Anlage A Ziff. A.7. KmV-RL, Umsetzung der Identifizierung für dauerhaften Zugang
A.7.1. Die Identifikation für einen dauerhaften Zugang kann mit Verfahren realisiert werden, die ein vollständiges Identifizierungsverfahren (A.7.2) oder eine Überprüfung und Zuordnung der für den dauerhaften Zugang behaupteten Identität zu einer bereits im Bestandssystem vorhandenen Versichertenidentität (A.7.3) vorsehen.
A.7.2. Die sichere Identifizierung des Berechtigten kann beispielsweise mit den nachfolgenden Verfahren realisiert werden:
A.7.2.1. mit dem elektronischen Identitätsnachweis des elektronischen Personalausweises, der eID-Karte für Unionsbürgerinnen und -bürger oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eID-Funktion) oder der elektronischen Gesundheitskarte als 2-Faktor-Verfahren,
A.7.2.2. mit einem Identitätsnachweis auf dem Sicherheitsniveau "hoch" im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502,
A.7.2.3. mit Post-Ident-Verfahren durch Postfiliale oder Postbote,
A.7.2.4. mit sonstigen Identifizierungsmethoden im Sinne des § 11 Absatz 1 VDG, die durch Verfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur anerkannt wurden und das für den dauerhaften Zugang erforderliche Schutzniveau erreichen,
A.7.2.5. mit innovativen Identifizierungsmethoden, die noch nicht durch Verfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur anerkannt sind, aber entsprechend § 11 Absatz 3 VDG vorläufig anerkannt, auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurden und das für den dauerhaften Zugang erforderliche Schutzniveau erreichen.
A.7.3. Eine sichere Identifizierung des Berechtigten kann auch mit einem Verfahren realisiert werden, bei dem die Punkte A.7.3.1 und A.7.3.2 umgesetzt werden.
A.7.3.1.1 Im Zuge der Identifikation für einen dauerhaften Zugang sind Merkmale zur eindeutigen Identifizierung des Versicherten heranzuziehen. 2 Dies können beispielsweise Name, Vorname, Geburtsdatum sowie ein eindeutiges Identifikationsmerkmal wie die Krankenversichertennummer (KVNR) oder ein Teil der aktuellen Kennnummer der Gesundheitskarte (ICCSN) sein.
A.7.3.2.1 Im Anschluss ist zur Prüfung der behaupteten Identität dem Berechtigten ein Freischaltcode auf sicherem Weg zu übermitteln. 2 Der Freischaltcode kann beispielsweise postalisch an eine im Bestandssystem hinterlegte sichere Adresse entsprechend Ziff. 7. der Richtlinie übertragen oder im persönlichen Kontakt nach einer zweifelsfreien Authentifizierung gemäß Anlage A Ziff. A.4. dieses Leitfadens bereitgestellt werden. 3 Die Gültigkeit des Codes für die Freischaltung sollte dabei zeitlich beschränkt werden. 4 Der festgelegte Zeitraum der Gültigkeit soll 60 Tage nicht überschreiten.