Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz - ASG)
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz - ASG)
§ 6 ASG, Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen
1 Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, in der Bundespolizei, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. 2 Die §§ 13 und § 13a WPflG und die §§ 14 und § 16 ZDG bleiben unberührt.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).
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