BSG 06.11.2025 - B 6 KA 6/25 B - Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Entsperrung eines Planungsbereiches - kein Wegfall der Beschränkungen für Inhaber von Sonderbedarfszulassungen - Unterschied zu Job-Sharing-Zulassungen
Normen
§ 36 ÄBedarfsplRL vom 16.05.2013, § 37 ÄBedarfsplRL vom 16.05.2013, § 103, § 16b Abs 3 S 2 Ärzte-ZV
Vorinstanz
vorgehend SG Aachen, 30. Januar 2023, Az: S 24 KA 4/21, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. August 2024, Az: L 11 KA 10/23, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6.
Der Streitwert wird auf 30 000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der klagende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut begehrt die Umwandlung seiner Sonderbedarfszulassung in eine Regelzulassung.
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Dem Kläger war 2015 eine Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag wegen lokalen Sonderbedarfs erteilt worden. Nachdem der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Jahr 2020 die Öffnung des Planungsbereiches für weitere Psychotherapeutensitze festgestellt hatte, beantragte der Kläger seine Regelzulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag. Soweit erforderlich, wäre er auch bereit einen vollen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Wenn er einen entsprechenden Versorgungsauftrag erhalte, verzichte er auf seine Sonderbedarfszulassung. Der Zulassungsausschuss ließ den Kläger ab 1.1.2021 mit halbem Versorgungsauftrag zu (Beschluss vom 12.10.2020). Auf den Widerspruch der zu 1. beigeladenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, die ebenfalls ihre Zulassung beantragt hatte, hob der beklagte Berufungsausschuss die Zulassung des Klägers auf und ließ die Beigeladene zu 1. mit halbem Versorgungsauftrag zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung zu (Beschluss vom 6.10.2021). Auf Klage des Klägers hat das SG den Beschluss des Beklagten aufgehoben und diesen zur Neubescheidung verpflichtet; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.1.2023). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Regelzulassung, auch nicht im Falle der Aufhebung der bestehenden Sonderbedarfszulassung. Er habe jedoch Anspruch auf eine Neubescheidung, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er besser als die Beigeladene zu 1. geeignet sei.
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Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er begehre allein die Umwandlung seiner Sonderbedarfszulassung in eine Regelzulassung. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte entsprechend des Urteils des SG eine Neubescheidung vorgenommen. Er hat den Beschluss des Zulassungsausschusses hinsichtlich der Zulassung des Klägers aufgehoben und die Beigeladene zu 1. zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag zugelassen sowie die sofortige Vollziehung der Entscheidung für die Beigeladene zu 1. angeordnet (Beschluss vom 31.5.2023). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 14.8.2024). Für einen Anspruch auf Umwandlung der Sonderbedarfszulassung in eine Regelzulassung gebe es keine Rechtsgrundlage. Soweit § 37 Abs 1 Satz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL) aF vorgesehen habe, dass die Beschränkungen einer Sonderbedarfszulassung endeten, wenn der Landesausschuss für den entsprechenden Planungsbereich feststelle, dass eine Überversorgung nicht mehr bestehe, sei diese Regelung mit Ablauf des 3.7.2013 ersatzlos gestrichen worden. Inhaber einer Sonderbedarfszulassung könnten im Fall der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen eine Regelzulassung nur noch im Rahmen des regulären Verfahrens nach § 26 BedarfsplRL beantragen (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.1.2021 - B 6 KA 27/19 R - SozR 4-2500 § 103 Nr 31 RdNr 49-50).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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II. A. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerde des Klägers nicht gerecht.
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1. Wenn der Kläger in der Beschwerdebegründung formuliert, dass "das Verhältnis zwischen Regel- und Sonderbedarfszulassung neu zu bestimmen" sei (Beschwerdebegründung S 9), es nicht geklärt sei, "nach welchen Kriterien die Zulassungsgremien im Rahmen eines Antrags auf Umwandlung zu entscheiden haben" (als "Kernfrage" bezeichnet, Beschwerdebegründung S 13 f) bzw "ob auch im Falle einer Entsperrung eine Begrenzung der Umwandlungen in Betracht kommt" sowie "ob die Zahl der Anträge auf Umwandlung einer Sonderbedarfs- in eine Regelzulassung auf die Zahl der freigewordenen Praxissitze anzurechnen ist" (Beschwerdebegründung S 14) und "ob es überhaupt einen Versorgungsgesichtspunkt geben könnte, der gegen eine Umwandlung spräche" (Beschwerdeschrift S 17) werden hiermit bereits keine konkreten Rechtsfragen in klarer Formulierung bezeichnet. Die Beantwortung dieser nur allgemein gehaltenen Fragen würde eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen, was gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (vgl BSG Beschluss vom 24.7.2024 - B 6 KA 1/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7). Denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab (BSG Beschluss vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7 mwN). Aufgabe des Senats ist es jedenfalls nicht, die Darlegungen des Klägers darauf zu untersuchen, ob sich aus ihnen evtl eine Rechtsfrage herausfiltern lässt (vgl BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 9).
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Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, es gehe darum "ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger - unabhängig von der Beigeladenen zu 1. und auch allen anderen Entscheidungen der Zulassungsgremien - nach der Entsperrung des Plangebiets einen Umwandlungsanspruch durchsetzen kann", spricht der Kläger keine abstrakten Rechtsfragen, sondern die Frage der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Dass ein Beteiligter das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, ist aber gerade kein Revisionszulassungsgrund. Wenn der Kläger es weiterhin nicht als geklärt ansieht, ob "von einer grundsätzlichen Nachbesetzungsfähigkeit von Sonderbedarfszulassungen" auszugehen sei, zeigt er jedenfalls die Klärungsfähigkeit dieser Fragestellung nicht auf. Der Kläger räumt selbst ein, dass es im hier zu entscheidenden Verfahren nicht um eine Praxisnachfolge geht.
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2. Wenn der Kläger schließlich als klärungsbedürftig ansieht, "ob und unter welchen Umständen eine (wegen lokalen Versorgungsbedarfs ausgesprochene, hälftige) Sonderbedarfszulassung in eine Regelzulassung umgewandelt werden muss oder kann, nachdem der Zulassungsinhaber dies nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen im Rahmen einer Bewerbung auf frei gewordene Vertragsarztsitze beantragt hat" (Beschwerdeschrift S 10), wird auch hiermit eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Wie der Kläger selbst vorträgt, ist die Regelung des § 37 Abs 1 Satz 2 BedarfsplRL aF (in der Fassung vom 20.12.2012, BAnz AT 31.12.2012 B7; zuvor § 25 Abs 1 Satz 2 BedarfsplRL) bereits mit Wirkung zum 4.7.2013 aufgehoben worden (ersatzlose Streichung durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses <GBA> vom 16.5.2013, BAnz AT 03.07.2013 B5). Eine direkte oder analoge Anwendung der Vorschrift kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Mit der Neufassung der §§ 36, 37 BedarfsplRL (seit 4.7.2013) ist ein Wegfall der Beschränkungen für Inhaber von Sonderbedarfszulassungen - auch bei Entsperrung des Planungsbereiches nach § 103 Abs 3 SGB V, § 16b Abs 3 Satz 2 Ärzte-ZV - gerade nicht mehr vorgesehen. Es besteht - anders als bei Job-Sharing-Zulassungen - kein Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei Entsperrung des Planungsbereiches. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27.1.2021 (B 6 KA 27/19 R - SozR 4-2500 § 103 Nr 31 RdNr 49-50) - auf die der Kläger auch Bezug nimmt - klargestellt hat, können Inhaber von Sonderbedarfszulassungen im Fall der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen - wie hier - somit eine volle oder hälftige Regelzulassung "nur" im Rahmen des regulären Verfahrens nach § 26 BedarfsplRL beantragen (vgl auch Tragende Gründe des GBA zum Beschluss vom 16.5.2013, S 9 zu Abs 2; Geiger in Hauck/Noftz, SGB V, Stand der Einzelbearbeitung 11/2016, § 101 RdNr 59; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Aufl 2021, RdNr 855; vgl auch Pawlita in jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, § 101 RdNr 321).
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Es mag zutreffen, dass sich für den Fall der Bewerbung von Inhabern einer Sonderbedarfszulassung im Rahmen eines regulären Verfahrens nach § 26 BedarfsplRL Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnten. Der Beklagte hat in seinem Beschluss vom 31.5.2023 den Vorrang der Beigeladenen zu 1. im Wesentlichen mit Versorgungsgesichtspunkten begründet. Da der Kläger bereits über eine Sonderzulassung verfüge und angegeben habe, kaum mehr Patienten aufnehmen zu können, führe die Zulassung der Beigeladenen zu 1. dazu, dass die Versorgungssituation unmittelbar verbessert werde. Danach hätten Sonderbedarfszulassungsinhaber kaum eine Chance sich im regulären Verfahren nach § 26 BedarfsplRL durchzusetzen. Dass eine solche Konsequenz mit der vorgenannten Aufhebung des § 37 Abs 1 Satz 2 BedarfsplRL aF beabsichtigt gewesen ist, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Hier könnten solche Fragestellungen aber nicht geklärt werden, da der Kläger seinen Klageantrag auf die Umwandlung seiner Sonderbedarfszulassung in eine Regelzulassung beschränkt hat und sich ausdrücklich nicht (mehr) gegen die Zulassung der Beigeladenen zu 1. wendet. Dies hat er im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch einmal mit Schriftsatz vom 16.4.2025 bekräftigt.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. ist nicht veranlasst, da diese - im Unterschied zu der zu 7. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung - keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).
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C. Die Festsetzung des Streitwerts auf 30 000 Euro beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Der Auffangstreitwert (§ 52 Abs 2 GKG) ist hier für jedes Quartal eines Dreijahreszeitraums anzusetzen (entsprechend § 42 Abs 1 Satz 1 GKG; vgl dazu die Rechtsprechung des Senats in Zulassungsstreitigkeiten Beschlüsse vom 12.9.2006 - B 6 KA 70/05 B - SozR 4-1920 § 47 Nr 1 RdNr 4 und vom 29.6.2022 - B 6 KA 19/21 B - juris RdNr 4), allerdings reduziert auf die Hälfte, weil nur in diesem Umfang um eine Umwandlung gestritten wird. Eine Zugrundelegung der durchschnittlichen Umsätze der Arztgruppe kommt nicht in Betracht (vgl BSG Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - juris RdNr 1 ff), weil es lediglich um die Umwandlung einer schon bestehenden Sonderbedarfszulassung in eine Regelzulassung geht und Anhaltspunkte für deren konkrete Auswirkungen auf die Umsatzsituation des Klägers fehlen (vgl BSG Beschluss vom 7.12.2006 - B 6 KA 42/06 R - juris RdNr 2).