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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 154 SGB VI, Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) (1. 1. 2026).

(1)1 Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. 2 Der Bericht enthält

  • 1.auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage, des jeweils erforderlichen Beitragssatzes sowie des Sicherungsniveaus vor Steuern in den künftigen 15 Kalenderjahren,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791) und G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) (1. 1. 2026).

  • 2.eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen 5 Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung.
  • Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) (1. 1. 2026). Nummer 4 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).

3 Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. 4 Der Bericht ist bis zum 30. 11. eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:

  • 1.die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
  • 2.die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
  • 3.das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526) und G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

  • 4.in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nummer 63 EStG in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

  • 5.die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) (1. 1. 2026).

(3)1 Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 % überschreitet. 2 Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2029 einen Bericht über die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses vorzulegen, um ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen. 3 Ziel dieses Berichts ist es, das Mindestsicherungsniveau von 48 % sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. 4 Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. 5 Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.

Absatz 3 neugefasst und Absatz 3a gestrichen durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) (1. 1. 2026).

(4)1 Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle 4 Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. 2 Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte i. d. F. des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791). Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) (1. 1. 2026), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787).


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