Gesetze
BBiG – Berufsbildungsgesetz
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Arbeitsrecht
BBiG – Berufsbildungsgesetz
Teil 1, Allgemeine Vorschriften
§ 1 BBiG, Ziele und Begriffe der Berufsbildung
§ 2 BBiG, Lernorte der Berufsbildung
§ 3 BBiG, Anwendungsbereich
Teil 2, Berufsbildung Kapitel 1, Berufsausbildung Abschnitt 1, Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 4 BBiG, Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 5 BBiG, Ausbildungsordnung
§ 6 BBiG, Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
§ 7 BBiG, Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
§ 7a BBiG, Teilzeitberufsausbildung
§ 8 BBiG, Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
§ 9 BBiG, Regelungsbefugnis
Abschnitt 2, Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1, Begründung des Ausbildungsverhältnisses
§ 10 BBiG, Vertrag
§ 11 BBiG, Vertragsabfassung
§ 12 BBiG, Nichtige Vereinbarungen
Unterabschnitt 2, Pflichten der Auszubildenden
§ 13 BBiG, Verhalten während der Berufsausbildung
Unterabschnitt 3, Pflichten der Ausbildenden
§ 14 BBiG, Berufsausbildung
§ 15 BBiG, Freistellung, Anrechnung
§ 16 BBiG, Zeugnis
Unterabschnitt 4, Vergütung
§ 17 BBiG, Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
§ 18 BBiG, Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
§ 19 BBiG, Fortzahlung der Vergütung
Unterabschnitt 5, Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 BBiG, Probezeit
§ 21 BBiG, Beendigung
§ 22 BBiG, Kündigung
§ 23 BBiG, Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Unterabschnitt 6, Sonstige Vorschriften
§ 24 BBiG, Weiterarbeit
§ 25 BBiG, Unabdingbarkeit
§ 26 BBiG, Andere Vertragsverhältnisse
Abschnitt 3, Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 27 BBiG, Eignung der Ausbildungsstätte
§ 28 BBiG, Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
§ 29 BBiG, Persönliche Eignung
§ 30 BBiG, Fachliche Eignung
§ 31 BBiG, Europaklausel
§ 31a BBiG, Sonstige ausländische Vorqualifikationen
§ 32 BBiG, Überwachung der Eignung
§ 33 BBiG, Untersagung des Einstellens und Ausbildens
Abschnitt 4, Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
§ 34 BBiG, Einrichten, Führen
§ 35 BBiG, Eintragen, Ändern, Löschen
§ 36 BBiG, Antrag und Mitteilungspflichten
Abschnitt 5, Prüfungswesen
§ 37 BBiG, Abschlussprüfung
§ 38 BBiG, Prüfungsgegenstand
§ 39 BBiG, Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
§ 40 BBiG, Zusammensetzung, Berufung
§ 41 BBiG, Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 42 BBiG, Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
§ 42a BBiG, Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
§ 43 BBiG, Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 44 BBiG, Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
§ 45 BBiG, Zulassung in besonderen Fällen
§ 46 BBiG, Entscheidung über die Zulassung
§ 47 BBiG, Prüfungsordnung
§ 48 BBiG, Zwischenprüfungen
§ 49 BBiG, Zusatzqualifikationen
§ 50 BBiG, Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 50a BBiG, Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
Abschnitt 6, Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
§ 50b BBiG, Antragstellung und Zulassung
§ 50c BBiG, Durchführung des Verfahrens
§ 50d BBiG, Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen
§ 50e BBiG, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7, Interessenvertretung
§ 51 BBiG, Interessenvertretung
§ 52 BBiG, Verordnungsermächtigung
Kapitel 2, Berufliche Fortbildung Abschnitt 1, Fortbildungsordnungen des Bundes
§ 53 BBiG, Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
§ 53a BBiG, Fortbildungsstufen
§ 53b BBiG, Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
§ 53c BBiG, Bachelor Professional
§ 53d BBiG, Master Professional
§ 53e BBiG, Anpassungsfortbildungsordnungen
Abschnitt 2, Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 54 BBiG, Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Abschnitt 3, Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
§ 55 BBiG, Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
§ 56 BBiG, Fortbildungsprüfungen
§ 57 BBiG, Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Kapitel 3, Berufliche Umschulung
§ 58 BBiG, Umschulungsordnung
§ 59 BBiG, Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 60 BBiG, Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
§ 61 BBiG, Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
§ 62 BBiG, Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
§ 63 BBiG, Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Kapitel 4, Berufsbildung für besondere Personengruppen Abschnitt 1, Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64 BBiG, Berufsausbildung
§ 65 BBiG, Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
§ 66 BBiG, Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 67 BBiG, Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Abschnitt 2, Berufsausbildungsvorbereitung
§ 68 BBiG, Personenkreis und Anforderungen
§ 69 BBiG, Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
§ 70 BBiG, Überwachung, Beratung
Teil 3, Organisation der Berufsbildung Kapitel 1, Zuständige Stellen; zuständige Behörden Abschnitt 1, Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 71 BBiG, Zuständige Stellen
§ 72 BBiG, Bestimmung durch Rechtsverordnung
§ 73 BBiG, Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
§ 74 BBiG, Erweiterte Zuständigkeit
§ 75 BBiG, Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
§ 75a BBiG, Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
§ 75b BBiG, Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
Abschnitt 2, Überwachung der Berufsbildung
§ 76 BBiG, Überwachung, Beratung
Abschnitt 3, Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
§ 77 BBiG, Errichtung
§ 78 BBiG, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 79 BBiG, Aufgaben
§ 80 BBiG, Geschäftsordnung
Abschnitt 4, Zuständige Behörden
§ 81 BBiG, Zuständige Behörden
Kapitel 2, Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82 BBiG, Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
§ 83 BBiG, Aufgaben
Teil 4, Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
§ 84 BBiG, Ziele der Berufsbildungsforschung
§ 85 BBiG, Ziele der Berufsbildungsplanung
§ 86 BBiG, Berufsbildungsbericht
§ 87 BBiG, Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik
§ 88 BBiG, Erhebungen
Teil 5, Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 89 BBiG, Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 90 BBiG, Aufgaben
§ 91 BBiG, Organe
§ 92 BBiG, Hauptausschuss
§ 93 BBiG, Präsident oder Präsidentin
§ 94 BBiG, Wissenschaftlicher Beirat
§ 95 BBiG, Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
§ 96 BBiG, Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
§ 97 BBiG, Haushalt
§ 98 BBiG, Satzung
§ 99 BBiG, Personal
§ 100 BBiG, Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6, Bußgeldvorschriften
§ 101 BBiG, Bußgeldvorschriften
Teil 7, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 102 BBiG, Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
§ 103 BBiG, Fortgeltung bestehender Regelungen
§ 104 BBiG, Übertragung von Zuständigkeiten
§ 105 BBiG, Evaluation
§ 106 BBiG, Übergangsregelung
§ 42a BBiG , Virtuelle Teilnahme von Prüfenden (1) 1 Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn
1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind, 2. die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind, 3. die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist, 4. sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet, 5. die zuständige Stelle die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt, 6. den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen, 7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht, 8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und 9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt. 2 Auf Antrag einzelner Prüfender bei der zuständigen Stelle gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen.
(2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
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§ 42 BBiG