Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
(1) Die kieferorthopädische Behandlung nach § 29 SGB V (einschließlich Anträge auf Therapieänderung und Verlängerung) ist eine Sozialleistung und infolgedessen bei der Beantragung von § 13 Absatz 3a SGB V erfasst.
(2) Stellt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt fest, dass die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört, hat sie oder er dies den Versicherten schriftlich nach dem Muster des Vordrucks 4b der Anlage 14a BMV-Z sowie der Krankenkasse mit eFormular MIT 4 gemäß Anlage 14c BMV-Z mitzuteilen (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Anlage 4 BMV-Z). Die Krankenkassen können in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme dieser Mitteilung ein Gutachten zur Überprüfung der Zuordnung zur vertragszahnärztlichen Versorgung einleiten (vgl. § 2 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 4 BMV-Z). Dieser Sachverhalt ist nicht von § 13 Absatz 3a SGB V erfasst, da die Zahnärztin oder der Zahnarzt bereits vor Einschaltung der Krankenkassen entschieden hat, dass eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht. Die Mitteilung der Zahnärztin oder des Zahnarztes ist lediglich als Information zu werten und stellt keinen Antrag der Versicherten zur Überprüfung der Entscheidung der Zahnärztin oder des Zahnarztes dar. Auch die evtl. Einleitung eines Gutachtens durch die Krankenkassen ändert hieran nichts. Etwas anderes gilt nur, wenn die Versicherten — nach der Mitteilung der Zahnärztin oder des Zahnarztes — nochmal ausdrücklich einen Antrag auf die begehrte kieferorthopädische Behandlung bei den Krankenkassen stellen.
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