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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 2 § 2 HebVtr, Rechnungslegung

(1)1 Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach § 301a in Verb. mit § 302 Absatz 2 SGB V (im folgenden Richtlinie nach § 302 SGB V genannt) in der jeweils aktuellen Fassung. 2 Abrechnungen, die den Vorgaben der Richtlinien nicht entsprechen, werden von den Krankenkassen abgewiesen. 3 Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen führen zur Beanstandung der Rechnung.

(2)1 Die Abrechnung hat folgende Bestandteile:

  • 1.Abrechnungsdaten,
  • 2.Urbelege (rechnungsbegründende Unterlagen insbesondere Versichertenbestätigungen, ärztliche Anordnungen und Bescheinigungen) und
  • 3.ggf. Images soweit ein Imageverfahren gemäß § 4 Absatz 4 der Richtlinie nach § 302 SGB V vereinbart wurde.
2 Wenn die rechnungsbegründenden Unterlagen im Original abhandengekommen sind (schriftliche Erklärung der Hebamme), besteht im Einzelfall die Möglichkeit, den Abrechnungsdaten Kopien der rechnungsbegründenden Unterlagen anstelle der Originale beizufügen. 3 Bei Quittierung der Leistungen auf einer Versichertenbestätigung bei Hebammen, die gemeinsam abrechnen, ist ebenfalls die Versendung von Kopien zulässig.

(3)1 Hebammen sind verpflichtet, den Krankenkassen die für die Abrechnung vorgeschriebenen Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln (§ 301a SGB V). 2 Die rechnungsbegründenden Unterlagen sind jeweils mit der elektronischen Datenübertragung oder dem maschinell verwertbaren Datenträger gebündelt, lose und in der nach den Richtlinien vorgesehenen Sortierreihenfolge per Post oder, falls eine digitale Übermittlung der rechnungsbegründenden Unterlagen vorgesehen ist, zeitgleich digital an die von den Krankenkassen benannten Stellen zu liefern.

(4)1 Erfolgt die Abrechnung nicht im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger aus Gründen, die die Hebammen zu vertreten hat, werden die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Hebammen durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 % des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt (§ 303 Absatz 3 Satz 2 SGB V). 2 Als nicht maschinell verwertbar in diesem Sinne gelten auch im Wege elektronischer Datenübermittlung übermittelte Daten (insbesondere Gebührenpositionsnummer, Preise, Tag der Leistungserbringung, Uhrzeit), die nicht den Richtlinien oder deren Anlagen nach § 302 SGB V entsprechen.

(5)1 Die Hebamme, die HgE oder Zusammenschlüsse von Hebammen kann monatlich höchstens einmal und soll mindestens 2-mal im Jahr bei den von den Krankenkassen benannten Stellen (Daten- und Papierannahmestellen) ihre Abrechnungen einreichen. 2 Die Rechnungslegung muss spätestens bis zum 30. 6. eines Jahres für Leistungen des Vorjahres elektronisch erfolgen (Ausschlussfrist). 3 Die Ausschlussfrist gilt als erfüllt, wenn die elektronische Rechnungsübertragung erfolgreich durch die Hebamme durchgeführt wurde. 4 Die Ausschlussfrist für die Vorlage der rechnungsbegründenden Unterlagen gilt als erfüllt, wenn diese den von den Krankenkassen benannten Stellen spätestens am 7. 7. oder, sofern dieser ein Sonntag ist, an dem darauffolgende Werktag per Post zugegangen sind. 5 Der Zugang wird durch die Hebamme per Einschreiben nachgewiesen, ansonsten gilt der Posteingangsstempel. 6 Falls eine digitale Übermittlung der rechnungsbegründenden Unterlagen vorgesehen ist, sind diese zeitgleich digital mit der Rechnungsübertragung zu übersenden.

(6) In der Abrechnung sind gemäß Anlage 1 zur Richtlinie nach § 302 SGB V folgende Angaben zu machen:

  • 1.Krankenversichertennummer, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten,
  • 2.IK der Hebamme, der HgE oder des Zusammenschlusses von Hebammen,
  • 3.IK des Rechnungsstellers,
  • 4.IK des Krankenhauses bei Tätigkeit in einer Einrichtung des Krankenhauses,
  • 5.Leistungserbringergruppenschlüssel (für Hebammenleistungen regelmäßig 5000000, für die Betriebskostenpauschale der von Hebammen geleiteten Einrichtungen 5000001),
  • 6.Gebührenposition nach dem Positionsverzeichnis,
  • 7.IK der leistungserbringenden Hebamme,
  • 8.Tag der Leistungserbringung,
  • 9.Uhrzeit (Beginn und Ende) der Leistung (sofern Angabe in der Versichertenbestätigung erforderlich ist),
  • 10.im Leistungspositions-Text (Feld TXT) Anzahl der besuchten Frauen bei anteiligen Wegegeld und
  • 11.falls erforderlich im Leistungspositions-Text (Feld TXT) Begründungen.

(7) Ist die Datenübermittlung nach Absatz 3 aus einem von der Hebamme zu vertretenden Grund nicht maschinell verwertbar, ist die Datenübermittlung zu wiederholen oder eine Abrechnung in Papierform vorzunehmen. (vgl. Abschnitt 6 der Anlage 1 zu den Richtlinien nach § 302 Absatz 2 SGB V (Technische Anlage)).

(8) Hebammen und Krankenkassen können im jeweiligen Verhältnis Vereinbarungen treffen, um einzelne oder alle nicht elektronischen Prozesse einschließlich der Versichertenbestätigung nach Anlage 1.1 des in dieser Anlage beschriebenen Abrechnungsverfahrens abweichend digital auszugestalten.


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