HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
Anlage 1.1 § 3 HebVtr, Leistungsvergütung nachts, am Wochenende und an Feiertagen
(1)1 Werden Leistungen der Hebamme zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erbracht, sind gesonderte Gebührenpositionen nach Anlage 1.1 Abschnitt 2 abrechenbar. 2 Als Nachtzeit im Sinne dieses Vertrages gilt die Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
(2)1 Maßgeblich für die Berücksichtigung der Gebührenpositionen nach Absatz 1 ist bei Leistungen, die in Einheiten von jeweils 5 Minuten abgerechnet werden, der Zeitpunkt, zu dem die jeweilige 5-Minuten-Einheit begonnen wurde. 2 Bei geburtshilflichen Leistungen, die pauschal vergütet werden, ist der Zeitpunkt der Geburt maßgeblich.
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