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    BSG 06.10.2025 - B 5 R 15/25 C - Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

    Normen

    § 60, § 178a, § 42, § 45

    Vorinstanz

    vorgehend SG Stuttgart, 9. August 2021, Az: S 20 R 2584/18, Urteil
    vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 10. Oktober 2023, Az: L 9 R 3242/21, Beschluss
    vorgehend BSG, 9. Oktober 2024, Az: B 5 R 44/23 BH, Beschluss
    vorgehend BSG, 25. Juni 2025, Az: B 5 R 19/24 C, Beschluss

    Tenor

    Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht A, die Richterinnen am Bundessozialgericht B und C werden als offensichtlich unzulässig verworfen.

    Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2025 - B 5 R 19/24 C - wird als unzulässig verworfen.

    Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

    Gründe

    1

    I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Zugunstenverfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 9.8.2021; Beschluss des LSG vom 10.10.2023). Der Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, mit Beschluss vom 9.10.2024 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 25.6.2025 als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.

    2

    Gegen den ihm am 11.7.2025 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 22.7.2025, eingegangen am BSG am selben Tag, Gegenvorstellung erhoben und den Vorsitzenden Richter am BSG A sowie die Richterinnen am BSG B und C wegen der Besorgnis der Befangenheit/Voreingenommenheit abgelehnt.

    3

    II. 1. Der Senat kann trotz der vom Kläger erklärten Ablehnung der am Ausgangsbeschluss beteiligten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG vorgeschriebenen Besetzung entscheiden. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich.

    4

    In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO - im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden dürfen (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 10 ÜG 21/17 C - juris RdNr 5, jeweils mwN). Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.2.2022 - B 9 SB 62/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.9.2016 - B 10 SF 2/16 C - juris RdNr 3, jeweils mwN).

    5

    So liegt es hier. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 22.7.2025 pauschal alle Richter des Senats, die an dem Beschluss vom 25.6.2025 mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Werden keine konkreten Gründe der Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter vorgetragen, sondern nur inhaltliche Einwände gegen den Ausgangsbeschluss erhoben, so ist das Ablehnungsgesuch bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl BSG Beschluss vom 25.2.2010 - B 11 AL 22/09 C - juris RdNr 5 mwN). Bei Rechtsmissbräuchlichkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch bei der Entscheidung über das rechtsmissbräuchliche und damit offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 10.2.2020 - 2 BvC 40/19 - juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 - juris RdNr 43).

    6

    2. Auch die Gegenvorstellung ist unzulässig und deswegen durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Die unanfechtbare Entscheidung des Senats über die Anhörungsrüge des Klägers (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG) könnte auf den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung allenfalls dann geändert werden, wenn sie im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz stünde und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen wäre oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt (vgl BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 2 U 16/20 BH ua - juris RdNr 11 mwN). Einen derart schwerwiegenden Rechtsverstoß hat der Kläger nicht dargetan. Vielmehr wiederholt er im Kern erneut seine Auffassung, warum ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zustehe.

    7

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

    8

    4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

    9

    5. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er vergleichbare Anträge oder Eingaben des Klägers in diesem Verfahren zwar prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden wird. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f; BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 3/25 AR - juris RdNr 5 mwN).


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