Die unterschiedliche Bewertung der uneindeutigen Staatenpraxis spiegelt sich auch im Schrifttum wider. So wird einerseits betont, dass die IKRK-Studie einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts leiste (vgl. Kretzmer, in: Salinas de Frías/Samuel/White, Counter-Terrorism - International Law and Practice, 2012, S. 618 633>; Cryer, in: Geiß/Zimmermann/Haumer, Humanizing the Laws of War - The Red Cross and the Development of International Humanitarian Law, 2017, S. 113 136>) und sich ihre Kategorien etablieren würden (vgl. Geiß/Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl. 2022, § 8 VStGB Rn. 94). Die Ausübung einer fortgesetzten Kampffunktion sei eine Mindestvoraussetzung dafür, dass eine Person als legitimes militärisches Ziel eingeordnet werde (vgl. Ambos/Alkatout, JZ 2011, S. 758 762>). Insoweit wird kritisiert, dass Personen außerhalb konkreter Kampfhandlungen als legitime Ziele angesehen werden, weil damit ein Status eingeführt werde, der dem Recht des nicht internationalen bewaffneten Konflikts, das keinen formalen Kombattantenstatus kenne, fremd sei (vgl. Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, Philip Alston, UN Doc. A/HRC/14/24/Add.6, 28.05.2010, S. 20 f. Rn. 65 f.; Lubell, Extraterritorial Use of Force against Non-State Actors, 2010, S. 148 ff.). Andererseits finden sich Stimmen, die den völkergewohnheitsrechtlichen Charakter der Auslegung des IKRK verneinen, Kritik an ihr üben und feststellen, dass es noch keinen Konsens hinsichtlich des Konzepts der fortgesetzten Kampffunktion gebe (vgl. Boothby/Heintschel von Heinegg, The Law of War - A Detailed Assessment of the US Department of Defense Law of War Manual, 2018, S. 127 f.; Dinstein, Non-International Armed Conflicts in International Law, 2021, S. 77 f.; Solis, The Law of Armed Conflict - International Humanitarian Law in War, 3. Aufl. 2022, S. 439 f.; Bellal/Casey-Maslen, The Additional Protocols to the Geneva Conventions in Context, 2022, S. 137 ff.). Das Erfordernis einer fortgesetzten Kampffunktion wird als zu eng angesehen. Angehörige der staatlichen Streitkräfte und Mitglieder organisierter bewaffneter Gruppen würden ungleich behandelt, weil die Auffassung des IKRK einen Angriff auf Letztere bei Fehlen einer fortgesetzten Kampffunktion auch dann ausschließe, wenn keinerlei Zweifel an deren Mitgliedschaft bestehe, wohingegen die Zugehörigkeit zum Militär einer staatlichen Konfliktpartei bereits ausreiche, um diese Person zu einem legitimen Ziel zu machen (vgl. Schmitt, Harvard National Security Journal 2010, S. 5 23>; Watkin, New York University Journal of International Law and Politics 2010, S. 641 694>; Boothby, The Law of Targeting, 2012, S. 150 ff.; Heintschel von Heinegg, in: Epping/Heintschel von Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl. 2024, S. 1324 1376>).