§ 85a SVG, Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen
§ 85a eingefügt durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72).
(1)
Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keine Berufssoldatin oder kein Berufssoldat ist, erhält neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Kompensationszahlung, wenn sie oder er
(2)1 Die Kompensationszahlung beträgt 50 000 EUR. 2 Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7 500 EUR für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 625 EUR für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. 3 Für nach § 58b und dem 4. Abschnitt des SG Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 625 EUR. 4 Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 EUR abgezogen. 5 Der Abzug entfällt für die Zeit
- 1.einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 2.einer Elternzeit,
- 3.einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von 3 Jahren für jedes Kind und
- 4.der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.
6 Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).
(3) Ist die Soldatin oder der Soldat an den Folgen des Dienstunfalls gestorben und hat sie oder er eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Kompensationszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.
(4) Die Kompensationszahlung wird nicht in den Fällen gewährt, in denen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 42 in Verb. mit § 37 BeamtVG oder auf erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 59 in Verb. mit § 39 BeamtVG besteht, die sich unter Zugrundelegung des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG berechnet.
(5) Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf die Ausgleichzahlung nach § 90 SVG als auch auf die Kompensationszahlung, wird nur die Ausgleichzahlung gewährt.
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).