DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 40a DEÜV, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 40a eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
(1) Das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e SGB VI vorliegen.
(2)§ 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) (24. 12. 2025).
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