§ 57 GmbHG, Anmeldung der Erhöhung
(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.
(2)1 In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2 § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Absatz 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.