Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
(1)
Der Anspruch auf Versorgung umfasst nach § 33a SGB V digitale Gesundheitsanwendungen, die entweder
-nach Verordnung des behandelnden (Zahn-)Arztes bzw. der behandelnden (Zahn-)Ärztin oder des behandelnden Psychotherapeuten bzw. der behandelnden Psychotherapeutin (1. Zugangsweg) oder alternativ dazu
-mit Genehmigung der Krankenkasse (2. Zugangsweg)
angewendet werden.
(2) Die Verordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung (Muster 16) im Rahmen des 1. Zugangsweges ist der Krankenkasse zu übermitteln. Diese übersendet den Leistungsberechtigten einen Freischaltcode (Rezept-Code), mit dem Versicherte die digitale Gesundheitsanwendung als Sachleistung in Anspruch nehmen können; die Regelungen des § 13 Absatz 3a SGB V kommen nicht zur Anwendung. Gemäß § 361b Absatz 3 SGB V haben die Krankenkassen den Versicherten die Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung in der Telematikinfrastruktur in der Regel innerhalb von 2 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Verordnung bei den Krankenkassen zu ermöglichen.
(3) Für die Genehmigung digitaler Gesundheitsanwendungen, die ohne (zahn-)ärztliche bzw. psychotherapeutische Verordnung bei den Krankenkassen beantragt werden (2. Zugangsweg), gelten die Regelungen des § 13 Absatz 3a SGB V.
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