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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
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BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 22 BetrAVG, Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung

§ 22 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).

(1)1 Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. 2 Die Höhe der Leistungen darf nicht garantiert werden.

(2)1 Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar. 2 Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen.

(3)1 Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,

  • 1.nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • a)die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder
    • b)innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen,
  • 2.entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und
  • 3.entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.
2 Bei einem Wechsel der Versorgungseinrichtung gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 16. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) (22. 1. 2026).

(4)1 Die bei der Versorgungseinrichtung bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. 2 Sie darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. 3 Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Satz 3 neugefasst durch G vom 16. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) (22. 1. 2026).

(5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a entsprechend.


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