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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 221a SGB V, Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds

§ 221a neugefasst durch G vom 30. 9. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) (1. 1. 2025).

(1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV leistet der Bund unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds

  • 1.bis einschließlich 31. 10. 2025 in Höhe von 1,5 Mrd. EUR und
  • 2.bis einschließlich 31. 1. 2026 in Höhe von 2,5 Mrd. EUR.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).

(2) Der Gesundheitsfonds überweist der Landwirtschaftlichen Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1 zufließenden Leistungen

  • 1.im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Mio. EUR und
  • 2.im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Mio. EUR.

(3) Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV abzüglich der entsprechenden Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse die Summe der nach Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die Landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds nach § 12b KHG aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).

(4) Unterschreiten die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV die Summe der nach Absatz 2 an die Landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Vorliegen der Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr 2026 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b KHG zugeführt.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).


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