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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz



§ 91 WpHG, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 91 neugefasst durch G vom 4. 2. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) (10. 2. 2026).

(1)1 Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis § 78, § 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, § 84 bis § 86 und § 87 Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Wertpapierdienstleistungen wegen seiner Aufsicht durch die zuständige Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. 2 Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere mit der Auflage, dass das Unternehmen eine Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis § 15, § 88 und § 89 gleichwertig ist.

(2) Für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1g KWG oder nach § 15 Absatz 5a WpIG keiner Erlaubnis bedarf, findet der 11. Abschnitt dieses Gesetzes keine Anwendung.


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