BVerfG 15.09.2025 - 1 BvR 1693/25 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren mit Blick auf die Gerichtsbesetzung (Entscheidung durch Senat trotz Einzelrichterübertragung) - Unzulässigkeit mangels Darlegung eines irreparablen Nachteils
Normen
Artikel 101, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 153
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Juli 2025, Az: L 13 SB 140/20, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
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Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen einen von den drei Berufungsrichtern des Senats gefassten Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem ein anhängiges Verfahren gemäß § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO zur Durchführung einer Güteverhandlung an eine Güterichterin des Landessozialgerichts verwiesen worden ist, obwohl der Rechtsstreit circa dreieinhalb Jahre vorher auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da eine Rückübertragung auf den Senat nach seinen Angaben nicht stattgefunden habe und daher der Senat in seiner vollen berufsrichterlichen Besetzung nicht zuständig gewesen sei.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den aus § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen genügt.
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1. Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 232 Rn. 9>; 157, 300 310 Rn. 25> - Unterschriftenquoren Bundestagswahl). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 230 f. Rn. 51> - Einheitliches Patentgericht II - eA; 163, 165 210 Rn. 75> - ESM-ÄndÜG; stRspr).
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2. Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Zwar ist ihr einzuräumen, dass gute Gründe für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestehen, wenn der Senat des Landessozialgerichts nach Übertragung der Sache auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 SGG Entscheidungen in dem gleichen Verfahren ohne vorausgehende förmliche Rückübertragung trifft (so etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Aufl. 2023, § 153 Rn. 25c; offen gelassen dagegen von BSG, Beschluss vom 27. September 2022 - B 7/14 AS 405/21 B -, Rn. 4).
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Jedoch legt die Verfassungsbeschwerde die Erfüllung der sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität ergebenden besonderen Anforderungen für die selbstständige Angreifbarkeit von Zwischenentscheidungen nicht ausreichend dar. Zwischenentscheidungen sind mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nur selbstständig angreifbar, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 120>). Ob dem Beschwerdeführer ein solcher bleibender rechtlicher Nachteil durch die Verweisung an die Güterichterin durch einen gegebenenfalls unzuständigen Spruchkörper trifft, legt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dar, zumal ausweislich der angegriffenen Entscheidung auch der Beschwerdeführer die Durchführung eines Güterichterverfahrens gewünscht hat.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.