Category Image
Lexikon

Lexikon

Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
Navigation
Navigation



    Hebammenhilfe

    Die Krankenkasse übernimmt Hebammenhilfeleistungen von freiberuflich tätigen Hebammen im Bereich der Schwangerenvorsorge und -betreuung sowie der Geburtshilfe, während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen und bei späteren Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (§ 24 d SGB V). Die Leistungen sind zuzahlungsfrei.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
    Grafik Ansprechpartner

    Persönliche Ansprechperson

    Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Grafik e-mail

    Kontaktformular

    Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.