Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG und nach dem PflFAssG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG und nach dem PflFAssG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
§ 10 PflAFinV, Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
(1)1 Die Landeskrankenhausgesellschaften teilen der zuständigen Stelle bis zum 1. 4. des Festsetzungsjahres Name, Träger und Anschrift der Krankenhäuser mit. 2 Die zuständige Stelle wird die Daten nach Satz 1 aus dem bundesweiten Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 SGB V über die zugelassenen Krankenhäuser abrufen, sobald es seinen Regelbetrieb aufnimmt.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).
(2)1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG teilen der zuständigen Stelle bis zum 30. 11. des Festsetzungsjahres gemeinsam die Höhe des vereinbarten Zuschlags oder des Teilbetrags nach § 33 Absatz 3 Satz 1 PflBG, auch in Verb. mit § 24 PflFAssG, sowie die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses mit. 2 Die zuständige Stelle setzt diesen Zuschlag oder Teilbetrag und den monatlichen Umlagebetrag bis zum 15. 12. des Festsetzungsjahres gegenüber den Krankenhäusern fest. 3 Der Umlagebetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Zuschlags oder des Teilbetrags mit der voraussichtlichen Zahl der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses und der Berücksichtigung des Differenzbetrags nach § 17 Absatz 1 beim jeweiligen Krankenhaus.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).
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