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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 16 PflBG, Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

Absatz 1 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 11. 2025).

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:

  • 1.die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird sowie den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2,
  • 2.den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
  • 3.Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
  • 4.eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
  • 5.die Verpflichtung der Auszubildenden oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
  • 6.die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
  • 7.die Dauer der Probezeit,
  • 8.Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2,
  • 9.die Dauer des Urlaubs,
  • 10.die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 21 Absatz 2,
  • Nummer 10 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

  • 11.einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag ggf. zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG oder von § 4 BPersVG des Trägers der praktischen Ausbildung und
  • Nummer 11 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

  • 12.die Form des Ausbildungsnachweises nach § 17 Satz 2 Nummer 3.
  • Nummer 12 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(3)1 Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. 2 Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, 3 Jahre lang aufzubewahren.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 11. 2025).

(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(5)1 Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Textform. 2 Auch eine Änderung des Vertiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich. 3 Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 11. 2025).

(6)1 Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der Zustimmung der Pflegeschule in Textform. 2 Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. 3 Hierauf ist der oder die Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.

Satz 1 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 11. 2025).


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