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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.1 § 10 HebVtr, Entnahme von Körpermaterial

(1)1 Die Hebamme kann Körpermaterial der Versicherten oder des Kindes entnehmen und eine labormedizinische Untersuchung beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • 1.Die Befunderhebung ist aufgrund des tatsächlichen hebammenhilflichen Bedarfs der Versicherten oder des Kindes notwendig,
  • 2.der Leistungsinhalt und die Zeitintervalle entsprechen der jeweils gültigen Fassung der Mu-RL und der Kind-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses als Versorgungsstandard (Routine/Screening-Laborparameter) sowie serologische Untersuchungen zum Vorliegen von Infektionskrankheiten gemäß der Mu-RL, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde und nicht bereits im Mutterpass oder im Kinderuntersuchungsheft dokumentiert ist und
  • 3.die zu erhebenden Laborparameter liegen im Kompetenzbereich der Hebamme (in der Regel Befundung der Versicherten oder des Kindes zur Abgrenzung von Pathologien in der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Wochenbett).
2 Ausgeschlossen sind insbesondere Beauftragungen zu den Laborparametern AFP, Triple-Test, PAP-Abstrich, IgE-Bestimmung aus Nabelschnurblut.

(2) Für darüber hinausgehende Laborleistungen, die im Kompetenzbereich der Hebamme liegen (z. B. als Screeningstests auf Ferritin, Transferrin, Toxoplasmose, Cytomegalie, Streptokokken, Candida, Trichomonaden, Gonokokken, Herpes genitalis) gilt Anlage 1.1 § 1 Absatz 4.


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