| „… |
| | Teil 1 | Geltungsbereich |
| | A. | Sachlicher Geltungsbereich/Regelungsgegenstand |
| | | Diese Vereinbarung regelt das Zieleinkommen für alle nicht-leitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Außendienstes in der E Ausschließlichkeitsorganisation (‚E AO‘) und für die Verkaufsförderer der E Pro. |
| | | … |
| | B. | Persönlicher Geltungsbereich |
| | I. | Außendienst |
| | | Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer im Außendienst. Zum Außendienst im Sinn dieser Vereinbarung zählen Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Regelungen von Teil III des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe in seiner jeweils geltenden Fassung (‚MTV‘) fallen. ... |
| | II. | E AG |
| | | Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer in den Betrieben der E AG. ... |
| | III. | Funktionen |
| | | Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer der folgenden dezentralen und zentralen Funktionen: |
| | | • | Funktionen der Funktionsgruppe Orga-Führungskraft (Orga-Führungskraft dezentral [‚OFK dezentral‘], Agenturbetreuer/Orga-Führungskraft zentral [‚OFK zentral‘], Sales Partner Coach dezentral, Sales Partner Coach 55plus zentral, Nachwuchsführungskraft, Vertriebsassistent |
| | | ... | |
| | Teil 2 | Vergütungsbestandteile |
| | A. | Allgemeine Regelungen |
| | I. | Zieleinkommen |
| | | |
| | 1. | Bestandteile |
| | | Die Vergütung des Arbeitnehmers basiert auf einem jährlichen Brutto-Zieleinkommen. Die Höhe des Zieleinkommens wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Sofern keine abweichende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt, folgt die Höhe des Zieleinkommens (nach wie vor) aus Ziffer 1 der ‚Begleitvereinbarung betreffend Überleitungsregelungen zur Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Vergütungssystem für den nichtleitenden angestellten Außendienst der E AO (‚GBV Vergütung E AO‘) und zur Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Vergütungssystem für Verkaufsförderer im E Pro Strukturvertrieb (‚GBV Vergütung Verkaufsförderer‘)‘ vom 13.12.2016. |
| | | Das Zieleinkommen ist aufgeteilt in einen festen Anteil (sog. Fixum) und einen variablen Anteil (sog. Variable). Das Verhältnis von Fixum und Variabler im Zieleinkommen beträgt stets 60 : 40. |
| | | Nicht zum Zieleinkommen in diesem Sinn zählen insbesondere etwaige tarifliche und/oder betriebliche Sonderzahlungen, Sozialleistungen und/oder vermögenswirksame Leistungen und tarifliche Sozialzulagen, etwaige Leistungen aus Wettbewerben sowie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Reisen, Spesen, Umzüge und sonstige Aufwendungen, insbesondere Reisekostenpauschalen). |
| | … | |
| | 3. | Mindesteinkommen |
| | | Das Einkommen (Fixum und Variable) des Arbeitnehmers beträgt für Arbeitnehmer der unter Teil 1 B. III. aufgezählten Funktionen insgesamt mindestens 38.000 € brutto im Jahr. ... |
| | 4. | Mindestabsicherung |
| | | Der Arbeitnehmer erhält eine Absicherung seines Einkommens (Fixum und Variable) in Höhe von |
| | | • | ... |
| | | • | 80 % des Zieleinkommens im Kalenderjahr 2022 und |
| | | ... | |
| | 5. | Überverdienstmöglichkeit |
| | | Das tatsächliche Einkommen (Fixum und Variable) des Arbeitnehmers kann unabhängig vom Zielerreichungsgrad insgesamt |
| | | ... |
| | | nicht überschreiten. |
| | II. | Bestandteile des Zieleinkommens im Einzelnen |
| | 1. | Fixum |
| | | Das Fixum wird in zwölf gleichgroßen Teilbeträgen monatlich nachträglich, spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats, gezahlt. |
| | 2. | Variable |
| | | Die Variable besteht aus einer jährlichen Bonifikation, die in Höhe von 50 % von der Erfüllung von Produktionszielen (‚Produktionsvergütung‘) abhängt und in Höhe von 50 % von der sog. Vorjahreskomponente. |
| | 2.1. | Ziel-Produktionsvergütung |
| | | Die Produktionsvergütung trägt dem Vertriebserfolg der Organisation/der Vertriebseinheiten Rechnung, die als Berechnungsgrundlage für die Produktionsvergütung definiert sind. Sie beträgt 100 % des auf sie entfallenden Anteils der Variablen, wenn der Arbeitnehmer seine Produktionsziele zu 100 % erreicht (‚Ziel-Produktionsvergütung‘). |
| | 2.2. | Verfahren zur Zielfestlegung |
| | … | |
| | 2.2.2. | Festlegung der Produktionsziele |
| | | Die Verteilung der Zielgrößen folgt bei den dezentralen Funktionen mit Ausnahme der Verkaufsförderer der E Pro nach dem Top-Down-Prinzip. Die aus der Entscheidung des jeweiligen Leiters des Ressorts, welche Zielgrößen herangezogen werden, resultierenden Produktionsplan- und -zielwerte des Ressorts werden je Segment und Geschäftsbereich zunächst vom Ressortleiter auf die Regionaldirektionen verteilt und danach (wie bisher) weiter auf die Arbeitnehmer im Außendienst. Die Verteilung erfolgt für die Arbeitnehmer auf Basis des vorangegangenen Jahres unter Berücksichtigung der jeweiligen aktuellen Unterstellungs-/Betreuungssituation vor Ort unter Einschluss der jeweiligen Anteile der Produktionsergebnisse an der Zielerreichung und des Anfangsbestandes (JSB) zum 1.1. des Vorjahres. Eventuelle Sondereinflüsse werden berücksichtigt. … |
| | | Die auf die jeweiligen Geschäftsfelder entfallenden Produktionsziele und die Voraussetzungen für ihre Erfüllung für die Bemessung der Produktionsvergütung werden für jedes Kalenderjahr zwischen dem Arbeitgeber in Person des unmittelbaren Vorgesetzten oder bei dessen Ausfall seines Stellvertreters und dem Arbeitnehmer in einem Gespräch mit dem Ziel abgestimmt, die Produktionsziele einvernehmlich in einer Zielvereinbarung festzuhalten. … |
| | | Kommt im Rahmen des Zielvereinbarungsgesprächs keine Einigung zwischen dem unmittelbaren Vorgesetzten oder bei dessen Ausfall seines Stellvertreters und dem Arbeitnehmer zustande, können beide Seiten den paritätischen Ausschuss anrufen, der die bestehenden Meinungsverschiedenheiten erörtern und beilegen soll. … |
| | 2.3. | Feststellung der Zielerfüllung und Errechnung der Produktionsvergütungshöhe |
| | | Der Arbeitgeber stellt innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der maßgeblichen Produktionsergebnisse des vergangenen Kalenderjahres für jedes der festgelegten Produktionsziele fest, ob und inwieweit es der Arbeitnehmer erfüllt hat, und errechnet anhand des jeweiligen Zielerfüllungsgrades die Höhe der Produktionsvergütung. |
| | | Hat der Arbeitnehmer das für ein Geschäftsfeld festgelegte Produktionsziel zu 100 % erfüllt, besteht ein Anspruch auf 100 % des auf das Geschäftsfeld entsprechend seiner Gewichtung entfallenden Anteils der Ziel-Produktionsvergütung. Ist der Zielerfüllungsgrad niedriger oder höher als 100 %, so vermindert oder erhöht sich der Anspruch auf den auf das Geschäftsfeld entfallenden Anteil an der Ziel-Produktionsvergütung im gleichen Verhältnis wie der Zielerfüllungsgrad von 100 % unter- oder überschritten wird, in den Jahren 2020 bis 2022 maximal bis 200 %, ab 2023 maximal bis 225 %. |
| | | ... |
| | 3. | Vorschuss/Absicherung |
| | 3.1. | Vorschusshöhe |
| | | Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer auf die für das Kalenderjahr zu erwartende Variable einen monatlichen Vorschuss. Der Vorschuss wird mindestens in der Höhe gezahlt, die zur Gewährleistung der Mindestabsicherung nach Teil 2 A. I. 4 erforderlich ist. … |
| | | Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer einen monatlichen Vorschuss in der Höhe verlangen, dass er inklusive Fixum einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1/12 von 100 % des Zieleinkommens erreicht. … |
| | B. | Besondere Regelungen für die einzelnen Funktionen |
| | I. | Funktionsgruppe Orga-Führungskräfte (OFK) inklusive Sales Partner Coaches |
| | 1. | OFK dezentral |
| | | Berechnungsgrundlage für die Festlegung und die Erfüllung der Produktionsziele ist das Annual Premium Equivalent (im Folgenden ‚APE‘) aus dem Geschäftsfeld APE Gesamt der dem Arbeitnehmer zugeordneten Vertriebspartner. Dabei wird für das jeweilige Geschäftsfeld eine entsprechende Stornowertung berücksichtigt (gemäß dem E-Produktionsbegriff). |
| | | … |
| | | Fallen Vertriebskapazitäten aus, die zu mehr als 20 % in der Zielkalkulation des Jahres (Gesamtbewertung in APE) berücksichtigt und nicht ersetzt wurden, erfolgt spätestens zum Ablauf des ersten Quartals im Folgejahr ein Ausgleich für einen eventuell entstandenen APE-Verlust durch eine entsprechend anteilige Zielreduzierung für das betreffende Jahr. Teil 2 A. II. 2.2.2. bleibt unberührt.“ |