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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 63 SGB V, Grundsätze

§ 63 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren.

(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder aufgrund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64 vereinbaren.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).

(3)1 Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vorschriften des 4. und des 10. Kapitels dieses Buches, soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des KHG, des KHEntgG sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. 2 Gegen diesen Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, dass durch ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen aufgrund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden. 3 Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Absatz 1 Satz 4 nicht abgewichen werden darf.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412) und G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3352). Satz 4 angefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3352), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(3a)1 Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des 10. Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. 2 Von den Vorschriften des 10. Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. 3 Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des 10. Kapitels dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. 4 Die Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3352). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626). Satz 4 geändert und Satz 5 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(3b) Modellvorhaben nach den Absätzen 3b oder 3c in der bis zum 29. 12. 2025 geltenden Fassung, die bis zum 29. 12. 2025 begonnen wurden, können weitergeführt werden.

Absatz 3b neugefasst und Absatz 3c gestrichen durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026), bisheriger Absatz 3d wurde Absatz 3c.

(3c) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen aufgrund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 sein.

Absatz 3c eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

(4)1 Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 2 Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(5)1 Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens 8 Jahre zu befristen. 2 Verträge nach § 64 Absatz 1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. 3 Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des 10. Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf längstens 5 Jahre zu befristen. 4 Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des 10. Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten.

Satz 1 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 1 bis 4. Satz 2 angefügt durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3853). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3352), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 4 angefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3352).

(6)1 Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. 2 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend.

1 Vgl. Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c SGB V.

Zu § 63 siehe Ziff. 2.1..


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