entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme
verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 159, 223 270 Rn. 89> m.w.N. - Bundesnotbremse I; 159, 355 375 Rn.
25> - Bundesnotbremse II; stRspr).
- 12
a) aa) Die Beschwerdeführerin ist selbst betroffen. Als staatliche Hochschule des Landes Berlin nach § 1
Absätze 1 und 2 BerlHG ist sie Adressatin der angefochtenen Regelung. Sie ist unmittelbar betroffen, weil die
geltend gemachte grundrechtliche Beschwer durch die Verpflichtung zur Abgabe einer Anschlusszusage sie ohne weiteren
Vollzugsakt trifft (vgl. BVerfGE 163, 107 122 f. Rn. 40> - Tierarztvorbehalt).
- 13
bb) § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG betraf die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Umstellung
der Verfassungsbeschwerde auf die Neufassung (vgl. BVerfGE 161, 299 334 Rn. 82> - Impfnachweis
<COVID-19>; 162, 378 403 Rn. 55> m.w.N. - Impfnachweis <Masern>) auch gegenwärtig.
Gegenwärtigkeit ist gegeben, wenn eine angegriffene Regelung auf die Rechtsstellung von Beschwerdeführern aktuell
und nicht nur potenziell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig auftretende
Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie
Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein werden. Allein die vage Aussicht, dass sie
irgendwann einmal in der Zukunft von der beanstandeten Gesetzesvorschrift betroffen sein könnten, genügt hingegen
nicht (vgl. BVerfGE 114, 258 277>; 140, 42 58 Rn. 59>).
- 14
Ausgehend davon ist die Beschwerdeführerin gegenwärtig betroffen. Zwar ist die innere Wirksamkeit der im
Zeitpunkt der Umstellung der Verfassungsbeschwerde bereits in Kraft getretenen Neufassung des § 110 Abs. 6 Satz 2
BerlHG hinausgeschoben. Die Regelung entfaltet Rechtswirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin erst ab dem 1.
Januar 2026, weil sie nach der Übergangsregelung des § 126f BerlHG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 24. Februar 2025 (GVBl Berlin S. 149) erst ab diesem Zeitpunkt auf
Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen
Anwendung findet. Damit ist jedoch klar abzusehen, dass und wie die Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft von
dieser Regelung betroffen sein wird.
- 15
b) Die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG ist hinreichend substantiiert dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde führt anhand der einschlägigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, aber auch von Beiträgen in der Literatur aus, weshalb die gesetzliche Pflicht,
befristet angestellten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Qualifikationsstellen für den Fall einer
erfolgreichen Qualifizierung den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zuzusichern, sie als staatliche
Hochschule in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzen könnte. Dabei wird eingehend aufgezeigt, wie
sich die angegriffene Regelung auf verschiedene spezifisch wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie etwa die
Förderung des akademischen Nachwuchses oder den Erhalt des wissenschaftlichen Exzellenzstatus nachteilig auswirken
kann.
- 16
2. Die Verfassungsbeschwerde wahrt auch die Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
- 17
a) Diese erfordert grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken
oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender
Rechtsbehelf nach dem jeweiligen Fachrecht statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden
kann (vgl. BVerfGE 150, 309 326 Rn. 42>; 165, 1 32 f. Rn. 45> - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV;
169, 130 155 f. Rn. 40>; stRspr). Wenn sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz wendet,
kann daher auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden
Rechtsbehelfen gehören. Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die als verfassungswidrig beanstandeten
Vorschriften abschließend gefasst sind und die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls zu einer Vorlage gemäß Art.
100 Abs. 1 GG führen kann. Ausschlaggebend ist auch dann, ob die fachgerichtliche Vorabbefassung erforderlich ist,
um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- oder
Rechtsgrundlage treffen müsste. Ein solcher Fall wird in der Regel gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften
Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführer durch
die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 169, 130 156 Rn. 41>).
Wirft die Beurteilung einer Norm hingegen allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, deren Beantwortung dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte
Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl.
BVerfGE 165, 1 33 Rn. 47> m.w.N.).
- 18
b) Ausgehend davon bedurfte es hier nicht der vorherigen Anrufung der Fachgerichte. Weder für die
Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffs in die nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit noch
für die Erörterung der zentral aufgeworfenen, die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung insgesamt
betreffenden Frage nach der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes kommt es auf die Auslegung von Fachrecht an
(vgl. BVerfGE 159, 223 274 f. Rn. 103>). Aus § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG folgt ohne erkennbaren
Auslegungsspielraum die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte grundrechtliche Beschwer in Gestalt der Pflicht
der Hochschulen, allen befristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer
Promotion den Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses für den Fall der erfolgreichen
Qualifizierung zuzusichern. Offenkundig ist nach dem klaren Wortlaut des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG insbesondere,
dass die Vorgabe, bei der Anschlusszusage das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel angemessen zu
berücksichtigen, den Hochschulen nicht die Möglichkeit eröffnet, die Dauerbeschäftigung wissenschaftlicher
Mitarbeiter von anderen Kriterien als dem Erreichen des Qualifikationsziels abhängig zu machen, beispielsweise vom
aktuell bestehenden Bedarf. Vielmehr wird den Hochschulen eine zusätzliche Pflicht zur inhaltlichen Ausgestaltung
der Anschlusszusage auferlegt.
C.
- 19
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG greift in das Grundrecht der
Beschwerdeführerin auf Freiheit der Wissenschaft gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein (I). Dieser Eingriff ist nicht
gerechtfertigt, weil die Regelung mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes formell verfassungswidrig ist (II).
I.
- 20
Die den Hochschulen auferlegte Pflicht zur Vereinbarung einer Anschlusszusage bei der Einstellung
promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Qualifizierung nach § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG greift in das
Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft ein.
- 21
1. Das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft schützt als
Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfGE 15, 256 263 f.>;
35, 79 112>; 95, 193 209>; 128, 1 40>). Die Wissenschaftsfreiheit umfasst die Freiheit der
Forschung, die der selbständigen Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse dient (vgl. BVerfGE 61, 210 244>),
sowie die Freiheit der forschungsbasierten Lehre als Prozess der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch
die Forschung gewonnenen Erkenntnisse (vgl. BVerfGE 35, 79 113>; 141, 143 164 Rn. 49>). Danach können
sich die Hochschulen und ihre Untergliederungen wie auch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gegen
staatliche Maßnahmen wenden, die ihren Freiraum in den die Forschung und Lehre unmittelbar berührenden
Angelegenheiten beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 35, 79 116 f., 120 ff.>; 141, 143 164 f. Rn. 48 f.>). In
diesem Sinne "wissenschaftsrelevant" sind auch Personalentscheidungen in Angelegenheiten der für den Prozess der
Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse verantwortlichen Hochschullehrer und ihrer
wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 35, 79 123>; 61, 260 279>; vgl. auch VerfGH Berlin,
Beschluss vom 25. Januar 2001 - 89/00 -, Rn. 15) und die Aufgabe der Hochschulen, den akademischen Nachwuchs zu
fördern (vgl. BVerfGE 94, 268 286>).
- 22
2. Ausgehend hiervon greift die gesetzliche Pflicht, allen zur Qualifizierung befristet eingestellten
promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern eine auf eine Dauerbeschäftigung gerichtete Anschlusszusage zu
erteilen, in die Wissenschaftsfreiheit ein. Sie nimmt den Hochschulen die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu
entscheiden, ob und welche promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter sie nach erfolgreichem Abschluss der
Qualifikationsphase weiter beschäftigen. Sie müssen vielmehr alle wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter dauerhaft übernehmen, die dies möchten. Dies verkürzt unmittelbar die Freiheit der Hochschulen zur
Auswahl des wissenschaftlichen Personals mit nachteiligen Folgen etwa für die Förderung des akademischen
Nachwuchses, welche die Möglichkeit zur generellen Befristung der Beschäftigungsverhältnisse des wissenschaftlichen
Personals auf Qualifikationsstellen erfordert (vgl. BVerfGE 94, 268 286>).
II.
- 23
Der Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Wissenschaftsfreiheit ist verfassungsrechtlich
nicht gerechtfertigt. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG ist bereits formell verfassungswidrig. Die gesetzliche
Verpflichtung der Hochschulen nach § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG, den bei ihnen befristet eingestellten promovierten
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen vertraglichen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung bei
erfolgreicher Qualifizierung zu geben, ist nicht von einer Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt.
- 24
Die angegriffene Regelung ist dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das Arbeitsrecht
zuzuordnen (1). Das Land Berlin kann sich insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht auf eine Gesetzgebungsbefugnis
berufen, weil der Bundesgesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG abschließende Bestimmungen zur Dauer und
Beendigung der Arbeitsverhältnisse der zur Qualifizierung eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einer
Promotion getroffen hat (2).
- 25
1. Die Pflicht der Hochschulen zur Vereinbarung von Anschlusszusagen nach § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG
unterfällt dem Kompetenztitel für das "Arbeitsrecht" aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG.
- 26
a) aa) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht
dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist. Eine solche Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an den Bund findet sich
ausweislich Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften über die ausschließliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1
GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG). Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme
des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den
Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion
unvereinbar. Mit Hilfe der in Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge grenzt das Grundgesetz die
Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durchweg alternativ voneinander ab. Weist die Materie eines Gesetzes
Bezug zu verschiedenen Sachgebieten auf, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht die
Notwendigkeit, sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuordnen (vgl. BVerfGE 157, 223 254 Rn. 81> -
Berliner Mietendeckel; 163, 1 13 f. Rn. 22> - Windenergie im Wald). Nach der Systematik der
verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder grundsätzlich durch die Reichweite der
Gesetzgebungskompetenzen des Bundes bestimmt (vgl. BVerfGE 157, 223 254 Rn. 82>).
- 27
Die zunächst erforderliche Auslegung der Kompetenztitel des Grundgesetzes erfolgt anhand der allgemeinen
Regeln der Verfassungsinterpretation und damit vor allem nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und
Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 163, 1 14 Rn. 24>). In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der
Staatspraxis und der Entwicklung der betreffenden Kompetenzmaterie Bedeutung zu. Die Entstehungsgeschichte des
jeweiligen Normbestandes ist weniger relevant, wenn die Kompetenzmaterie einen Lebenssachverhalt benennt, und
maßgeblicher, wenn die Regelungsmaterie normativ-rezeptiv einen vorgefundenen Normbereich aufgegriffen hat; dann
kommt dem Gesichtspunkt des Traditionellen oder Herkömmlichen wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 3, 407 414
f.>; 61, 149 175>; 97, 198 219>; 106, 62 105>; 109, 190 213>; 134, 33 55 Rn.
55>). Knüpft ein in Art. 74 Abs. 1 GG genanntes Rechtsgebiet an ein bereits unter der Weimarer Reichsverfassung
bekanntes Rechtsgebiet an und hatte sich dieses zu einem einheitlichen und geschlossenen Rechtsgebiet und einer
abgrenzbaren Materie herausgebildet, ist der Kompetenztitel grundsätzlich in demselben Sinn zu verstehen, wie dies
unter der Weimarer Reichsverfassung der Fall war (vgl. BVerfGE 26, 281 299>; 33, 52 61>; 42, 20
29>; 61, 149 175 f.>; 109, 190 218>; 145, 20 62 Rn. 105>; 157, 223 265 Rn. 110>;
163, 1 17 f. Rn. 31 f.>).
- 28
bb) Die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einem
Kompetenztitel entsprechend dem durch Auslegung ermittelten Zuweisungsgehalt geschieht anhand von unmittelbarem
Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zuzuordnenden Norm sowie der Verfassungstradition. Sie ist
in erster Linie anhand des objektiven Gegenstands des zu prüfenden Gesetzes vorzunehmen. Entscheidend ist der
sachliche Gehalt einer Regelung und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung. Die Wirkungen eines Gesetzes
sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen. Der Normzweck ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der
Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung und nach dem
Sinnzusammenhang sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 161, 63 92
f. Rn. 56 f.> m.w.N. - Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; stRspr). Hierbei kommt es auf den in der Norm zum
Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an, der mit Hilfe der anerkannten Methoden der
Gesetzesauslegung zu ermitteln ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am
Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder. Der Entstehungsgeschichte kommt für die
Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen
ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 144,
20 212 f. Rn. 555> m.w.N.; 157, 223 262 ff. Rn. 104 ff.>; 161, 63 92 f. Rn. 56 f.>; 163, 1
14 f. Rn. 25>; stRspr). Sind Teilregelungen derart eng mit dem Schwerpunkt der Gesamtregelung "verzahnt",
dass sie als Teil derselben erscheinen, gehören sie zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung. Umgekehrt ist eine
Teilregelung, die einen erheblichen eigenen Regelungsgehalt hat und mit der Gesamtregelung nicht eng verzahnt ist,
auch kompetenziell eigenständig zu beurteilen (vgl. BVerfGE 137, 108 161 Rn. 123>; 161, 63 93 Rn. 58>;
163, 1 15 Rn. 26>; stRspr).
- 29
b) Ausgehend hiervon unterfällt § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12
GG für das Arbeitsrecht. Dieser begründet eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsbeziehungen zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern (aa 1), die sich jedenfalls insoweit auch auf die Rechtsverhältnisse der im
öffentlichen Dienst Beschäftigten erstreckt, als es um Bestimmungen über die Dauer und Beendigung von
Arbeitsverhältnissen geht (aa 2). Die angegriffene Pflicht zur Vereinbarung von Anschlusszusagen ist danach Art. 74
Abs. 1 Nr. 12 GG zuzuordnen; sie gestaltet nach Gegenstand, Wirkung und Zweck der Regelung unmittelbar die Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses zwischen der jeweiligen Hochschule und den von ihr befristet zur Qualifizierung
eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern (bb).
- 30
aa) (1) Der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung benannte
Sachbereich "Arbeitsrecht" knüpft an den bereits in der Weimarer Reichsverfassung enthaltenen gleichlautenden
Kompetenztitel des Art. 7 Nr. 9 WRV und das zu diesem Kompetenztitel fachrechtlich entwickelte Verständnis über
dessen Zuweisungsgehalt an (vgl. BVerfGE 7, 342 351>). Die Voraussetzung für eine normativ-rezeptive Aufnahme
dieses Zuweisungsgehalts in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. BVerfGE 109, 190 218>; 145, 20 62 Rn. 105>;
157, 223 264 f. Rn. 110>; 163, 1 17 f. Rn. 31 f.>) liegt vor, weil sich das Arbeitsrecht unter der
Weimarer Reichsverfassung zu einem einheitlichen und geschlossenen Sonderrecht der Arbeitnehmer herausgebildet hat.
Der schuldrechtliche Arbeitsvertrag wurde vom Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs herausgelöst und
immer mehr zu einem personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis umgestaltet, dessen Inhalt zunehmend durch
Tarifverträge bestimmt wurde. Arbeitgeber wurden bei Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen von Arbeitnehmern
an das Einverständnis der Betriebsvertretung gebunden. Es wurden zahlreiche auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen
über das Arbeitsverhältnis erlassen, das Reichsarbeitsgericht geschaffen und eigene Lehrstühle für Arbeitsrecht an
den Universitäten errichtet (vgl. dazu näher BVerfGE 7, 342 349 ff.>). Der Kompetenztitel des Art. 7 Nr. 9
WRV wurde auch deshalb weit verstanden, weil er die kompetenzielle Grundlage für die Wahrnehmung des Auftrags aus
Art. 157 Satz 2 WRV an das Reich sein sollte, ein einheitliches Arbeitsrecht im Sinne einer Kodifizierung zu
schaffen (vgl. Gebhard, Handkommentar zur Verfassung des Deutschen Reichs, 1932, Art. 157 Anm. 3b; Anschütz, Die
Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl. 1933, Art. 157 Anm. 2). Er umfasste nach dem damaligen Verständnis
jedenfalls das Recht der Arbeitsverfassung, das Arbeitsvertragsrecht, die Arbeitsgerichtsbarkeit, das
Schlichtungswesen und die Regelung der Arbeitszeit (vgl. Gebhard, a.a.O., Art. 7 Anm. 16).
- 31
An diesen in der damaligen fachrechtlichen Ausformung zum Ausdruck kommenden weiten Zuweisungsgehalt des
Art. 7 Nr. 9 WRV knüpft Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG an (vgl. zur entsprechenden weiten Regelungsintention des
Parlamentarischen Rates die Aussagen von Dr. Hoch und Dr. Strauß, Stenografisches Protokoll der Vierten Sitzung des
Ausschusses für Zuständigkeitsabgrenzung vom 24. September 1948, in: Deutscher Bundestag und Bundesarchiv
<Hrsg.>, Der Parlamentarische Rat 1948 - 1949, Akten und Protokolle, Bd. 3, 1986, S. 130 145 f.>; vgl.
auch Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 74 Rn. 278 f., 281 <Aug 2024>). Dementsprechend begründet Art. 74
Abs. 1 Nr. 12 GG eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern, die sich sowohl auf privatrechtliche als auch auf öffentlich-rechtliche Bestimmungen über
Arbeitsverhältnisse erstreckt (vgl. BVerfGE 77, 308 329>; 106, 62 132 f.>; 149, 126 140 Rn.
36>). Dazu zählt unter anderem die Ausgestaltung des Arbeitsvertragsrechts etwa durch Regelungen zur Möglichkeit
der Befristung von Arbeitsverträgen (vgl. BVerfGE 7, 342 349 f.>; 106, 62 132 f.>; 149, 126 140
Rn. 36> zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen).
- 32
(2) (a) Die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG bedarf allerdings der Abgrenzung von
den anderweitigen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen
Dienst Beschäftigten. Der Bund besitzt insoweit mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG eine ausschließliche
Gesetzgebungszuständigkeit für die in seinem Dienst beschäftigten Beamten und Angestellten. Seit der Aufhebung der
Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. für die Rechtsverhältnisse der im
öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, die
neben den Beamten auch die Angestellten umfasste (vgl. BVerfGE 4, 219 238 f.>; 7, 120 127> und 11, 89
98> jeweils zur Abgrenzung des öffentlichen Dienstrechts vom Arbeitsrecht; Rozek, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 4. Aufl. 2000, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rn. 30; Maunz, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 75 Rn. 50 <März 2007>), verfügen die Länder insoweit - abgesehen von den Statusrechten und -pflichten der
Beamten und Richter (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) - nach Art. 70 GG über die Gesetzgebungszuständigkeit; auf dieses
Rechtsgebiet bezogenes Bundesrecht kann dementsprechend nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG jederzeit durch Landesrecht
ersetzt werden.
- 33
(b) Welcher Gehalt dem Recht des öffentlichen Dienstes danach in Abgrenzung zum Arbeitsrecht im Sinne
des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zukommt, ist verfassungsgerichtlich bisher nur punktuell geklärt (vgl. BVerfGE 4, 219
239>: öffentliches Dienstrecht bei spezifisch auf die Eigenart des öffentlichen Dienstes bezogenen
Fürsorgemaßnahmen; vgl. BVerfGE 7, 120 127>: Personalvertretungsrecht als öffentliches Dienstrecht). Zu einer
abschließenden Klärung besteht auch hier kein Anlass. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Fall, in dem
es um die Anwendung einer ausschließlich die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes betreffenden Regelung des
Kündigungsschutzes ging, entschieden, dass sich der Bundesgesetzgeber hierfür auf seine Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1
Nr. 12 GG für das Arbeitsrecht berufen kann (vgl. BVerfGE 51, 43 55 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2018 - 1 BvR 1572/17 -, Rn. 11 ff.; a.A. bei ausschließlich auf
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bezogenen Regelungen zur Befristung der Arbeitsverhältnisse Walter, DÖV 1983,
S. 925 927>; Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Rn. 1.165 ff.). Danach unterfällt
auch die hier in Rede stehende Pflicht der Hochschulen, den befristet eingestellten promovierten wissenschaftlichen
Mitarbeitern den Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses bei erfolgreicher Qualifizierung
zuzusichern, dem Arbeitsrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Diese Regelung trifft ebenso wie die
Vorschriften zum Kündigungsschutz Bestimmungen über die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die in der
arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Begriff des "allgemeinen Bestandsschutzes von Arbeitsverhältnissen"
zusammengefasst werden (vgl. BAGE 118, 290 296 Rn. 22>).
- 34
bb) Ausgehend von diesem Zuweisungsgehalt des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ist § 110
Abs. 6 Satz 2 BerlHG dem "Arbeitsrecht" zuzuordnen.
- 35
Nach ihrem unmittelbaren Gegenstand verschafft diese Regelung den befristet als Angestellte (§ 110 Abs.
1 BerlHG) zur Qualifizierung beschäftigten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern einen von der erfolgreichen
Qualifizierung abhängigen Anspruch gegen die Hochschule als Arbeitgeberin (§ 2 Abs. 4 BerlHG) auf unbefristete
Beschäftigung im Anschluss an die Befristung. Mit dieser gesetzlichen Verknüpfung der Befristung eines
Arbeitsverhältnisses mit einem unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Anspruch auf unbefristete Beschäftigung
nach Fristablauf wird die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bestimmt und damit Arbeitsrecht im Sinne von
Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG geschaffen. Nichts anderes gilt mit Blick auf die unmittelbaren Rechtsfolgen der Regelung
in Gestalt eines Anspruchs der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Dauerbeschäftigung nach erfolgreichem Abschluss
der befristeten Anstellung zur Qualifizierung.
- 36
Auch der objektive Zweck der Regelung spricht nicht gegen eine Zuordnung zum Arbeitsrecht. Zwar soll mit
der Regelung nach den Gesetzgebungsmaterialien für die Phase nach der Promotion ein neues qualitätsgesichertes
Zugangsverfahren auf eine unbefristete Beschäftigung eingerichtet werden, um im Anschluss an international übliche
Karrierewege im Wettbewerb um qualifizierte Bewerber bestehen zu können (Änderungsantrag der Fraktion der SPD, der
Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Vorlage zur Beschlussfassung über das Gesetz zur
Stärkung der Berliner Wissenschaft, vgl.
www.parlament-berlin.de/ados/18/WissForsch/vorgang/wf18-0149-%C3%84a-SPD_Linke_Gr%C3%BCne.pdf, zuletzt
abgerufen am 24. Juni 2025). Die Einrichtung eines solchen, mit der Schaffung einer neuen Personalkategorie
verbundenen qualitätsgesicherten Tenure-Track-Verfahrens wäre tatsächlich nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem
Hochschulrecht zuzuordnen (vgl. BVerfGE 111, 226 258>), für das die Länder gemäß Art. 70 GG über die
Gesetzgebungszuständigkeit verfügen. Eine etwaige subjektive Vorstellung von am Gesetzgebungsverfahren beteiligten
Organen, mit § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG in diesem Sinne Hochschulrecht zu schaffen, hat jedoch weder im Wortlaut der
Regelung noch ihrer systematischen Stellung ihren Niederschlag gefunden und entspricht daher nicht deren
maßgeblichem objektiven Zweck (oben Rn. 28). § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG knüpft an die bestehenden Personalkategorien
an und macht die Vergabe von Dauerstellen - anders als etwa beim Tenure-Track-Verfahren zur Berufung bei der
Juniorprofessur nach § 102c BerlHG - gerade nicht von der vorherigen, auf einem formalisierten Verfahren beruhenden
Bewertung abhängig, ob und mit welchem Ergebnis die bei der Einstellung genau festgelegten, den Anforderungen der
konkret vorgesehenen Dauerbeschäftigung entsprechenden Leistungskriterien erfüllt wurden. Vielmehr ist das im
Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel lediglich in der Anschlusszusage angemessen zu berücksichtigen (§ 110
Abs. 6 Satz 2 BerlHG).
- 37
2. Der Bundesgesetzgeber hat seine Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr.
12 GG genutzt, um mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG die Dauer und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der von den
Hochschulen zur Qualifikation eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einer Promotion umfassend zu regeln,
so dass die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG einer landesgesetzlichen Regelung dieses Bereichs, wie sie hier durch
§ 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG erfolgt ist, entgegensteht.
- 38
a) Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs.
1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt ("solange") und in dem Umfang ("soweit"), in dem der Bund die
Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sog. Sperrwirkung). Soweit die Sperrwirkung reicht,
entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Sperrwirkung verhindert für die Zukunft den Erlass neuer
Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, so dass sie
nichtig sind beziehungsweise werden. Die Sperrwirkung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG setzt voraus, dass bundes- und
landesgesetzliche Regelungen denselben Sachbereich betreffen. Ein deutliches Anzeichen dafür, dass eine
landesrechtliche Bestimmung einen bestimmten Sachbereich betrifft, den der Bundesgesetzgeber geregelt hat, liegt
vor, wenn ihr Vollzug dazu führt, dass das Bundesrecht nicht mehr - zumindest nicht mehr vollständig - oder nur
verändert angewandt und sein Regelungsziel lediglich modifiziert verwirklicht werden kann (vgl. BVerfGE 102, 99
115>; 157, 223 255 f. Rn. 87 f.>; 161, 63 103 Rn. 82>).
- 39
Ein Gebrauchmachen von einer Gesetzgebungskompetenz in einer den Landesgesetzgeber ausschließenden Weise
liegt vor, wenn ein Bundesgesetz eine bestimmte Frage erschöpfend regelt. Dies kann positiv durch eine Regelung oder
negativ durch einen absichtsvollen Regelungsverzicht erfolgen. Es besteht eine Vermutung für einen absichtsvollen
Regelungsverzicht und damit eine abschließende bundesgesetzliche Regelung, soweit sich der Gesetzgeber im
Gesetzgebungsverfahren mit einer bestimmten Frage auseinandergesetzt, diese aber in der Norm keinen Niederschlag
gefunden hat (vgl. BVerfGE 98, 265 313 ff.>). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung des betreffenden
Normenkomplexes ergibt, dass ein bestimmter Sachbereich tatsächlich umfassend und lückenlos geregelt ist oder nach
dem objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte. In diesem Zusammenhang sind nicht
nur der Wortlaut des Bundesgesetzes zu würdigen, sondern auch der dahinterstehende Regelungszweck, die
Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien (vgl. BVerfGE 157, 223 257 Rn. 92> m.w.N.). Handelt es
sich bei der bundesgesetzlichen Regelung lediglich um eine Mindestgarantie, bleibt es dem Landesgesetzgeber
unbenommen, strengere Regelungen für denselben Sachverhalt zu erlassen. Der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund
muss "hinreichend erkennbar" sein. Bloße Wert- und Zielvorstellungen entfalten keine Sperrwirkung. Ist die Regelung
abschließend, tritt die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG unabhängig davon ein, ob das Landesgesetz den
bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreitet, sie ergänzt oder lediglich (deklaratorisch) wiederholt (vgl. BVerfGE
98, 265 313 ff.>; 138, 261 280 Rn. 43 f.>; 157, 223 256 ff. Rn. 89 ff.>; 163, 1 15 f. Rn.
27>).
- 40
b) Ausgehend hiervon entfaltet die bundesgesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nach Art.
74 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG Sperrwirkung gegenüber der angegriffenen landesgesetzlichen
Regelung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG.
- 41
aa) Die bundesgesetzliche Regelung betrifft denselben Sachbereich wie das Landesrecht (Rn. 38).
- 42
§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ändert ebenso wie § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG nicht hochschulrechtlich die
Struktur des wissenschaftlichen Personals, sondern knüpft mit dem arbeitsrechtlichen Mittel der Festlegung von Dauer
und Beendigung von Arbeitsverhältnissen an eine vorhandene Personalstruktur in Gestalt der befristeten Einstellung
von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis mit dem Ziel einer Qualifizierung an
(vgl. Dieterich/Preis, NZA 2004, S. 1241 1242 ff.> zur Vorgängerregelung der §§ 57a ff. HRG a.F.; a.A.
Ossenbühl, WissR 1983, S. 201 217 f.>). Die Regelung ist eine Reaktion des Bundesgesetzgebers auf die
hochschulrechtliche Änderung des Status des wissenschaftlichen Personals weg von der Verbeamtung auf Zeit hin zum
Angestelltenverhältnis, die in den 1970er Jahren einsetzte. Diese Statusveränderung führte zur Anwendbarkeit des
allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes mit der Folge abnehmender Fluktuation des wissenschaftlichen
Personals auf Qualifikationsstellen (vgl. BVerfGE 94, 268 286>; BTDrucks 10/2283, S. 6 ff.; Wissenschaftsrat,
Stellungnahme zur Problematik befristeter Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern vom 7. Mai 1982,
Drs. 5735/82, S. 24 ff.). Mit der bundesgesetzlich abweichend vom allgemeinen Arbeitsrecht (vgl. § 23 TzBfG, § 1
Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG) eröffneten Möglichkeit zur generellen Befristung der Arbeitsverhältnisse sollen die
Hochschulen insbesondere in die Lage versetzt werden, ihrer Aufgabe der Förderung und Heranbildung des akademischen
Nachwuchses auch bei einer Vergabe der Qualifikationsstellen an wissenschaftliche Mitarbeiter im
Angestelltenverhältnis weiter nachkommen zu können (vgl. BVerfGE 94, 268 286 f.>; BTDrucks 10/2283, S. 6 f.
zur Vorgängerregelung der §§ 57a ff. HRG a.F.).
- 43
Die Identität des Sachbereichs wird besonders daran deutlich, dass dieses Regelungsziel des § 2 Abs. 1
Satz 2 WissZeitVG weithin nicht verwirklicht werden kann, soweit § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG zur Anwendung gelangt
(a.A. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, WD 3 - 3000 - 173/21, S. 6 f.; Drechsler/Pschorr, NVwZ
2022, S. 1010 1016>). Zwar lässt § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG bestehende
Möglichkeit, die Arbeitsverhältnisse der zur Qualifizierung eingestellten promovierten wissenschaftlichen
Mitarbeiter generell für eine bestimmte Dauer befristen zu können, an sich unberührt. Die Befristung löst aber nach
§ 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG unmittelbar die Pflicht der Hochschulen zur Vereinbarung einer auf eine unbefristete
Beschäftigung im Anschluss an die Qualifizierungsphase gerichteten Zusage aus. Damit hat die bundesgesetzlich
zulässige Befristung nicht mehr zur Folge, dass die Hochschule von einer weiteren Beschäftigung auch im Falle einer
erfolgreichen Qualifizierung absehen kann. Vielmehr wird diese mit der bundesgesetzlichen Befristungsregelung
eröffnete Möglichkeit mit dem durch die Anschlusszusage vermittelten Anspruch des wissenschaftlichen Mitarbeiters
auf unbefristete Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher Qualifizierung in ihr Gegenteil verkehrt. Die nach § 2 Abs.
1 Satz 2 WissZeitVG erfolgte Befristung hat bei Anwendung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG in allen Fällen einer
erfolgreichen Qualifizierung allein zur Folge, dass ein neuer - unbefristeter - Arbeitsvertrag geschlossen werden
muss.
- 44
bb) Die Gesamtwürdigung der Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zur Dauer und Beendigung
der Arbeitsverträge des promovierten wissenschaftlichen Personals auf Qualifikationsstellen ergibt, dass der
Bundesgesetzgeber die Dauer und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der von den Hochschulen zur Qualifizierung
eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Promotion erschöpfend geregelt hat.
- 45
(1) Wortlaut und Systematik der bundesgesetzlichen Befristungsregelungen sprechen für ein abschließendes
Gebrauchmachen von der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für diesen Sachbereich.
- 46
Der Bundesgesetzgeber hat mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine von den allgemeinen arbeitsrechtlichen
Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 14 Abs. 1 und 2, § 23 TzBfG) abweichende Möglichkeit zur
Befristung der Arbeitsverträge des zur Qualifizierung nach abgeschlossener Promotion eingestellten
wissenschaftlichen Personals geschaffen. Er hat diese eigenständige, auf dem Sachgrund der Qualifizierung beruhende
generelle Befristungsmöglichkeit unter Abwägung seiner sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden Aufgabe, die
Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation zu ermöglichen und zu fördern
(vgl. BVerfGE 94, 268 285>), mit dem Interesse des wissenschaftlichen Personals an einer weiteren
Beschäftigung (vgl. BTDrucks 10/2283, S. 9) umfassend und detailliert ausgestaltet. Der persönliche
Anwendungsbereich der Befristungsmöglichkeit wird präzise umschrieben. Erfasst ist das "wissenschaftliche Personal"
nach abgeschlossener Promotion auf Qualifikationsstellen mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG). Bei der zulässigen Befristungsdauer wird unterschieden zwischen einer Qualifizierung
im Bereich der Medizin und anderen wissenschaftlichen Bereichen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG). Es finden sich neben
Vorschriften zur Anrechnung anderer befristeter Arbeits- und Beamtenverhältnisse auf die Befristungsdauer (§ 2 Abs.
3 WissZeitVG) genaue Regelungen zur Verlängerung der vereinbarten Vertragslaufzeit um Unterbrechungszeiten und deren
Nichtanrechnung auf die zulässige Befristungshöchstdauer bei Vorliegen unterschiedlicher Situationen wie
beispielsweise Kinderbetreuung, Behinderung, Freistellung für bestimmte Aufgaben oder krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 Sätze 4 bis 6, Abs. 5 WissZeitVG). Die vereinbarte Befristungsdauer ist zudem zur
Unterbindung unsachgemäßer Kurzbefristungen so zu bemessen, dass sie hinsichtlich der angestrebten Qualifizierung
angemessen ist (vgl. BTDrucks 18/6489, S. 8).
- 47
Die so umfassend ausgestaltete, spezifisch auf das wissenschaftliche Personal ausgerichtete
Befristungsmöglichkeit soll nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers ohne Einschränkungen zur Geltung
gelangen. So ist nach § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG die Anwendung widersprechenden Arbeitsrechts ausgeschlossen.
Abweichende tarifvertragliche Bestimmungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen (§ 1 Abs. 1 Sätze
3 und 4 WissZeitVG). Ein Recht zur Vereinbarung von für das wissenschaftliche Personal günstigeren Arbeitsverträgen
(unbefristete oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete Arbeitsverhältnisse) wird wegen
deren Personalhoheit ausdrücklich nur den Hochschulen zugestanden, nicht jedoch den Landesgesetzgebern (§ 1 Abs. 2
WissZeitVG; vgl. BTDrucks 14/6853, S. 32).
- 48
(2) Bestätigt wird dieser Befund durch den aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien
ablesbaren Regelungszweck.
- 49
Die vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichende Möglichkeit, die Arbeitsverträge des zur Qualifizierung
eingestellten wissenschaftlichen Personals befristen zu können, wurde vor dem Hintergrund geschaffen, dass dieses
Personal weitgehend nicht mehr verbeamtet ist (Rn. 42). Der Bundesgesetzgeber wollte auf diese Weise mit
arbeitsrechtlichen Mitteln seiner aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Aufgabe nachkommen, die sachgerechte
Förderung des akademischen Nachwuchses zu sichern (vgl. BTDrucks 14/6853, S. 20, 31; 15/4132, S. 12, 18; 16/3438, S.
8, 10; 18/6489, S. 7). Dies setzt die in § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG normierte generelle Möglichkeit einer
Befristung der Beschäftigungsverhältnisse des wissenschaftlichen Personals auf Qualifikationsstellen voraus; denn
eine kontinuierliche Nachwuchsförderung in Arbeitsverhältnissen kann nur betrieben werden, wenn die beschränkt
vorhandenen Stellen immer wieder frei werden (vgl. BVerfGE 94, 268 286>). Danach sperrt das Bundesrecht
jedenfalls alle landesgesetzlichen Regelungen, die - wie § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG - mit der Verschaffung eines
Anspruchs auf unbefristete Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher Qualifizierung den laufenden Zustrom von
Nachwuchswissenschaftlern erschwert, weil freie Qualifikationsstellen wegfallen.
- 50
(3) Nicht zuletzt ist auch deshalb von einer Sperrwirkung des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG gegenüber §
110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG auszugehen, weil den Gesetzgebungsmaterialien entnommen werden kann, dass der
Bundesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, Regelungen zu treffen, die in vergleichbarer Weise wie die
angegriffene landesgesetzliche Regelung eine Weiterbeschäftigung promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter nach
erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsphase ermöglichen sollten (vgl. BVerfGE 98, 265 313 ff.>; 161, 63
103 Rn. 82, 106 f. Rn. 92 f.>).
- 51
Vor dem Hintergrund einer Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in der 18. Wahlperiode des
Deutschen Bundestags hatte die Fraktion DIE LINKE einen Entschließungsantrag mit dem Begehren vorgelegt (BTDrucks
18/4804, S. 4),
"im WissZeitVG zu verankern, dass nach abgeschlossener Promotion eine Befristung mit Qualifizierungsziel nur dann
zulässig ist, wenn mit den betroffenen Beschäftigten vertraglich vereinbart wurde, dass bei Erreichung des
Qualifikationsziels die Befristungsabrede entfällt (Tenure-Track)".
- 52
Der Entschließungsantrag wurde vom Deutschen Bundestag auf Empfehlung des Ausschusses für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung abgelehnt (BT-Plenarprotokoll 18/146, S. 14474A). Die Bundesministerin für
Bildung und Forschung hatte die im Entschließungsantrag aus ihrer Sicht geforderte Schaffung einer Art
Übernahmegarantie durch die Verknüpfung der Befristung von Qualifizierung mit Tenure-Track in der ersten Lesung des
Gesetzentwurfs zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zurückgewiesen. Auch der künftigen Generation
müsse die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Qualifizierung offengehalten werden (BT-Plenarprotokoll 18/133, S.
12905B).
- 53
Darüber hinaus forderte die Fraktion DIE LINKE in einem Antrag zur Änderung des Gesetzentwurfs für das
Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (BTDrucks 18/6489) folgende Beschlussfassung des
Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (BTDrucks 18/7038, S. 14):
"Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin
bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig, wenn mit dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personal vereinbart
wird, dass die Befristungsabrede entfällt, wenn aufgrund rechtzeitig durch Gutachten festzustellender
fachlicher, pädagogischer und persönlicher Eignung das Qualifizierungsziel erreicht worden ist."
- 54
Der Ausschuss lehnte den Änderungsantrag ab (BTDrucks 18/7038, S. 15). Dies begründete die
CDU/CSU-Fraktion damit, dass die vorgeschlagene automatische Überleitung in Dauerbeschäftigungen im Hinblick auf die
Postdoc-Phase mittelfristig zu einer Verringerung der zur Verfügung stehenden Stellen führte (BTDrucks 18/7038, S.
21). Entsprechend der Empfehlung des Ausschusses beschloss der Bundestag die Novellierung des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ohne die von der Fraktion DIE LINKE vorgeschlagene Regelung (BTDrucks 18/7038, S.
3, 15).
D.
- 55
Die Unvereinbarkeit des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 in
Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit dieser Regelung. Für eine vom Grundsatz der
Nichtigkeitserklärung nach § 95 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG abweichende
Unvereinbarkeitserklärung (vgl. BVerfGE 155, 310 355 Rn. 103> - Kommunales Bildungspaket) besteht kein
Anlass. Die Nichtigkeitserklärung ist auf § 110 Abs. 6 Satz 3 BerlHG zu erstrecken, weil für diese § 110 Abs. 6 Satz
2 BerlHG flankierende Regelung kein selbständiger Anwendungsbereich verbleibt (vgl. BVerfGE 155, 119 235 Rn.
266> - Bestandsdatenauskunft II).
- 56
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Absätze 2 und 3 BVerfGG. Es entspricht der Billigkeit, dass
die Auslagenerstattung auch hinsichtlich der für erledigt erklärten, unmittelbar gegen § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG in
der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl Berlin S. 1039)
gerichteten Verfassungsbeschwerde angeordnet wird (vgl. BVerfGE 85, 109 114 ff.>). Die frühere Fassung wurde
erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG in der Fassung des Gesetzes zur
Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5. Juli 2022 (GVBl Berlin S. 450) ersetzt und litt offensichtlich an
demselben Kompetenzmangel wie die Neufassung.