Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1183 BGB, Aufhebung der Hypothek

1 Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. 2 Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.