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    BSG 15.08.2025 - B 8 SO 24/25 BH - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Sozialhilfe - Kosten eines vor der Reparatur der Sicherheitsschaltung der Gasheizungsanlage eines selbst bewohnten Wohneigentums zu erstellenden Sachverständigengutachtens - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB 2 - Hilfe in besonderen Lebenslagen - atypische Bedarfslage

    Normen

    § 160a, § 160, § 27, §§ 27ff SGB 12, § 21, § 21, § 36, § 73

    Vorinstanz

    vorgehend SG Frankfurt (Oder), 15. Juni 2021, Az: S 9 SO 130/20, Gerichtsbescheid
    vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 27. Februar 2025, Az: L 15 SO 174/21, Urteil

    Tenor

    Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    I. Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) durch den Beklagten im Streit.

    2

    Die 1966 geborene, erwerbsfähige Klägerin und ihr 1963 geborener, von ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehemann beziehen vom Jobcenter Märkisch-Oderland (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Sozialhilfe wegen der Kosten, die für ein zu erstellendes Sachverständigengutachten vor einer Reparatur der Sicherheitsschaltung der Gasheizungsanlage des selbst bewohnten Eigenheims notwendig würden, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 21.7.2020; Widerspruchsbescheid vom 8.9.2020). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Frankfurt/Oder vom 15.6.2021; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Berlin-Brandenburg vom 27.2.2025). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die materiellen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII lägen bei der Klägerin nicht vor. Erwerbsfähige Personen, die die maßgebliche Altersgrenze nicht erreicht hätten und also dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II seien, erhielten nach § 21 Satz 1 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Eine anderweitige Rechtsgrundlage im SGB XII für das Begehren der Klägerin sei nicht ersichtlich. Insbesondere ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 73 SGB XII.

    3

    Die Klägerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil.

    4

    II. Der Antrag auf PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier ungeachtet der Frage, ob die Klägerin innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde ihre Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

    5

    Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Fragen sind hier nicht erkennbar. Der Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt ergibt sich für Leistungsberechtigte nach dem SGB II schon aus dem Gesetz (vgl § 21 Satz 1 SGB XII); der Anspruch auf Übernahme von Schulden zur Sicherung einer Unterkunft (vgl § 36 SGB XII), den § 21 Satz 2 SGB XII ausnimmt, kommt als Anspruchslage von vornherein nicht in Betracht. Auch zum Anwendungsbereich des § 73 SGB XII, der als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII auch für Leistungsempfänger nach dem SGB II in Betracht kommt, liegt gefestigte Rechtsprechung des BSG vor. Er ist nicht eröffnet, soweit eine Bedarfslage, die vom Regelbedarf erfasst ist, beim Leistungsempfänger lediglich in atypischem Umfang besteht (vgl nur BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - BSGE 134, 156 = SozR 4-3500 § 31 Nr 3, RdNr 24; BSG 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 8 RdNr 14). Die Entscheidung des LSG, auf Grundlage dieser Rechtsprechung bestehe vorliegend keine atypische Bedarfslage, lässt keine weiteren Rechtsfragen erkennbar werden. Damit wird auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

    6

    Schließlich ist nicht ersichtlich, dass von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) gerügt werden könnte. Das LSG durfte in Abwesenheit der Klägerin am 27.2.2025 eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann durch Urteil entscheiden, ohne ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>; § 62 SGG) zu verletzen. Die Klägerin war zu diesem Termin ordnungsgemäß durch Zustellung der Terminsmitteilung (am 10.12.2024) geladen worden. In ihrem Antrag auf Aufhebung des Termins vom 12.2.2025 hat die Klägerin mit dem Hinweis auf "Staatsterror mit bestehender Lebensgefahr" für sich und ihre Familie keine iS von § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO erheblichen Gründe geltend gemacht, die eine Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung begründet hätten. In ihrer Entscheidung über diesen Antrag (vom 12.2.2025; der Klägerin zugestellt am 13.2.2025) hat die Vorsitzende zudem rechtzeitig darauf hingewiesen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit am 27.2.2025 ärztlich bescheinigt werden müsste.

    7

    Auch auf eine fehlerhafte Behandlung des sodann von der Klägerin gegen die Vorsitzende Richterin angebrachten Ablehnungsgesuchs (vom 24.2.2025) könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Beschwerde nicht mit Erfolg stützen. Über dieses Ablehnungsgesuch ist noch vor dem Termin (ohne Beteiligung der abgelehnten Richterin) am 26.2.2025 entschieden worden. Um in solchen Fällen mit Erfolg geltend zu machen, dass durch die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt worden ist, muss ein zugelassener Prozessbevollmächtigter wegen § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO geltend machen können, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (vgl nur BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere die im Beschluss dargelegte Auffassung, das Gesuch, das die Klägerin mit der Ablehnung der Terminsverlegung durch die Vorsitzende begründet hat, sei als unzulässig anzusehen, weil keinerlei Gründe dargetan seien, die auf eine unsachliche Einstellung der Vorsitzenden schließen ließen, lässt keine Willkür erkennbar werden. Die Klägerin durfte ohnehin nicht davon ausgehen, dass ihr kurz vor dem Termin gestelltes, im Wesentlichen auf die bereits vorgebrachten Gründe für eine Terminsaufhebung gestütztes Ablehnungsgesuch zu einer Terminsverlegung oder -aufhebung führen würde.

    8

    Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).


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