Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
(1) Zu den von § 13 Absatz 3a SGB V erfassten Sozialleistungen gehören implantologische Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 9 SGB V genauso wie parodontologische Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 SGB V als Leistungen der zahnärztlichen Behandlung.
(2) Als Ausnahmen hiervon gelten aber Maßnahmen zur Beseitigung von Schmerzen (vgl. § 23 Absatz 4 BMV-Z und § 1 Absatz 2 der Anlage 5 BMV-Z). Eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) gemäß § 12 Absatz 1 PAR-RL ist der Krankenkasse mit dem eFormular MIT 8 gemäß Anlage 14c BMV-Z lediglich anzuzeigen.
(3) Zudem sind Behandlungen von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels und Kiefergelenkserkrankungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 SGB V auch von § 13 Absatz 3a SGB V erfasst. Als Ausnahme hiervon sind jedoch Maßnahmen zur Beseitigung der Schmerzen sowie zahnmedizinisch unaufschiebbare Maßnahmen anzusehen (vgl. § 23 Absatz 4 BMV-Z, Abschnitt 3.1.1 und 3.1.2 der Anlage 1 BMV-Z).
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