SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
§ 101a SGB X, Mitteilungen der Meldebehörden
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).
(1)
Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt unverzüglich an die Deutsche Post AG:
1.die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 SGB VI;
2.bei einem Sterbefall zusätzlich das Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a SGB VI;
3.bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a SGB VI.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 16. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) (22. 1. 2026).
(2)
Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden, dürfen von der Deutschen Post AG
1.nur dazu verwendet werden, um einen Sterbequartalsvorschuss auszuzahlen, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Absatz 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Absatz 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus
Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933), geändert durch G vom 16. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) (22. 1. 2026).
2.nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und den in § 69 Absatz 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen; dies gilt auch für die Übermittlung der Mitteilungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, soweit diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur Erhebung dieser Daten befugt sind.
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933), G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(3)
Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt
1.in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Absatz 1 Satz 1 SGB VI,
Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
2.im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder den in § 69 Absatz 2 genannten Stellen.
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
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