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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2025/03]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 3



§ 42b SGB XI Ziff. 1. RS 2025/03, Allgemeines

Pflegebedürftige Personen haben auf Antrag einen Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn die Pflegeperson dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 SGB V, § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB V oder nach § 15 Absatz 2 SGB VI oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.

Der Anspruch auf Leistungen nach § 42b SGB XI ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 3a Satz 1 SGB V besteht. Zudem setzt der Anspruch auf Leistungen nach § 42b SGB XI voraus, dass die pflegerische Versorgung der pflegebedürftigen Person in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson sichergestellt ist.

Sofern die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung die pflegerische Versorgung der pflegebedürftigen Person nicht sicherstellen kann oder will, kann die pflegebedürftige Person in einer nahegelegenen zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Im Übrigen bestehen keine Bedenken, dass in den Fällen, in denen die Aufnahme der pflegebedürftigen Person in derselben Einrichtung bezogen auf den Erfolg der Rehabilitation kontraindiziert ist, die pflegerische Versorgung ebenfalls in einer nahegelegenen Pflegeeinrichtung gesucht wird.


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