Ziff. 12. RS 2013/10, Pflegegeld für eine Kinderbetreuung aus öffentlichen oder privaten Mitteln
(1) Bei der Kinderbetreuung ist inhaltlich zwischen der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII und der Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII zu unterscheiden.
(2) Für die Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII, die im Haushalt der Eltern oder in dem der Tagespflegeperson durchgeführt wird, erhält die Pflegeperson vom Jugendamt öffentliche Mittel insbesondere einen Erstattungsbetrag für Sachaufwendungen und einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung. Die Erziehungsberechtigten können an der Inanspruchnahme der Kindertagespflege gemäß § 90 SGB VIII beteiligt werden und zahlen dann einen Kostenbeitrag an den zuständigen Jugendhilfeträger.
(3) Ist keine öffentliche Förderung möglich, so können die Erziehungsberechtigten mit einer Tagespflegeperson auch einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag schließen (Pflegegeld für eine Kinderbetreuung aus privaten Mitteln). Für die Vergütung der Pflegeperson im Angestelltenverhältnis ist das MiLoG zu beachten. Sowohl die Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln als auch die privatvertraglich vereinbarten Vergütungen werden bei der Beurteilung der Einkommensverhältnisse der Tagespflegeperson als Einnahme zum Lebensunterhalt zugerechnet.
(4) Personen, die ein fremdes Kind versorgen und erziehen, erhalten in bestimmten Fällen wegen der dadurch entstehenden Kosten, finanzielle Leistungen aus öffentlichen bzw. privaten Mitteln (Pflegegeld im weiteren Sinne). Obwohl diese Leistungen (z. B. nach § 39 SGB VIII) dem Kind zustehen, dienen sie doch der Stärkung der Unterhaltsfähigkeit der Pflegeeltern in vollem Umfang und sind demnach bei der Beurteilung der Einkommensverhältnisse den Pflegeeltern als Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzuordnen.
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