§ 312g BGB, Widerrufsrecht
§ 312g neugefasst durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642).
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2)
Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394).
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, § 506 bis § 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 KAGB ein Widerrufsrecht zusteht.
Absatz 3 geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).