§ 11 FreizügG/EU, Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
§ 11 neugefasst durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2416).
(1) Auf die Personen, deren Einreise und Aufenthalt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Gesetz geregelt ist, finden § 3 Absatz 2, § 11 Absatz 8, die §§ 13, § 14 Absatz 2, § 44 Absatz 4, die §§ 45a, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 3 bis 6, § 59 Absatz 1 Satz 6 und 7, die §§ 69, § 71 Absatz 2 und 3 Nummer 2 1. Alternative, die §§ 73, § 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1, die §§ 80, § 82 Absatz 5, die §§ 85 bis § 88, § 90, § 91, § 95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4, die §§ 96, § 97, § 98 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a, 3 Nummer 3, Absatz 4 und 5 sowie § 99 AufenthG entsprechende Anwendung.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) und G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
(2)§ 73 AufenthG ist nur zur Feststellung von Gründen gemäß § 6 Absatz 1, hiervon abweichend in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne Einschränkung anzuwenden.
(3)1 § 78 AufenthG ist für die Ausstellung von Aufenthaltskarten, Daueraufenthaltskarten, Aufenthaltsdokumenten-GB und Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB entsprechend anzuwenden. 2 Auf die Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 und 11 AufenthG wird verzichtet, soweit zum Zeitpunkt der Veranlassung der Ausstellung ein anerkannter und gültiger ausländischer Pass vorhanden ist. 3 Sie tragen die nach Maßgabe der nach den §§ 11a und § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 AufenthG erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bezeichnungen. 4 In der Zone für das automatische Lesen wird anstelle der Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 AufenthG in Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten die Abkürzung "AF" und in Aufenthaltsdokumenten-GB und Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB die Abkürzung "AR" verwendet.
Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.
(4)1 Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 AufenthG ist auf Antrag auszustellen, wenn nach diesem Gesetz von Amts wegen eine Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber bereitsteht. 2 In Fällen, in denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach diesem Gesetz nur auf Antrag besteht, findet § 81 AufenthG entsprechende Anwendung.
(5)§ 5 Absatz 1, 2 und 4, § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Absatz 1 und 2 AufenthG sowie § 82 Absatz 3 AufenthG, soweit er sich auf § 82 Absatz 1 AufenthG bezieht, sind in den Fällen des § 3a entsprechend anzuwenden.
(6)§ 82 Absatz 4 AufenthG ist in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(7)1 Die Mitteilungspflichten nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 AufenthG bestehen insoweit entsprechend, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 entscheidungserheblich sein können. 2 Sie bestehen in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne diese Einschränkung.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106).
(8)1 Auf den Aufenthalt von Personen, die
- 1.sich selbst als Familienangehörige im Bundesgebiet aufgehalten haben und nach § 3 Absatz 2 nach dem Tod eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht behalten,
- 2.nicht Unionsbürger sind, sich selbst als Ehegatten oder Lebenspartner im Bundesgebiet aufgehalten haben, und die nach der Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 3 Absatz 4 ein Aufenthaltsrecht behalten, oder
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106).
- 3.sich als nahestehende Personen eines verstorbenen Unionsbürgers aufgrund eines Rechts zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a Absatz 3 in Verb. mit § 3 Absatz 2 im Bundesgebiet aufgehalten haben,
Nummer 3 neugefasst durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
sind die §
§ 6 und
§ 7 nicht anzuwenden.
2 Insoweit findet das AufenthG entsprechende Anwendung.
3 Die Regelungen des AufenthG zum Familiennachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen sind auf den Familiennachzug zu den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sowie auf den Familiennachzug zu solchen nahestehenden Personen eines Unionsbürgers, denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach
§ 3a verliehen wurde, entsprechend anzuwenden.
Satz 3 neugefasst und Satz 4 gestrichen durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).
(9)1 § 3 Absatz 1 ist für den Aufenthalt von Familienangehörigen von Personen nicht anzuwenden, die selbst Familienangehörige oder nahestehende Personen und nicht Unionsbürger sind und nach § 4a Absatz 1 Satz 2 ein Daueraufenthaltsrecht haben. 2 Insoweit sind die Vorschriften des AufenthG zum Familiennachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt — EU entsprechend anzuwenden.
(10)1 Sofern Familienangehörige von Personen, die ein in § 16 Absatz 1 und 2 genanntes Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das nach dem Austrittsabkommen geregelt ist, finden die Vorschriften des AufenthG zum Familiennachzug entsprechende Anwendung. 2 Dabei werden gleichgestellt
- 1.Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach Artikel 15 des Austrittsabkommens den Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt — EU,
- 2.Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen, die britische Staatsangehörige sind, den Inhabern einer Blauen Karte EU und
- 3.Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen, die weder britische Staatsangehörige noch Unionsbürger sind, den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
(11)§ 3a und die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und des AufenthG, die in Fällen des § 3a dieses Gesetzes gelten, sind auf nahestehende Personen britischer Staatsangehöriger entsprechend anzuwenden, wenn die britischen Staatsangehörigen ein in § 16 Absatz 1 genanntes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausüben und wenn und solange die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 2, 3 oder 4 des Austrittsabkommens erfüllt sind.
(12)1 Die §§ 6 und § 7 finden nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 des Austrittsabkommens entsprechende Anwendung, wenn ein Verhalten, aufgrund dessen eine Beendigung des Aufenthalts eines Inhabers eines Rechts nach § 16 erfolgt oder durchgesetzt wird, vor dem Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat. 2 Im Übrigen findet hinsichtlich der Beendigung des Aufenthalts von Inhabern eines Rechts nach § 16 das AufenthG Anwendung. 3 § 52 VwVfG findet entsprechende Anwendung.
(13)§ 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 AufenthG findet entsprechende Anwendung, soweit die Übermittlung von teilnehmerbezogenen Daten im Rahmen der Durchführung von Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 AufenthG, zur Überwachung einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II in der bis zum 30. 6. 2023 gültigen Fassung oder eines Kooperationsplans nach dem SGB II in der ab dem 1. 7. 2023 gültigen Fassung oder zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist.
Absatz 13 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(14)1 Das AufenthG findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz. 2 Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 festgestellt, findet das AufenthG Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.
(15)1 Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter 5 Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz über 5 Jahren entsprechen dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.