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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 61 FamFG, Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 EUR übersteigt.

Absatz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3)1 Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

  • 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
  • 2.der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 1 000 EUR beschwert ist.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).

2 Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

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