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    BVerfG 04.07.2025 - 2 BvL 15/14 - Einstellung eines Normenkontrollverfahrens (konkrete Normenkontrolle) nach Antragsrücknahme durch das vorlegende Gericht - Wegfall der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage

    Normen

    Artikel 100, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 50d

    Vorinstanz

    vorgehend BFH, 4. Juni 2025, Az: I R 4/13, Beschluss
    vorgehend BFH, 11. Dezember 2013, Az: I R 4/13, Vorlagebeschluss

    Tenor

    Das Verfahren wird eingestellt.

    Gründe

    I.

    1

    Der vorliegende Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Fragen, ob die Regelung des § 50d Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) über die Behandlung von Einkünften aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Mitunternehmerschaft und ihrem Mitunternehmer, ihre rückwirkende Einführung und ihre ebenfalls rückwirkende Nachbesserung verfassungskonform sind.

    2

    Im Einvernehmen mit dem Senat hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 6. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des vorlegenden Senats zur Entscheidungserheblichkeit nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen dürften. Bei einer Normenkontrolle müsse die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 51, 161 163 f.>; 85, 191 203>; 108, 186 209>; stRspr). Infolgedessen erscheine eine Wahrung der Darlegungsanforderungen unter anderem deshalb zweifelhaft, weil jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der im Ausgangsverfahren angegriffene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung betreffend die Einkünfte der inländischen GmbH & Co. KG bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben sein dürfte. Denn in diesem seien die Feststellungen für verschiedene Mitunternehmerschaften - nämlich der GmbH & Co. KG einerseits und einer infolge einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe der KG entstandenen atypisch stillen Gesellschaft andererseits - zusammengefasst worden. Eine solche Zusammenfas-sung sei jedoch nicht zulässig und führe zur vollständigen Aufhebung des betroffenen Feststellungsbescheids (vgl. BFH, Urteile vom 19. November 2024 - VIII R 10/22 -, juris, Rn. 23 ff., 40; vom 7. November 2019 - IV R 9/18 -, juris, Rn. 22 ff.; vom 13. Oktober 2016 - IV R 20/14 -, juris, Rn. 30 ff.; BFHE 252, 193 197 ff. Rn. 22 ff.>). Auf die Frage der steuerlichen Behandlung der Zinseinkünfte des in Italien wohnenden atypisch stillen Gesellschafters und hiermit verbunden die Verfassungsgemäßheit des § 50d Abs. 10 EStG dürfte es damit im Ausgangsverfahren nicht ankommen.

    3

    Der Bundesfinanzhof hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 4. Juni 2025 aufgehoben.

    II.

    4

    Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfGE 147, 184).


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