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    BAG 01.10.2025 - 4 AZR 285/24 - Tarifkollision - Verdrängungswirkung des § 4a TVG

    Normen

    § 4, § 4a, § 1004, § 823, Artikel 9, § 823, § 1, § 3

    Vorinstanz

    vorgehend ArbG Frankfurt, 1. Februar 2022, Az: 24 Ca 3723/21, Urteil
    vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 18. Juni 2024, Az: 4 Sa 394/22, Urteil

    Leitsatz

    Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG werden von der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nicht erfasst.

    Tenor

    1. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2024 - 4 Sa 394/22 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Beklagten zu 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2022 - 24 Ca 3723/21 - abgeändert und den Antrag zu 2. und, soweit er auf den Antrag zu 2. bezogen ist, den Antrag zu 3. abgewiesen hat.

    2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Tatbestand

    1

    Die Parteien streiten über Unterlassungs- und Einwirkungsansprüche des klagenden Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbands der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL, Beklagte zu 2.) und die von AGV MOVE und GDL gebildete gemeinsame Einrichtung iSd. § 4 Abs. 2 TVG FairnessPlan e.V. (Beklagter zu 1.).

    2

    Für den FairnessPlan e.V. war zum Zeitpunkt der Klageerhebung der zwischen AGV MOVE und GDL geschlossene - nicht für allgemeinverbindlich erklärte - Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL 2019) vom 10. März 2017 idF vom 4. Januar 2019 maßgebend. Dieser hatte ua. folgenden Inhalt:

            

    § 1   

            

    Geltungsbereich

            

    ...     

            

    (2)     

    Betrieblich:

                    

    Für die in der Anlage 1 zum LfTV aufgeführten Unternehmen.

            

    (3)     

    Persönlich:

                    

    Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Unternehmen nach Abs. 2, denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. Anlagen 1 zum BuRa-Zug Agv MoVe bzw. den unternehmensbezogenen Verbandstarifen ZubTV, LrfTV und DispoTV übertragen ist oder die für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden.

                    

    Für Arbeitnehmer, die nicht die in Abs. 3 Satz 1 vorausgesetzte Tätigkeit ausüben, jedoch aufgrund § 12 Abs. 1 des ‚Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV)‘, in seiner aktuellsten Fassung, einen individualrechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung haben.

                    

    Arbeitnehmer, die nicht bei einem in Abs. 2 genannten Unternehmen beschäftigt sind, können in die Leistungen des Vereins einbezogen werden, wenn ihr Arbeitgeber Mitglied im Agv MoVe ist. Ist dies nicht der Fall können Leistungen gewährt werden, wenn der Arbeitgeber im unmittelbaren Mehrheitsbesitz eines Mitglieds des Agv MoVe steht.“

    3

    Die Satzung des FairnessPlan e.V. vom 8. August 2012 idF vom 11. September/20. Dezember 2012 lautet ua. wie folgt:

            

    § 2   

            

    Vereinszweck

            

    1.    

    Der Verein ist gemäß § 2 des Tarifvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen für Arbeitnehmer der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister vom 08. August 2012 (im Folgenden GE - TV GDL genannt) in seiner jeweiligen Fassung eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz.

            

    2.    

    Der Verein wird im Geltungsbereich des GE - TV GDL:

                    

    a)    

    Arbeitnehmer und Einrichtungen durch finanzielle Zuwendungen, Sachzuwendungen oder Administrationsleistungen unterstützen, die der Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit im weitesten Sinne dienen. Dazu zählen u.a. Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung, präventive Gesundheitsmaßnahmen, Konfliktlösung im Bahnbetrieb und Nachwuchsförderung.

                    

    b)    

    Leistungen an Arbeitnehmer bewirken in Fällen der Einschränkung der Fähigkeit der Berufsausübung.

                    

    c)    

    Zuschüsse an dritte Institutionen gewähren, soweit hierdurch unmittelbar Maßnahmen zur Schaffung wirtschaftlich und sozial gerechtfertigter Beschäftigungsbedingungen unterstützt werden, die mindestens mittelbar der sozialen und wirtschaftlichen Sicherung der in den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer dienen.

                    

    d)    

    Preise für außergewöhnliches soziales Engagement von Arbeitnehmern im Bereich der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister ausloben.

                    

    e)    

    einen Härtefonds bilden, dessen Zweck darin besteht, Arbeitnehmern, die sich in einer ungewöhnlichen persönlichen Notlage befinden, eine Unterstützung zukommen zu lassen. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

            

    ...     

            
            

    § 3     

            

    Mitgliedschaft

            

    1.    

    Mitglieder des Vereins sind:

                    

    a)    

    der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe), Berlin, und

                    

    b)    

    die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer GDL, Frankfurt am Main,

                    

    ...     

            

    § 4     

            

    Organe

            

    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

            

    § 5     

            

    Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

            

    1.    

    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.

            

    2.    

    Die Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) werden durch Delegierte vertreten. Jeder Delegierte hat eine Stimme.

            

    3.    

    Die Zahl der Delegierten wird wie folgt festgelegt:

                    

    a)    

    das Mitglied zu § 3 Abs. 1 Buchst. a) sechs Delegierte und

                    

    b)    

    das Mitglied zu § 3 Abs. 1 Buchst. b) sechs Delegierte

            

    ...     

            

    § 6     

            

    Aufgaben der Mitgliederversammlung

            

    1.    

    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

                    

    ...     

            
                    

    f)    

    Überwachung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel,

                    

    ...     

            
                    

    j)    

    Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

                    

    …       

            
            

    § 7     

            

    Vorstand

            

    1.    

    Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b).

            

    ...     

            
            

    § 8     

            

    Aufgaben des Vorstandes

            

    1.    

    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

            

    ...     

            
            

    § 9     

            

    Mittel des Vereins

            

    ...     

            
            

    4.    

    Alle Mittel sind entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen den in § 2 der Satzung genannten Zwecken zuzuführen.

            

    ...     

            
            

    § 11   

            

    Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

            

    ...     

            
            

    3.    

    Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

            

    ...     

            
            

    5.    

    Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b).“

    4

    Am 21. April 2017 fasste die Mitgliederversammlung des FairnessPlan e.V. einstimmig folgenden Beschluss:

            

    „Im Hinblick auf die Neufassung des § 1 Abs. 3 GE-TV beschließt die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung, dass alle Mitglieder der GDL, die als Arbeitnehmer oder Auszubildende bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Mitglied im Agv MoVe ist oder das im Mehrheitsbesitz eines Mitglieds des Agv MoVe steht, in die Leistungen des FairnessPlan e.V. einbezogen werden.“

    5

    Der AGV MOVE bildet zudem mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) auf Grundlage des - bei Klageerhebung maßgebenden und ebenfalls nicht für allgemeinverbindlich erklärten - Tarifvertrags 2017 zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (SozialSicherungsTV 2017) die gemeinsame Einrichtung „Fonds zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V.“

    6

    Der AGV MOVE hat in der Vergangenheit sowohl mit der GDL als auch der EVG jeweils eine Vielzahl von Tarifverträgen für Unternehmen des Konzerns der Deutschen Bahn AG (DB AG) geschlossen. Im Tarifvertrag zur Sicherung kollisionsfreier Tarifbestimmungen vom 27. Mai 2015 verzichteten der AGV MOVE und die EVG ebenso wie der AGV MOVE und die GDL mit dem Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen vom 30. Juni 2015 (TV Grundsatzfragen) einvernehmlich auf die Anwendung von § 4a TVG. Die Laufzeit des TV Grundsatzfragen endete am 31. Dezember 2020.

    7

    Die DB AG informierte den AGV MOVE mit Schreiben vom 22. März 2021, nunmehr konzernweit das Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) umsetzen zu wollen. Künftig komme in jedem Betrieb nur noch der Tarifvertrag der Gewerkschaft zur Anwendung, die in dem jeweiligen Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat. Zur Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse zog die DB AG die Ergebnisse der Betriebsratswahlen, vorliegende Tarifbindungsanzeigen, „im Rahmen eines notariellen Verfahrens mit der EVG ermittelte gewerkschaftliche Mehrheitsverhältnisse in den Betrieben“ und eine „Analyse der betrieblichen Situation mit den betrieblichen Personalverantwortlichen“ heran. Der AGV MOVE geht aufgrund dessen davon aus, die Tarifverträge der EVG seien in den in den Anträgen genannten Betrieben die Mehrheitstarifverträge iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG.

    8

    Mit Schreiben vom 25. März 2021 und 21. Mai 2021 forderte der AGV MOVE den FairnessPlan e.V. erfolglos auf, „keine Leistungen mehr in EVG-Mehrheitsbetrieben“ zu erbringen. Im April 2021 scheiterten im Vorstand und nachgehend in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellte Beschlussvorlagen zur Weitergewährung oder Beendigung der Gewährung von Leistungen in „EVG-Mehrheitsbetrieben“.

    9

    Die Tarifverhandlungen zwischen dem AGV MOVE und der GDL im Jahr 2021 endeten mit der Unterzeichnung eines „Abschlussprotokoll[s] mit Gesamteinigung zur Tarifrunde 2021 GDL vom 16. September 2021“. Am 24. Februar 2022 wurde der „Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV AGV MOVE GDL)“ (GE-TV GDL 2022) als Folgetarifvertrag des GE-TV GDL 2019 unterzeichnet. Der GE-TV GDL 2022 enthält nachstehende, vom GE-TV GDL 2019 abweichende Bestimmung zum Geltungsbereich:

            

    § 1   

            

    Geltungsbereich

            

    ...     

            

    (2)     

    Betrieblich:

                    

    Für die in der Anlage aufgeführten Unternehmen.

            

    (3)     

    Persönlich:

                    

    Für Arbeitnehmer der Unternehmen nach Abs. 2, sofern sie vom persönlichen Geltungsbereich des BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL, LrfTV AGV MOVE GDL, ZubTV AGV MOVE GDL, DispoTV AGV MOVE GDL, BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL bzw. TVA AGV MOVE GDL erfasst sind, und denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. der Anlagen zu den vorstehend genannten Tarifverträgen übertragen ist oder für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden.

                    

    Für Arbeitnehmer, die nicht die in Abs. 3 Unterabs. 1 vorausgesetzte Tätigkeit ausüben, jedoch aufgrund § 12 Abs. 1 des ‚Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV AGV MOVE GDL)‘, in seiner aktuellsten Fassung, einen individualrechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung haben.

                    

    Arbeitnehmer, die nicht bei einem in Abs. 2 genannten Unternehmen beschäftigt sind, können in die Leistungen des Vereins einbezogen werden, wenn ihr Arbeitgeber Mitglied im AGV MOVE ist. Ist dies nicht der Fall können Leistungen gewährt werden, wenn der Arbeitgeber im unmittelbaren Mehrheitsbesitz eines Mitglieds des AGV MOVE steht.

            

    ...“   

    10

    In der Anlage zum GE-TV GDL 2022 sind ua. die DB Cargo AG, die DB Fernverkehr AG, die DB Regio AG, die DB RegioNetz Verkehrs GmbH, die S-Bahn Berlin GmbH und die S-Bahn Hamburg GmbH aufgeführt.

    11

    Am 9. Oktober 2023 kam es zu einem Tarifabschluss zwischen dem AGV MOVE und der EVG. Die Tarifrunde 2023/2024 wurde zwischen dem AGV MOVE und der GDL durch Unterzeichnung von Tarifverträgen, ua. dem „Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV AGV MOVE GDL)“ (GE-TV GDL 2024) am 26. März 2024 beendet. Dieser Tarifvertrag enthält in § 1 eine zum GE-TV GDL 2022 inhaltsgleiche Geltungsbereichsbestimmung.

    12

    Der AGV MOVE hat mit seiner Klage Unterlassungsansprüche gegenüber dem FairnessPlan e.V. sowie einen Einwirkungsanspruch gegenüber der GDL geltend gemacht. Er hat behauptet, die EVG sei in den Betrieben, die in den Anträgen zu 1. und zu 4. aufgeführt sind, die Mehrheitsgewerkschaft. Daher würden die mit der GDL geschlossenen Tarifverträge, auch der jeweils geltende GE-TV GDL, nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängt. Der FairnessPlan e.V. gewähre gleichwohl weiterhin Leistungen an in diesen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer. Dadurch werde die Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG sowie die in § 4a Abs. 4 TVG vorgesehene Nachzeichnung vereitelt und die Koalitionsfreiheit des AGV MOVE nach Art. 9 Abs. 3 GG beeinträchtigt. Dem AGV MOVE stehe daher ein zukunftsgerichteter, jeweils auf den aktuell geltenden Tarifvertrag gerichteter Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB iVm. § 4a TVG als Schutzgesetz sowie nach § 2 Abs. 3 GE-TV GDL zu (Antrag zu 1.).

    13

    Darüber hinaus gewähre der FairnessPlan e.V. aufgrund des Beschlusses vom 21. April 2017 Leistungen an GDL-Mitglieder, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 GE-TV GDL 2024 fielen. Dies sei tarifwidrig, so dass dem AGV MOVE auch insoweit ein Unterlassungsanspruch zustehe, der mit dem Antrag zu 2. geltend gemacht werde.

    14

    Die GDL sei im Hinblick auf die Missachtung der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verpflichtet, auf ihre in den Vorstand des FairnessPlan e.V. entsandten Mitglieder und dessen Geschäftsführer einzuwirken und sie zu einem tarifgerechten Verhalten anzuhalten (Antrag zu 4.).

    15

    Der AGV MOVE hat zuletzt - nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung und einem im Wege der Anschlussberufung geänderten Antrag zu 2. - beantragt,

            

    1.    

    den Beklagten zu 1. zu verurteilen, es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden, die in einen der folgenden Betriebe der jeweils genannten Unternehmen eingegliedert sind, Leistungen zu gewähren:

                    

    a)    

    bei der DB Regio AG

                            

    •       

    R.1.1. Wahlbetrieb Unterfranken;

                            

    •       

    R.1.2. Wahlbetrieb Mittelfranken;

                            

    •       

    R.1.3. Wahlbetrieb Oberfranken;

                            

    •       

    R.1.4. Wahlbetrieb Allgäu;

                            

    •       

    R.1.5. Wahlbetrieb Bayrisch-Schwaben;

                            

    •       

    R.1.6. Wahlbetrieb Oberbayern;

                            

    •       

    R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung;

                            

    •       

    R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn München;

                            

    •       

    R.2.1. Wahlbetrieb Südbaden;

                            

    •       

    R.2.2. Wahlbetrieb Württemberg;

                            

    •       

    R.3.1. Wahlbetrieb Niedersachsen/Bremen;

                            

    •       

    R.4.2. Wahlbetrieb Berlin/Brandenburg;

                            

    •       

    R.5.2. Wahlbetrieb Saarland/Süd;

                            

    •       

    R.6.3. Wahlbetrieb Mitte/West;

                            

    •       

    R.6.4. Wahlbetrieb Süd;

                            

    •       

    R.7.5. Wahlbetrieb Thüringen;

                            

    •       

    R.8.1. Wahlbetrieb RheinNeckar;

                            

    •       

    R.9.1. Wahlbetrieb NRW;

                            

    •       

    R.9.2. Wahlbetrieb Rheinland;

                            

    •       

    R.9.3. Wahlbetrieb Rhein-Ruhr;

                            

    •       

    R.9.4. Wahlbetrieb Westfalen;

                            

    •       

    RFPS Wahlbetrieb Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr);

                    

    b)    

    bei weiteren Unternehmen des Deutsche Bahn-Konzerns im Schienenpersonennahverkehr, nämlich

                            

    •       

    S-Bahn Bln der S-Bahn Berlin GmbH;

                            

    •       

    R.0.1 der S-Bahn Hamburg GmbH;

                            

    •       

    RN.1 Kurhessenbahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH;

                            

    •       

    RN.2 Erzgebirge und Oberweißbacher Berg- und Schwarztalbahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH;

                            

    •       

    RN.3 SüdostBayernBahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH;

                            

    •       

    RN.5 WestFrankenBahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH;

                            

    •       

    RN.Z Geschäftsführung RNI/RNV der DB RegioNetz Verkehrs GmbH;

                    

    c)    

    bei der DB Fernverkehr AG

                            

    •       

    F.I.1 Frankfurt/Saarbrücken;

                            

    •       

    F.I.2 Freiburg/Karlsruhe;

                            

    •       

    F.I.3 Kassel;

                            

    •       

    F.I.5 Bremen/Hannover;

                            

    •       

    F.I.6 Hamburg;

                            

    •       

    F.I.7 Berlin/Stralsund;

                            

    •       

    F.I.10 Erfurt/Leipzig;

                            

    •       

    F.I.11 München;

                            

    •       

    F.I.12 Nürnberg/Würzburg;

                            

    •       

    F.I.13 Dortmund/Münster;

                            

    •       

    F.I.14 Köln;

                            

    •       

    F.I.15 Sylt;

                            

    •       

    F.I.16 Wangerooge;

                            

    •       

    F.I.17 Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr);

                    

    d)    

    bei der DB Cargo AG

                            

    •       

    C 1 DB Cargo Berlin;

                            

    •       

    C 2 DB Cargo Hannover;

                            

    •       

    C 3 DB Cargo Duisburg;

                            

    •       

    C 4 DB Cargo Frankfurt (Main);

                            

    •       

    C 5 DB Cargo Hagen;

                            

    •       

    C 7 DB Cargo Hamburg;

                            

    •       

    C 8 DB Cargo Mannheim;

                            

    •       

    C 9 DB Cargo München;

                            

    •       

    C 10 DB Cargo Nürnberg;

                            

    •       

    C 11 KundenServiceCentrum (KSZ) Duisburg;

                            

    •       

    C 12 Zentrale Mainz;

            

    2.    

    den Beklagten zu 1. zu verurteilen, es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden Leistungen zu gewähren, die

                    

    (1)     

    weder vom persönlichen Geltungsbereich des Bundes-Rahmentarifvertrags für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024, des Tarifvertrags für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024, des Tarifvertrags für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024, des Tarifvertrags für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024, des Bundes-Rahmentarifvertrags für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024, des Tarifvertrags für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EVU FZITV AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024 oder des Tarifvertrags Allgemeine Aufgaben bei Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (TVA AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024 erfasst sind und denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. der Anlagen zu den vorstehend genannten Tarifverträgen übertragen ist oder für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden,

                    

    (2)     

    noch einen individualrechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung aufgrund § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV AGV MOVE GDL) in seiner jeweils gültigen Fassung, derzeit vom 26. März 2024 haben;

            

    3.    

    dem Beklagten zu 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend und 0/100 Euro) angedroht;

            

    4.    

    die Beklagte zu 2. wird verurteilt, auf ihre Mitglieder Herrn M R, Herrn U B, Herrn C D und Herrn A De durch entsprechende Aufforderung auf ein tarifgerechtes Verhalten in dem Sinne einzuwirken, dass eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer oder Auszubildende, die in einen der folgenden Betriebe eingegliedert sind, zu unterlassen ist:

                    

    a)    

    bei der DB Regio AG

                            

    •       

    R.1.1. Wahlbetrieb Unterfranken;

                            

    •       

    R.1.2. Wahlbetrieb Mittelfranken;

                            

    •       

    R.1.3. Wahlbetrieb Oberfranken;

                            

    •       

    R.1.4. Wahlbetrieb Allgäu;

                            

    •       

    R.1.5. Wahlbetrieb Bayrisch-Schwaben;

                            

    •       

    R.1.6. Wahlbetrieb Oberbayern;

                            

    •       

    R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung;

                            

    •       

    R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn München;

                            

    •       

    R.2.1. Wahlbetrieb Südbaden;

                            

    •       

    R.2.2. Wahlbetrieb Württemberg;

                            

    •       

    R.3.1. Wahlbetrieb Niedersachsen/Bremen;

                            

    •       

            
                            

    •       

    R.4.2. Wahlbetrieb Berlin/Brandenburg;

                            

    •       

    R.5.2. Wahlbetrieb Saarland/Süd;

                            

    •       

    R.6.3. Wahlbetrieb Mitte/West;

                            

    •       

    R.6.4. Wahlbetrieb Süd;

                            

    •       

    R.7.5. Wahlbetrieb Thüringen;

                            

    •       

    R.8.1. Wahlbetrieb RheinNeckar;

                            

    •       

    R.9.1. Wahlbetrieb NRW;

                            

    •       

    R.9.2. Wahlbetrieb Rheinland;

                            

    •       

    R.9.3. Wahlbetrieb Rhein-Ruhr;

                            

    •       

    R.9.4. Wahlbetrieb Westfalen;

                            

    •       

    RFPS Wahlbetrieb Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr);

                    

    b)    

    bei weiteren Unternehmen des Deutsche Bahn-Konzerns im Schienenpersonennahverkehr, nämlich

                            

    •       

    S-Bahn Bln der S-Bahn Berlin GmbH;

                            

    •       

    R.0.1 der S-Bahn Hamburg GmbH;

                            

    •       

    RN.1 Kurhessenbahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH;

                            

    •       

    RN.2 Erzgebirge und Oberweißbacher Berg- und Schwarztalbahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH;

                            

    •       

    RN.3 SüdostBayernBahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH;

                            

    •       

    RN.5 WestFrankenBahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH;

                            

    •       

    RN.Z Geschäftsführung RNI/RNV der DB RegioNetz Verkehrs GmbH;

                    

    c)    

    bei der DB Fernverkehr AG

                            

    •       

    F.I.1 Frankfurt/Saarbrücken;

                            

    •       

    F.I.2 Freiburg/Karlsruhe;

                            

    •       

    F.I.3 Kassel;

                            

    •       

    F.I.5 Bremen/Hannover;

                            

    •       

    F.I.6 Hamburg;

                            

    •       

    F.I.7 Berlin/Stralsund;

                            

    •       

    F.I.10 Erfurt/Leipzig;

                            

    •       

    F.I.11 München;

                            

    •       

    F.I.12 Nürnberg/Würzburg;

                            

    •       

    F.I.13 Dortmund/Münster;

                            

    •       

    F.I.14 Köln;

                            

    •       

    F.I.15 Sylt;

                            

    •       

    F.I.16 Wangerooge;

                            

    •       

    F.I.17 Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr);

                    

    d)    

    bei der DB Cargo AG

                            

    •       

    C 1 DB Cargo Berlin;

                            

    •       

    C 2 DB Cargo Hannover;

                            

    •       

    C 3 DB Cargo Duisburg;

                            

    •       

    C 4 DB Cargo Frankfurt (Main);

                            

    •       

    C 5 DB Cargo Hagen;

                            

    •       

    C 7 DB Cargo Hamburg;

                            

    •       

    C 8 DB Cargo Mannheim;

                            

    •       

    C 9 DB Cargo München;

                            

    •       

    C 10 DB Cargo Nürnberg;

                            

    •       

    C 11 KundenServiceCentrum (KSZ) Duisburg;

                            

    •       

    C 12 Zentrale Mainz.

    16

    In der Revisionsinstanz hat der AGV MOVE mit Schriftsatz vom 23. September 2025 die Klage erweitert und ergänzend - sinngemäß - für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. beantragt

            

    5.    

    festzustellen, dass der Beklagte zu 1. im Zeitraum vom 26. März 2024 bis zum 4. Dezember 2024 verpflichtet war, es zu unterlassen, Leistungen an Arbeitnehmer oder Auszubildende, die in einen der im Antrag zu 1. genannten Betriebe eingegliedert waren, zu gewähren.

    17

    Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

    18

    Der FairnessPlan e.V. hat die Auffassung vertreten, der GE-TV GDL werde in den im Antrag zu 1. genannten Betrieben nicht verdrängt. § 4a TVG sei verfassungs- und europarechtswidrig. Eine Verdrängung könne zudem erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses nach § 99 ArbGG eintreten. § 4a TVG finde auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen aufgrund einer teleologischen Reduktion der gesetzlichen Regelung ohnehin keine Anwendung. Vorliegend sei eine Verdrängung jedenfalls ausgeschlossen, weil das in § 4a Abs. 4 und 5 TVG vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden sei. Der Antrag zu 2. sei unbegründet, weil der AGV MOVE treuwidrig handele. Der Beschluss vom 21. April 2017 sei - insoweit unstreitig - einstimmig mit den Stimmen des AGV MOVE gefasst worden.

    19

    Die GDL hat die Auffassung vertreten, der Antrag zu 4. sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Jedenfalls sei er unbegründet. Der GE-TV GDL werde aus den vom FairnessPlan e.V. genannten Gründen nicht verdrängt.

    20

    Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und die Klage - soweit noch streitgegenständlich - abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der AGV MOVE sein Begehren weiter.

    Entscheidungsgründe

    21

    Die zulässige Revision ist nur teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag zu 1. - einschließlich des Antrags zu 3., soweit er auf den Antrag zu 1. bezogen ist - sowie der Antrag zu 4. zulässig, aber unbegründet sind. Der Antrag zu 5. beruht auf einer unzulässigen Klageänderung und fällt dem Senat daher nicht zur Entscheidung an. Den Antrag zu 2. - einschließlich des Antrags zu 3., soweit er auf den Antrag zu 2. bezogen ist - durfte das Landesarbeitsgericht allerdings mit der gegebenen Begründung nicht abweisen. Insoweit ist das Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

    22

    I. Die Revision ist zulässig. Es liegt entgegen der Auffassung des FairnessPlan e.V. keine in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässige (vgl. BAG 25. Juni 2025 - 4 AZR 274/24 (F) - Rn. 10 mwN) Klageänderung vor. Der AGV MOVE hat zwar vorgetragen, es sei nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zum Abschluss weiterer Tarifverträge zwischen ihm und der EVG gekommen. Allerdings hat er sein Klagebegehren nicht hierauf gestützt, sondern die ursprünglichen Anträge unverändert weiterverfolgt. Ob die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der geänderten tariflichen Situation ggf. nicht mehr bestehen, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit der Klage.

    23

    II. Die Revision ist hinsichtlich des Antrags zu 1. einschließlich des Antrags zu 3., soweit er hierauf bezogen ist, unbegründet. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet, so dass die Androhung eines Ordnungsgeldes (Antrag zu 3.) ausscheidet.

    24

    1. Es kann dahinstehen, ob das Urteilsverfahren nach § 46 Abs. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart ist. Der Senat hatte nach § 73 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG ebenso wie das Landesarbeitsgericht nach § 65 ArbGG nicht zu prüfen, ob die Verfahrensart zulässig ist. Es bestünde nur dann ausnahmsweise eine Prüfungspflicht, wenn das Arbeitsgericht trotz ausdrücklicher Rüge nicht vorab per Beschluss, sondern im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache über die Zulässigkeit der Verfahrensart (mit-)entschieden hätte (BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 31/12 - Rn. 9, BAGE 146, 189; 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10 - Rn. 16, BAGE 138, 360). Vorliegend hat das Arbeitsgericht zwar nicht vorab durch Beschluss, sondern im Urteil über die zulässige Verfahrensart entschieden, eine Vorabentscheidung war aber auch nicht veranlasst, da die Beklagten bis zum erstinstanzlichen Urteil keine Rüge erhoben hatten. Die erstmalig im Berufungsverfahren vom FairnessPlan e.V. erhobene Rüge ist unbeachtlich.

    25

    2. Der Antrag zu 1. ist zulässig.

    26

    a) Der Antrag ist, wie der AGV MOVE bereits in der Berufungsinstanz ausdrücklich klargestellt hat, nicht auf eine bestimmte Fassung des GE-TV GDL bezogen, sondern auf die jeweils aktuelle Fassung. Er soll nicht „spezifisch“ auf einen GE-TV GDL gerichtet sein, sondern rein zukunftsbezogen „ausschließlich das aktuelle Tarifwerk“ betreffen und enthält „bewusst ... keinerlei Referenz zur vergangenen oder aktuellen tarifvertraglichen Situation“.

    27

    b) Mit diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    28

    aa) Danach sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Fall einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird. Für ihn muss - bereits aus rechtsstaatlichen Gründen - aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können. Die Prüfung, welche Verhaltensweise der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden, weil andernfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Dementsprechend sind die Gerichte verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen (BAG 19. März 2025 - 4 AZR 283/23 - Rn. 12; 17. Oktober 2024 - 8 AZR 172/23 - Rn. 13).

    29

    bb) Der jeweils aktuelle Tarifvertrag ist, da die Tarifabschlüsse zwischen den Parteien nicht im Streit stehen, jedenfalls bestimmbar. Der FairnessPlan e.V. soll ausdrücklich hinsichtlich aller - derzeitigen und künftig abzuschließenden - Fassungen des GE-TV GDL zur Unterlassung verurteilt werden. Damit ist der Umfang der begehrten Unterlassung hinreichend deutlich. Die Frage, ob bei Änderung oder Neuabschluss eine Umstellung des Antrags erforderlich wird und darin eine Klageänderung liegen würde, stellt sich aufgrund der umfassenden Antragstellung vorliegend nicht. Ob insoweit eine Unterlassung - auch hinsichtlich zukünftiger, derzeit noch nicht bekannter - Tarifverträge verlangt werden kann, ist keine Frage der Bestimmtheit und damit Zulässigkeit des Antrags, sondern der Begründetheit. Soweit die Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 19. März 2025 (- 4 AZR 283/23 - Rn. 18), in der sich der Antrag auf einen konkreten Tarifvertrag bezog, anders verstanden werden könnten, hält der Senat hieran nicht fest.

    30

    cc) Der betroffene Personenkreis ist ebenfalls hinreichend bestimmt bezeichnet. Der Antrag bezieht sich auf Auszubildende und Arbeitnehmer, die in die namentlich benannten Betriebe „eingegliedert“ sind. Zu deren Bestimmung ist zwar eine Würdigung der Tatsachen erforderlich, die der Beschäftigung zugrunde liegen (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 24 ff.). Insoweit besteht aber zwischen den Parteien keine Ungewissheit, welche Auszubildenden und Arbeitnehmer betroffen sein sollen. Für den FairnessPlan e.V. ist erkennbar, auf welche Personen der Antrag bezogen ist. Ob der Antrag zu weit gefasst ist, weil ggf. nur hinsichtlich der Mitglieder der GDL eine Begehungsgefahr besteht, dieser jedoch nicht entsprechend begrenzt ist, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. zu solchen Globalanträgen BAG 28. Januar 2025 - 1 AZR 33/24 - Rn. 59 mwN).

    31

    dd) Es liegt auch keine unzulässige alternative Klagehäufung vor (vgl. hierzu BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 20; 11. Dezember 2024 - 4 AZR 44/24 - Rn. 22). Der AGV MOVE hat die erforderliche Reihenfolge zwischen den beiden Streitgegenständen - einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG oder § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 4a TVG einerseits und einem Anspruch aus § 2 Abs. 3 GE-TV GDL andererseits - jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gebildet. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 3 GE-TV GDL wird lediglich hilfsweise verfolgt.

    32

    3. Der Antrag ist unbegründet.

    33

    a) Dem AGV MOVE steht der begehrte Unterlassungsanspruch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG zu.

    34

    aa) Der Antrag ist als Globalantrag unbegründet. Er bezieht auch Sachverhalte ein, in denen das Unterlassungsbegehren erfolglos ist.

    35

    (1) Art. 9 Abs. 3 GG schützt eine Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen. Das schließt den Bestand und die Anwendung geschlossener Tarifverträge ein (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 131, BVerfGE 146, 71). Die Koalitionsfreiheit wird nicht erst dann beeinträchtigt, wenn eine Koalition daran gehindert wird, Tarifrecht zu schaffen. Eine Einschränkung oder Behinderung dieses Freiheitsrechts liegt bereits in Abreden oder Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Wirkung des von Koalitionen geschaffenen Tarifrechts zu vereiteln oder leerlaufen zu lassen. Ohne Bedeutung ist, ob entsprechende Abreden nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig sind, also die tarifliche Ordnung nicht in rechtlich erzwingbarer Weise ersetzen können. Die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit liegt bereits in der Eignung solcher Absprachen, aufgrund ihres erklärten Geltungsanspruchs faktisch an die Stelle der tariflichen Regelung zu treten, die Tarifnormen als kollektive Ordnung zu verdrängen und sie damit ihrer zentralen Funktion zu berauben (BAG 19. März 2025 - 4 AZR 283/23 - Rn. 34; 25. Januar 2023 - 4 ABR 4/22 - Rn. 31, BAGE 180, 55). Geltendes Tarifrecht wird allerdings nur dann verdrängt, wenn der betreffende Tarifvertrag im Anwendungsbereich der fraglichen betrieblichen Regelung normativ gilt, sei es nach § 3 Abs. 1 TVG oder § 3 Abs. 3 TVG. Soweit es daran fehlt, besteht kein Geltungsanspruch des Tarifvertrags. Mit Beendigung der Tarifgebundenheit entfällt die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit als Voraussetzung eines negatorischen Unterlassungsanspruchs, der auf die Abwehr zukünftiger Störungen gerichtet ist (BAG 19. März 2025 - 4 AZR 283/23 - Rn. 35; 25. Januar 2023 - 4 ABR 4/22 - Rn. 32, aaO).

    36

    (2) Danach ist der Antrag zu 1. - selbst wenn die Auffassung des AGV MOVE zutreffend wäre, Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen würden gem. § 4 Abs. 2 TVG von der Verdrängungswirkung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erfasst und die GDL sei derzeit in den streitgegenständlichen Betrieben die Minderheitsgewerkschaft - unbegründet.

    37

    (a) Ein auf die Unterlassung einer Vielzahl möglicher zukünftiger Fallgestaltungen gerichteter Globalantrag ist unbegründet, wenn nur eine Fallgestaltung erfasst ist, in der der geltend gemachte Anspruch nicht besteht (vgl. BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 24/24 - Rn. 20; 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - Rn. 22, BAGE 172, 292; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 25, BAGE 143, 354).

    38

    (b) Ein Unterlassungsanspruch kann sich - jedenfalls, soweit eine Verdrängung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG in Frage steht - nur auf einen bestimmten geltenden Tarifvertrag, nicht aber auch auf dessen Nachfolgeregelungen beziehen. Nach der gesetzlichen Regelung führt jeder Abschluss eines Tarifvertrags einer Gewerkschaft, dessen Geltungsbereich sich mit demjenigen eines bereits bestehenden, nicht inhaltsgleichen Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft überschneidet, zu einer (neuen) Tarifkollision. Die mit jedem neuen Kollisionsfall einhergehende rechtserhebliche Zäsur (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 36) bedingt, dass die Verdrängung eines Tarifwerks (vgl. dazu BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 35) für den jeweiligen Kollisionsfall gesondert zu überprüfen ist und damit insbesondere, welche Gewerkschaft bei Abschluss des zuletzt geschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (§ 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG). Durch die Änderung eines Tarifvertrags ändert sich das rechtliche Prüfprogramm, der Unterlassungsanspruch würde auf einen geänderten Lebenssachverhalt gestützt (vgl. BAG 25. Januar 2023 - 4 ABR 4/22 - Rn. 18, 37, BAGE 180, 55).

    39

    Diese Prüfung kann nicht vorab für zukünftige Tarifverträge erfolgen. Es mag zwar zutreffen, dass im Einzelfall - wie der AGV MOVE behauptet - nach Feststellung der Mehrheitsverhältnisse bei Abschluss eines neuen Tarifvertrags keine Änderung der Mehrheitsverhältnisse eingetreten ist oder zumindest keine Anhaltspunkte für eine solche bestehen. Auch dies kann aber nur im konkreten Fall und nicht allgemein für alle zukünftig abzuschließenden Tarifverträge festgestellt werden.

    40

    (c) Indem der vorliegende Globalantrag von Anfang an zukünftige Sachverhalte einbezieht, in denen ein Anspruch nicht bestehen kann, unterscheidet er sich von den Fallgestaltungen, in denen ein Unterlassungsanspruch ursprünglich hinsichtlich aller von ihm erfassten Fallgestaltungen begründet ist, und es lediglich nachträglich zu einer Änderung des Sachverhalts kommt, und die daher - da eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO im Falle eines Unterlassungstitels nicht in Betracht kommt (BGH 14. März 2008 - V ZR 16/07 - Rn. 9 ff., BGHZ 176, 35) - allein im Rahmen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 2 ZPO Berücksichtigung finden können.

    41

    (3) Danach kann dahinstehen, ob der Antrag zudem hinsichtlich der erfassten Arbeitnehmer zu weit gefasst ist (Rn. 30).

    42

    bb) Darüber hinaus fehlt es an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG (zum Schutzbereich Rn. 35) des AGV MOVE.

    43

    (1) Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem AGV MOVE um einen Arbeitgeberverband handelt, der überwiegend von der öffentlichen Hand beherrscht wird, und ob sich ein solcher Arbeitgeberverband auch in einem Kontext wie dem Vorliegenden nicht auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen kann (zur Grundrechtsfähigkeit eines solchen Arbeitgeberverbands BVerwG 12. Dezember 2019 - 8 C 8.19 - Rn. 20 ff., BVerwGE 167, 202; dagegen Bayreuther NZA 2024, 649, 651; Rudkowski NZA 2025, 12, 14 ff.). Ebenso kann insoweit zugunsten des AGV MOVE unterstellt werden, in den streitgegenständlichen Betrieben sei die EVG die Mehrheitsgewerkschaft und die Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erstrecke sich grundsätzlich auch auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen iSd. § 4 Abs. 2 TVG.

    44

    (2) Eine fehlerhafte (Nicht-)Anwendung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG beeinträchtigt nicht die Koalitionsfreiheit des tarifschließenden Arbeitgeberverbands - hier des AGV MOVE - im Hinblick auf die Geltung des Mehrheitstarifvertrags - hier des SozialSicherungsTV - (aA Ubber/von Grundherr NZA 2023, 78, 82).

    45

    (a) Durch die Nichtanwendung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG werden die Tarifvertragsparteien des Mehrheitstarifvertrags weder in ihrer koalitionsspezifischen Verhaltensweise behindert noch wird die Geltung und Durchführung des von ihnen geschlossenen Tarifvertrags eingeschränkt. § 4a TVG beeinträchtigt zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie die Koalitionsfreiheit der Minderheitsgewerkschaft, indem das Ergebnis ihrer tarifautonomen Betätigung verdrängt wird (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 135 ff., BVerfGE 146, 71). Die Wirkung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ist dementsprechend auf die Verdrängung des Minderheitstarifvertrags beschränkt (BAG 19. März 2025 - 4 AZR 283/23 - Rn. 23, 39). Die Anwendung oder Nichtanwendung der Vorschrift hat keinen Einfluss auf die Geltung des Mehrheitstarifvertrags. Dieser wird weder bei Nichtanwendung eingeschränkt noch bei Anwendung erweitert.

    46

    (b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des AGV MOVE nicht daraus, dass „durch Anwendung des Minderheitstarifvertrags … die in § 4a Abs. 4 TVG vorgesehene Nachzeichnung des Mehrheitstarifvertrags“ vereitelt wird. Das Recht zur Nachzeichnung betrifft nicht die Koalitionsfreiheit eines tarifschließenden Arbeitgeberverbands. Zum einen handelt es sich um ein allein den Gewerkschaften eingeräumtes Recht. Zum anderen steht dieses Recht auch nur einer Gewerkschaft zu, die den nachzuzeichnenden Tarifvertrag nicht geschlossen hat. Die tarifschließende Gewerkschaft kann nicht beeinflussen, ob das Nachzeichnungsrecht ausgeübt wird, und hat dementsprechend keinen Anspruch auf Nachzeichnung.

    47

    cc) Unabhängig davon scheidet eine Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit des AGV MOVE iSd. Art. 9 Abs. 3 GG vorliegend aus, weil der GE-TV GDL nicht nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängt werden kann. Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG werden von der Verdrängungswirkung nicht erfasst. Das ergibt die Auslegung des § 4a TVG.

    48

    (1) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (BAG 20. August 2024 - 3 AZR 286/23 - Rn. 12; 25. Januar 2024 - 8 AZR 318/22 - Rn. 15; 31. Mai 2023 - 5 AZR 305/22 - Rn. 27 mwN).

    49

    In Betracht zu ziehen sind hier die Begründung eines Gesetzentwurfs, der unverändert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) sowie die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 74, BVerfGE 149, 126). Die Gerichte dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 73, aaO). Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirklicht sich auch die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das „Gesetz“, denn dies ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 75, aaO).

    50

    (2) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist zunächst sowohl eine Auslegung möglich, nach der Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG von der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erfasst werden, als auch eine solche, nach der diese Tarifverträge davon ausgenommen sind.

    51

    (a) Dem Wortlaut des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nach sind bei einer Tarifkollision „nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat“. Die Vorschrift verhält sich nicht ausdrücklich dazu, ob davon Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen erfasst werden. Für ersteres spricht die einschränkungslose Verwendung des Wortes „Tarifvertrag“. Allerdings sollen nur die „Rechtsnormen“ eines Tarifvertrags verdrängt werden. Rechtsnormen sind nach § 1 Abs. 1 TVG solche, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Die Regelungsbefugnis in Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen geht allerdings anerkanntermaßen über die Vereinbarung von Rechtsnormen hinaus. Die tarifvertragliche Regelungsmacht wird (nur) durch den in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Begriff der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen umgrenzt. Das Recht der gemeinsamen Einrichtungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der keine detaillierte Regelung geschaffen hat, ersichtlich der Gestaltungsfreiheit der Tarifpartner, dem Einfallsreichtum der Planer, der wirtschaftlichen und steuerlichen Ökonomie und den immer wieder auftretenden Ordnungs- und Regelungsbedürfnissen des Arbeitslebens Raum geben (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 573/18 - Rn. 51 f. mwN; 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 66). Dementsprechend hat der Gesetzgeber bei der Erwähnung der gemeinsamen Einrichtungen in § 4 Abs. 2 TVG nicht den Begriff der „Rechtsnormen“, sondern der „Regelungen“ verwandt, wenngleich unter der Überschrift „Wirkung der Rechtsnormen“ (dazu etwa Wiedemann/Oetker TVG 9. Aufl. § 1 Rn. 747 f.). In § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG hat der Gesetzgeber hinsichtlich eines nach § 5 Abs. 1a TVG für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung den Begriff der „Rechtsnormen“ ebenfalls nicht herangezogen, sondern festgelegt, ein solcher „Tarifvertrag“ sei „einzuhalten“. Demgegenüber ist in § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG für die Tarifverträge, die sich nicht auf gemeinsame Einrichtungen beziehen, festgelegt, dass mit der Allgemeinverbindlicherklärung deren „Rechtsnormen“ in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasse. Damit lässt sich sowohl die Einbeziehung als auch die Herausnahme der Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen mit dem Wortlaut des § 4a TVG vereinbaren (aA Höpfner ZfA 2023, 387, 395). Das gilt selbst dann, wenn es sich bei der unterschiedlichen Wortwahl in § 4 Abs. 1 und 2 TVG um „eine dem historischen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens geschuldete Zufälligkeit“ handeln sollte (so Höpfner ZfA 2023, 387, 390). Der Gesetzgeber hat es bei den Unterschieden im Wortlaut belassen und diese in § 4a TVG nicht aufgegriffen.

    52

    (b) Systematik und Entstehungsgeschichte des § 4a TVG lassen ebenso beide Auslegungsvarianten zu. Die Tatsache, dass die Vorschrift auf § 4 TVG folgt, spricht zwar dafür, dass die in § 4 TVG genannten Rechtsnormen durch § 4a TVG erfasst werden sollen (hierauf abstellend BeckOK ArbR/Giesen Stand 1. September 2025 TVG § 4a Rn. 21), schließt aber mangels konkreter Bezugnahme auf § 4 TVG oder dessen einzelne Absätze eine andere Auslegung nicht aus. Ebenso veranlasst § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG - nach dem für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nach § 5 Abs. 1a TVG vom Arbeitgeber „einzuhalten“ sind (Rn. 51) - nicht notwendigerweise zu einem Umkehrschluss, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers in allen anderen Fällen zu einer Verdrängung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG kommen sollte. Beide Bestimmungen wurden bereits vor der Verabschiedung des Tarifeinheitsgesetzes am 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in § 5 TVG aufgenommen. Hierauf waren das Tarifeinheitsgesetz und die Regelung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ohne Einfluss.

    53

    Die Gesetzgebungsmaterialien zum Tarifeinheitsgesetz verhalten sich weder zu einer Einbeziehung der Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen noch zu einer Ausnahme von der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG. Der Gesetzgeber hat auch nicht dadurch, dass er bei Änderung des § 4a TVG in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017 (- 1 BvR 1571/15 ua. - BVerfGE 146, 71; sh. Qualifizierungschancengesetz vom 18. Dezember 2018, BGBl. I S. 2651) ausschließlich Änderungen in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG, nicht aber weitere Einschränkungen wie zB eine Herausnahme der Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen iSd. § 4 Abs. 2 TVG vorgenommen hat, eine abschließende Regelung getroffen (in diese Richtung aber Höpfner ZfA 2023, 387, 399; Ubber/von Grundherr NZA 2023, 78, 80). Die Gesetzesänderung diente ausdrücklich nur der Umsetzung des Regelungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts und beschränkte sich darauf. Im Übrigen sollte es bei den Auslegungsvorgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung aufgestellt hat, verbleiben (BT-Drs. 19/6146 S. 32). Das Bundesverfassungsgericht ist aber davon ausgegangen, die Norm sei restriktiv mit dem Ziel der größtmöglichen Schonung der durch eine Verdrängung beeinträchtigten Grundrechtspositionen auszulegen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 172, 186, aaO), ohne hierzu abschließende Vorgaben zu machen. Das schließt nicht aus, § 4a TVG dahingehend auszulegen, dass Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen iSd. § 4 Abs. 2 TVG von der Verdrängungswirkung nicht erfasst werden.

    54

    (3) Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der Auslegung der Vorzug zu geben, nach der Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nicht von der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erfasst werden (iE ebenso Wiedemann/Jacobs TVG 9. Aufl. § 4a Rn. 317a; Bepler RdA 2022, 189, 199).

    55

    (a) Bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 78, BVerfGE 152, 152; ähnlich BVerfG 30. März 2021 - 1 BvR 160/19 - Rn. 18 f., 23). Hinsichtlich der Belastungen, die sich aus dem Tarifeinheitsgesetz ergeben, gilt, dass sich diese unter Berücksichtigung des hohen Gewichts der mit dem Tarifeinheitsgesetz verfolgten Ziele in der Gesamtabwägung nur dann als zumutbar erweisen, wenn ihnen durch eine restriktive Auslegung der Verdrängungsregelung und ihrer verfahrensrechtlichen Einbindung Schärfen genommen werden (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 172, BVerfGE 146, 71).

    56

    (b) Nach § 4a Abs. 1 TVG werden Tarifkollisionen zur Sicherung der Schutz-, Verteilungs-, Befriedungs- und Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags im Betrieb vermieden (insg. kritisch zur Funktion von § 4a TVG Wiedemann/Jacobs TVG 9. Aufl. § 4a Rn. 92 ff.). Durch die Auflösung von Tarifkollisionen soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert werden, um das Ziel der „innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit“ zu erreichen und den Betriebsfrieden zu schützen (BT-Drs. 18/4062 S. 8). § 4a TVG dient damit dem legitimen Zweck, Anreize für ein koordiniertes und kooperatives Vorgehen der Arbeitnehmerseite in Tarifverhandlungen zu setzen und so Tarifkollisionen zu vermeiden (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 153 f., BVerfGE 146, 71). Anknüpfungspunkt für das in § 4a TVG vorgesehene Mehrheitsprinzip ist der Betrieb als Solidargemeinschaft, die infolge der Zusammenfassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke entsteht (BT-Drs. 18/4062 S. 13).

    57

    (c) Gemeinsame Einrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 573/18 - Rn. 48, BAGE 171, 264). Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber, gemeinsamer Einrichtung und Arbeitnehmer können so ausgestaltet sein, dass der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Arbeitnehmeransprüche bleibt und die gemeinsame Einrichtung aus den Beiträgen Rückstellungen bildet, die die Grundlage für Erstattungsleistungen an den Arbeitgeber bilden (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 67). So sind die Beiträge zur Urlaubsausgleichskasse als rückstellungsähnliche Aufspeicherung von Mitteln anzusehen, die nur aus Gründen der Arbeitnehmerfluktuation im Baugewerbe in einer überbetrieblichen Einrichtung erfolgt (BAG 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 47, 114). Zudem können die Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Rechtsbeziehung zum einzelnen Arbeitgeber herausgelöst und über die gemeinsame Einrichtung unabhängig von den Rechtsbeziehungen zum einzelnen Arbeitgeber abgewickelt werden (Creutzfeldt FS Reichold S. 489, 495; Höpfner ZfA 2023, 387, 391; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 371; Wiedemann/Oetker TVG 9. Aufl. § 1 Rn. 769; Haupt Differenzierungsklausel im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gemeinsamer Einrichtungen S. 23 ff.). Unabhängig davon, ob die Regelungen eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 2 TVG nur für diejenigen Arbeitsverhältnisse gelten, die beiderseits tarifgebunden sind (vgl. zum Streitstand BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 46 mwN), handelt es sich um Einrichtungen, die gerade überbetrieblich ausgestaltet und vom eigentlichen Arbeitsverhältnis losgelöst sind.

    58

    (d) Aus der besonderen Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtungen folgt, dass Tarifkollisionen in diesem Bereich nicht in gleicher Weise wie sonstige Tarifkollisionen geeignet sind, den Betriebsfrieden zu gefährden. Sie sind überbetrieblich angelegt sowie losgelöst vom einzelnen Arbeitsverhältnis und damit weniger stark auf die Herstellung einer innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und auf die Sicherung des Betriebsfriedens ausgerichtet.

    59

    (e) Demgegenüber würde die Verdrängung eines Tarifvertrags über gemeinsame Einrichtungen iSd. § 4 Abs. 2 TVG nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG die Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien ganz erheblich beeinträchtigen. Sie würde, da Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen gerade auf Überbetrieblichkeit ausgelegt sind, den Regelungsplan der Tarifvertragsparteien vereiteln und damit die Richtigkeitsvermutung des Tarifvertrags (vgl. hierzu BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 144, BVerfGE 171, 71) in Frage stellen. Durch die Lösung der Rechte und Pflichten vom einzelnen Arbeitsverhältnis würde die Verdrängung eines Tarifvertrags über gemeinsame Einrichtungen nur in einzelnen Betrieben die dort beschäftigten Arbeitnehmer von Leistungen aus der gemeinsamen Einrichtung ausschließen. Auf die Beitragspflicht der Arbeitgeber würde sie sich aber nicht zwangsläufig auswirken. Diese muss nicht betriebsbezogen ausgestaltet sein. Bezüglich der Beitragsbemessung steht den Tarifvertragsparteien ein erheblicher Freiraum zu. Die abzuführenden Beiträge müssen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den ausgeschütteten Leistungen stehen (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 73). In einem solchen Fall käme es lediglich zu einer einseitigen Verdrängung. Der (vollen) Leistungspflicht des einzelnen Arbeitgebers stünde lediglich eine verminderte Anzahl leistungsberechtigter Arbeitnehmer gegenüber.

    60

    (f) Soweit die Revision anführt, die vom Gesetzgeber mit dem Tarifeinheitsgesetz bezweckte Verteilungsgerechtigkeit werde „zwingend betroffen“, wenn Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen von der Verdrängungswirkung ausgenommen werden, auch weil deren Finanzierung Teil eines dann gestörten „tariflichen Gesamtpakets“ sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Aufgrund der generellen Ausnahme von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen von der Verdrängung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG kann dieser Umstand bereits bei den Tarifverhandlungen und dem Tarifabschluss von den Tarifvertragsparteien berücksichtigt werden. Es obliegt ihnen daher, ihren Regelungsplan an den gesetzlichen Vorgaben auszurichten.

    61

    dd) Danach kommt es nicht darauf an, welche Gewerkschaft iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt kollidierenden Tarifvertrags in den jeweiligen Betrieben die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hatte.

    62

    b) Dem AGV MOVE steht weiterhin kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 4a TVG zu.

    63

    aa) Der Antrag ist bereits als sog. Globalantrag unbegründet (Rn. 34 ff.).

    64

    bb) § 4a TVG ist kein Schutzgesetz zugunsten des mit beiden Gewerkschaften tarifschließenden Arbeitgeberverbands iSd. § 823 Abs. 2 BGB (aA Ubber/von Grundherr NZA 2023, 78, 82).

    65

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH 14. Juni 2022 - VI ZR 110/21 - Rn. 9; 13. März 2018 - II ZR 158/16 - Rn. 14, BGHZ 218, 80, jeweils mwN). Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist zudem, dass die Schaffung eines individuellen deliktischen Anspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Dabei muss in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH 14. Juni 2022 - VI ZR 110/21 - Rn. 10; 13. März 2018 - II ZR 158/16 - aaO, jeweils mwN).

    66

    (2) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei § 4a TVG nicht um ein Schutzgesetz zugunsten eines tarifschließenden Arbeitgeberverbands.

    67

    (a) Die Norm dient der Vermeidung von Tarifkollisionen zur Sicherung der Schutz-, Verteilungs-, Befriedungs- und Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags im Betrieb (Rn. 56). Sie ist daher nicht auf den Schutz der Koalitionsfreiheit der einzelnen Koalition, sondern auf die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie im Ganzen gerichtet. Zudem ist der Schutz vor Wettbewerb nicht Teil der durch § 4a TVG geschützten Tarifautonomie (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 133, BVerfGE 146, 71; BAG 13. März 2024 - 10 AZR 117/23 - Rn. 31). Nur tatsächliche Schwierigkeiten auf Seiten der Arbeitgeber, die sich daraus ergeben, dass mehrere Gewerkschaften auftreten, könnten die durch § 4a TVG eintretende Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften nicht rechtfertigen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 150, aaO).

    68

    (b) Dementsprechend dient § 4a TVG nicht dem Schutz des tarifschließenden Arbeitgeberverbands. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem (vermeintlich) verdrängten Tarifvertrag um einen solchen desselben Arbeitgeberverbands handelt.

    69

    cc) Zudem werden Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen iSd. § 4 Abs. 2 TVG von der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nicht erfasst (Rn. 47 ff.).

    70

    c) Ein Unterlassungsanspruch des AGV MOVE folgt schließlich nicht aus § 2 Abs. 3 GE-TV GDL. Die Tarifnorm enthält kein hinreichend bestimmtes Verbot, welches den FairnessPlan e.V. zu einer Unterlassung verpflichten könnte. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).

    71

    aa) Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen die Annahme, die Tarifregelung begründe eine Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch der Tarifvertragsparteien gegen die gemeinsame Einrichtung. Danach „erbringt [der Verein] Leistungen, die auf einer entsprechenden durch Tarifvertrag der hier handelnden Tarifvertragsparteien geregelten Rechtsgrundlage beruhen. Das gilt sowohl für Leistungen, die der Arbeitnehmer unmittelbar zu beanspruchen hat, als auch für Leistungen, die an einen Dritten zu erbringen sind, sofern Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Dritten hiervon abhängen“. Damit ist nur festgelegt, dass der FairnessPlan e.V. Leistungen zu erbringen hat, nicht aber, welche dies konkret sind. Erst recht erklärt die Norm nicht eine bestimmte Leistungsgewährung für unzulässig. Es handelt sich lediglich um eine Beschreibung der Zwecke des FairnessPlan e.V.

    72

    bb) Aus Sinn und Zweck der tariflichen Vorschrift ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zur Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung ist es erforderlich, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festzulegen (BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 3 der Gründe, BAGE 61, 29). In der Folge gelten die Regelungen des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 2 TVG auch unmittelbar und zwingend für die Satzung der Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Demgegenüber bedürfte es besonderer Anhaltspunkte, wenn in dem Tarifvertrag Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien gegenüber der gemeinsamen Einrichtung festgelegt würden. Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich.

    73

    cc) Zudem besteht kein Unterlassungsanspruch, weil Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nicht von der Verdrängungswirkung des § 4a TVG erfasst werden (Rn. 47 ff.).

    74

    III. Soweit der AGV MOVE in der Revisionsinstanz hilfsweise die Feststellung einer Unterlassungsverpflichtung des FairnessPlan e.V. für den Zeitraum vom 26. März 2024 bis zum 4. Dezember 2024 begehrt hat (Antrag zu 5.), liegt eine unzulässige Klageerweiterung in der Revisionsinstanz vor.

    75

    1. Klageerweiterungen und sonstige Klageänderungen sind in der Revision nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unzulässig. Antragsänderungen können nur aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 21; 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - Rn. 12 mwN).

    76

    2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zur Begründung des für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses bedarf es neuen Tatsachenvortrags. Selbst wenn, wie der AGV MOVE meint, die Vorbereitung etwaiger Rückforderungsansprüche zur Begründung eines Feststellungsinteresses ausreichen sollte, und es sich bei der begehrten Feststellung nicht lediglich um die hierfür nicht genügende Klärung einer bloßen Vorfrage eines möglicherweise bestehenden Anspruchs handeln würde (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 507/18 - Rn. 40 mwN), müsste ein solcher Anspruch zumindest möglich erscheinen. Hierzu bedarf es zumindest der Feststellung, dass im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt Leistungen an Arbeitnehmer in den streitgegenständlichen Betrieben gewährt worden sind. An einer solchen fehlt es. Sie kann in der Revisionsinstanz, da hierüber zwischen den Parteien keine Einigkeit besteht, nicht nachgeholt werden.

    77

    IV. Die Revision ist auch hinsichtlich des Antrags zu 4. unbegründet.

    78

    1. Der Antrag zu 4. ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    79

    a) Er ist zwar seinem Wortlaut nach lediglich auf ein „tarifgerechtes Verhalten“ und damit nicht auf einen bestimmten Tarifvertrag bezogen, obwohl grundsätzlich für die Bestimmtheit eines Klageantrags erforderlich ist, den maßgebenden Tarifvertrag nicht nur namentlich, sondern auch mit Abschlussdatum zu bezeichnen (vgl. BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 334/22 - Rn. 39 ff.). Der Antrag ist aber, wie sich aus der Begründung ergibt, wie auch der Antrag zu 1. auf ein dem GE-TV GDL in seiner jeweils aktuellen Fassung entsprechendes Verhalten gerichtet. Damit ist der maßgebende Tarifvertrag bestimmbar (Rn. 27 ff.).

    80

    b) Der Bestimmtheit steht nicht entgegen, dass im Antrag nicht angegeben ist, in welcher Weise die GDL auf ihre Mitglieder einwirken soll. Einwirken bedeutet, durch ein Tun den Dritten darauf hinzuweisen, er möge eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen, wobei der Schuldner die freie Wahl hat, welches Mittel der Einwirkung er wählt. Das Bestehen eines solchen Wahlrechts macht den auf Einwirkung gerichteten Klageantrag nicht unbestimmt (BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 334/22 - Rn. 36; 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 - Rn. 40).

    81

    2. Der Antrag ist aber unbegründet.

    82

    a) Der Leistungsantrag ist zu weit gefasst und daher als Globalantrag unbegründet. Er erfasst - ebenso wie der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch - alle künftigen Fassungen des GE-TV GDL sowie alle weiteren künftigen Tarifabschlüsse, die der AGV MOVE mit der EVG oder der GDL erzielt, und damit eine unbestimmte Vielzahl möglicher Fallgestaltungen. Ebenso wie bei einem Unterlassungsanspruch kann sich der Einwirkungsanspruch - jedenfalls, soweit eine Verdrängung nach § 4a TVG in Frage steht - immer nur auf einen bestimmten geltenden Tarifvertrag beziehen und zudem nur, soweit dessen Wirkung reicht, seine Normen also unmittelbar und zwingend gelten (BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 334/22 - Rn. 48; vgl. zu einer Ausnahme beim Durchführungsanspruch in einer besonderen Fallgestaltung BAG 13. Oktober 2021 - 4 AZR 403/20 - Rn. 48, BAGE 176, 27). Vorliegend ist daher für jede Fassung des GE-TV GDL gesondert zu prüfen, ob ein Einwirkungsanspruch besteht. Durch eine Änderung des Tarifvertrags ändert sich das rechtliche Prüfprogramm, der Einwirkungsanspruch würde - schon infolge eines neuen Kollisionszeitpunkts - auf einen geänderten Lebenssachverhalt gestützt (vgl. BAG 25. Januar 2023 - 4 ABR 4/22 - Rn. 18, BAGE 180, 55).

    83

    b) Zudem besteht kein Einwirkungsanspruch gegenüber den in den Vorstand des FairnessPlan e.V. entsandten Mitgliedern der GDL sowie dessen Geschäftsführer. Diese sind als Teil der Organe des Vereins (vorrangig) dessen Satzung unterworfen. Die GDL als Mitglied des FairnessPlan e.V. hat keine Befugnis, auf sie unmittelbar in ihrer Eigenschaft als Teil des Vorstands oder der Geschäftsführung einzuwirken.

    84

    aa) Der Anspruch einer Tarifvertragspartei gegen die andere auf Durchführung des Tarifvertrags begründet sich auf einer schuldrechtlichen Verpflichtung, die sich aus dem Abschluss des Tarifvertrags selbst ergibt, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Regelung bedarf. Darüber hinaus gehört es zur Pflicht einer Tarifvertragspartei gegenüber der anderen, auf ihre Mitglieder einzuwirken, tarifwidrige Maßnahmen, seien sie einseitig oder vereinbart, zu unterlassen (BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 - Rn. 42; 29. April 1992 - 4 AZR 432/91 - BAGE 70, 165).

    85

    bb) Die Einwirkungspflicht hinsichtlich eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung iSd. § 4 Abs. 2 TVG kann sich nur auf die darin enthaltenen Verpflichtungen beziehen. Das ist vorliegend die Verpflichtung zur Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung mit dem Zweck der Gewährung von Sozialleistungen nach § 2 GE-TV GDL und die Dotierung der gemeinsamen Einrichtung nach § 5 GE-TV GDL. Hinsichtlich dieser liegt kein tarifwidriges Verhalten vor und wird vom AGV MOVE zudem nicht behauptet. Darüber hinaus gelten die Regelungen des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 2 TVG unmittelbar und zwingend für die Satzung der Einrichtung. Die Vereinbarkeit der Satzung mit den Regelungen des Tarifvertrags steht aber zwischen den Parteien nicht im Streit.

    86

    cc) Die streitgegenständliche Leistungsgewährung erfolgt durch den FairnessPlan e.V. aufgrund seiner Satzung. Die Tarifvertragsparteien haben ihren Einfluss innerhalb des FairnessPlan e.V. durch die paritätische Besetzung der Organe sichergestellt. Der Mitgliederversammlung ist nach § 4 GE-TV GDL die Richtlinienkompetenz übertragen. Damit folgt die Leistungsgewährung den vereinsrechtlichen Regelungen. Streitigkeiten über deren Umfang sind auf dieser Ebene und nicht unmittelbar zwischen den Tarifvertragsparteien, die sich insoweit den vereinsrechtlichen Regelungen unterworfen haben, zu klären. Den Tarifvertragsparteien als Mitgliedern des Vereins stehen nur die vereinsrechtlich eröffneten Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung zu.

    87

    (1) Der Vorstand eines Vereins ist satzungsmäßiger Vertreter des Vereins und unterliegt gem. §§ 665, 27 Abs. 3, § 30 BGB dem Weisungsrecht der Mitgliederversammlung (BGH 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - Rn. 61). Dementsprechend ist nach § 6 Nr. 1 Buchst. f der Satzung des FairnessPlan e.V. Aufgabe der Mitgliederversammlung, die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überwachen. Der Vorstand hat nach § 8 Nr. 1 Satz 2 der Satzung die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen, die Geschäftsführung ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben verantwortlich (§ 10 Nr. 1 Satz 2 der Satzung). Eine etwaige satzungswidrige Verhaltensweise des Vorstands und der Geschäftsführung sind daher über die Mitgliederversammlung zu beanstanden. Einem einzelnen Mitglied steht es nicht zu, Mitgliedern des Vorstands Weisungen zu erteilen (BGH 12. Oktober 1992 - II ZR 208/91 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 119, 379; Brandenburgisches OLG 11. Mai 2023 - 5 U 38/23 - zu II 1 a der Gründe; OLG Köln 31. Januar 2020 - I-6 U 187/19 ua. - zu II 1 der Gründe). Daran ändert vorliegend nichts, dass die im Antrag benannten Vorstandsmitglieder sowie der Geschäftsführer zugleich Mitglieder der GDL sind. Die Vertretungsregelungen des Vereins würden umgangen, wenn der GDL über deren entsandte Mitglieder weitergehende Einwirkungsmöglichkeiten auf den Vorstand und die Geschäftsführung eröffnet würden.

    88

    (2) Bei satzungswidrigem Verhalten des Vorstands kommt daher nur eine Beanstandung über die Mitgliederversammlung in Betracht. Soweit diese (rechtswidrig) abgelehnt würde, könnte die Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden (vgl. BGH 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - Rn. 60).

    89

    c) Letztlich scheidet ein Einwirkungsanspruch aus, da der GE-TV GDL als Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 Abs. 2 TVG nicht von der Verdrängungswirkung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erfasst wird (Rn. 47 ff.). Die Leistungsgewährung in den im Antrag zu 4. aufgeführten Betrieben ist keine tarifwidrige Maßnahme.

    90

    V. Die Revision des AGV MOVE ist hinsichtlich des Antrags zu 2. - einschließlich des Antrags zu 3., soweit er hierauf bezogen ist - begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht den Antrag nicht abweisen. Das führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

    91

    1. Die Anschlussberufung des AGV MOVE war zulässig.

    92

    a) Ein Kläger kann seine Klage in der Berufungsinstanz nur ändern, wenn er Rechtsmittelführer ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Klageänderung nach § 263 ZPO zu beurteilen ist oder ob es sich um einen privilegierten Fall nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Will der in erster Instanz obsiegende Kläger eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken, muss er sich der Berufung der Gegenseite anschließen. Das gilt auch dann, wenn er seine Klage nach § 264 Nr. 3 iVm. Nr. 2 ZPO umstellt und erweitert (BAG 10. November 2021 - 10 AZR 256/20 - Rn. 15; 15. Juli 2021 - 6 AZR 460/20 - Rn. 24, BAGE 175, 257).

    93

    b) Der AGV MOVE war nicht Berufungsführer und konnte daher die Änderung des Antrags zu 2. nur mittels einer Anschlussberufung erreichen. Diese hat er innerhalb der nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG maßgebenden, durch das Landesarbeitsgericht bis zum 1. August 2022 verlängerten, Frist zur Berufungsbeantwortung (§ 66 Abs. 1 Satz 3 und 5 ArbGG) am 1. August 2022 eingereicht und ordnungsgemäß begründet (vgl. BAG 10. November 2021 - 10 AZR 256/20 - Rn. 17; 15. Juli 2021 - 6 AZR 460/20 - Rn. 27, BAGE 175, 257).

    94

    2. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist, da das Landesarbeitsgericht sie für zulässig erachtet und in der Sache über den Antrag entschieden hat, durch den Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen (vgl. BAG 10. November 2021 - 10 AZR 256/20 - Rn. 20).

    95

    3. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist erkennbar, an welchen Personenkreis der FairnessPlan e.V. künftig keine Leistungen erbringen soll, auch wenn die Abgrenzung durch negative Kriterien erfolgt. Es ist unschädlich, dass der Wortlaut des Antrags im Wesentlichen dem Tarifwortlaut entspricht, da dieser bereits hinreichend konkret gefasst ist (vgl. zur Unzulässigkeit sog. gesetzwiederholender Unterlassungsanträge BGH 29. April 2010 - I ZR 202/07 - Rn. 21).

    96

    4. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht den Antrag nicht abweisen. Der AGV MOVE hat seinen Antrag auf die Behauptung gestützt, der FairnessPlan e.V. gewähre aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 21. April 2017 Leistungen an GDL-Mitglieder, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 GE-TV GDL 2024 fallen. Hierfür war eine etwaige Verdrängung des GE-TV GDL 2024 nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ohne Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht ist dennoch davon ausgegangen, der Antrag zu 2. sei mangels Verdrängung des GE-TV GDL 2024 unbegründet.

    97

    5. Der Rechtsfehler führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    98

    a) Das Vorbringen des AGV MOVE ist derzeit nicht schlüssig. Der AGV MOVE hat bislang keine Anspruchsgrundlage für sein Begehren benannt. Soweit der Anspruch auf § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG gestützt werden sollte, sind dessen Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt.

    99

    aa) Für den Antrag ist insbesondere nach Neufassung des § 1 Abs. 3 GE-TV GDL kein Vortrag zur Voraussetzung der Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) erfolgt (vgl. hierzu BAG 7. Juni 2017 - 1 ABR 32/15 - Rn. 24, BAGE 159, 222). Nach Änderung der Geltungsbereichsbestimmungen im Verlauf des vorliegenden Verfahrens (Rn. 9, zur Vorgängerregelung Rn. 2) hat der AGV MOVE nicht dargelegt, dass es GDL-Mitglieder in den vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen gibt, die nicht unter den Geltungsbereich des GE-TV GDL 2024 fallen. Nur dann könnte aber eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines tarifwidrigen Verhaltens bestehen.

    100

    bb) Der Antrag ist zudem nicht auf eine Leistungsgewährung an Mitglieder der GDL beschränkt. Zu einer (Erst-)Begehungsgefahr im Hinblick auf Mitglieder der EVG oder Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft angehören, fehlt es allerdings bislang an Vorbringen des AGV MOVE (vgl. zur erforderlichen Begehungsgefahr BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 14; 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 38 ff., BAGE 150, 50). Derzeit ist daher von einem Globalantrag auszugehen, der zu dessen Unbegründetheit führen würde.

    101

    cc) Dies ist bislang weder vom Landesarbeitsgericht noch den Parteien erörtert worden, weshalb eine Zurückverweisung zur Wahrung des Anspruchs des AGV MOVE auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens geboten ist (vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 84, BAGE 173, 111; 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 - Rn. 30).

    102

    b) Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht darüber hinaus Folgendes zu berücksichtigen haben:

    103

    aa) Die durch den AGV MOVE beanstandete Leistungsgewährung erfolgt aufgrund eines Beschlusses des FairnessPlan e.V. vom 21. April 2017, an dem die durch den AGV MOVE in die Mitgliederversammlung entsandten Mitglieder selbst mitgewirkt haben. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses hat der AGV MOVE nach den bisherigen Feststellungen erstmalig im Jahr 2021 in Frage gestellt. Es wird daher zu prüfen sein, ob er dessen - vermeintliche - Satzungswidrigkeit mit vereinsrechtlichen Mitteln noch geltend machen könnte (vgl. zur Verwirkung OLG Hamm 1. März 2021 - 8 U 61/20 ua. -; Brandenburgisches OLG 26. Januar 2022 - 4 U 105/20 -) und er seinen Unterlassungsanspruch auf eine von ihm selbst (mit-)verursachte Beeinträchtigung stützen kann.

    104

    bb) Nach erneuter Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu 2. wird das Landesarbeitsgericht über den Antrag zu 3. - soweit er auf den Antrag zu 2. bezogen ist - zu entscheiden haben.

            

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