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Grundsätze

FPV 2026 – Fallpauschalenvereinbarung 2026

Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2026 (Fallpauschalenvereinbarung 2026 - FPV 2026)
Sozialversicherungsrecht
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FPV 2026 – Fallpauschalenvereinbarung 2026



§ 12 FPV 2026, Geltungsdauer

1 Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3 gelten vom 1. 1. 2026 bis zum 31. 12. 2026. 2 Können die Entgeltkataloge 2027 erst nach dem 1. 1. 2027 angewendet werden, sind nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 und 2 KHEntgG die Leistungen weiterhin nach den Anlagen 1 bis 8 abzurechnen. 3 Solange noch keine neuen Abrechnungsregeln vereinbart oder in Kraft getreten sind, gelten die Abrechnungsbestimmungen nach dieser Vereinbarung weiter.


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