| 1. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 iHv. 336,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; |
| | 2. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 iHv. 336,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; |
| | 3. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 iHv. 348,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; |
| | 4. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 iHv. 1.524,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; |
| | 5. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 iHv. 1.536,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; |
| | 6. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 iHv. 1.548,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; |
| | 7. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 iHv. 3.144,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; |
| | 8. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 30. April 2024 iHv. 2.096,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; |
| | | hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 8.: |
| | 9. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 iHv. 564,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; |
| | 10. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 iHv. 564,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; |
| | 11. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 iHv. 564,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; |
| | 12. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 iHv. 2.328,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; |
| | 13. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 30. April 2024 iHv. 1.552,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. |