(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte, eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Absatz 1 eingefügt durch G vom 2. 12. 2014 (BGBl. I S. 1922), geändert durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2416).
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
Absatz 3 angefügt durch G vom 2. 12. 2014 (BGBl. I S. 1922).
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