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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
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§ 17a AÜG, Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung

1 Die §§ 2, § 3 bis § 7, § 13, § 14, § 15 bis § 20, § 22 und § 23 SchwarzArbG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 NachwG und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben. 2 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem SchwarzArbG auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.

§ 17a neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).


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