§ 21 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214). Überschrift neugefasst durch G vom 16. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) (22. 1. 2026).
(1) Sozialpartnermodell im Sinne dieses Gesetzes ist die tarifvertragliche Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 16. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) (22. 1. 2026).
(2)1 Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligen. 2 Eine mangelhafte Beteiligung führt nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage. 3 Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen.
Absatz 2 neugefasst und Absatz 3 gestrichen durch G vom 16. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) (22. 1. 2026), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.
(3) Wird eine reine Beitragszusage über eine Direktversicherung durchgeführt, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 TVG als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.
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