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Verordnungen

PflBBetV – Pflegeberufebeteiligungsverordnung

Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV)
Sozialversicherungsrecht
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PflBBetV – Pflegeberufebeteiligungsverordnung



§ 4 PflBBetV, Entzug der Anerkennung

1 Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 SGB XI Zweifel, dass die in § 2 genannte Organisation oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, bittet er das BMG, die betreffende Organisation zu überprüfen. 2 Ergibt die Überprüfung, dass eine nach § 3 anerkannte Organisation die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt, stellt das BMG im Einvernehmen mit dem BMBFSFJ durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene ist. 3 Die Möglichkeit zur Entziehung der Anerkennung nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts bleibt unberührt. 4 Handelt es sich um die in § 2 genannte Organisation, trifft das BMG die Entscheidung im Einvernehmen mit dem BMBFSFJ in dieser Verordnung.


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