§ 48a PflBG, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 48a eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
(1)
Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(2)
Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn
- 1.der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder
- 2.eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
(4)
Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf
- 1.den Namen dieses Staates und
- 2.die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.
(5)1 Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1. 2 Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.
(6)§ 3 gilt für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.