Ziff. 9.3. RS 2013/10, Vergleichbare Leistungen der Länder
(1) Nach § 10 Absatz 1 BEEG wird bei vergleichbaren Leistungen der Länder der Teil, der 300 EUR monatlich übersteigt, als Einnahme zum Lebensunterhalt angerechnet.
(2) Eine vergleichbare Leistung wird aktuell vom Freistaat Sachsen in Form eines Landeserziehungsgeldes angeboten. Im Freistaat Bayern besteht seit dem 1. 8. 2018 nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24. 7. 2018 Anspruch auf das bayerische Familiengeld als vergleichbare Leistung, welches das bisherige bayerische Landeserziehungs- und Betreuungsgeld abgelöst hat und nun in einer Leistung vereint.
(3) Das Landeserziehungsgeld nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG) wird nicht vor dem Ende des Bezuges des Elterngeldes nach dem BEEG gewährt. Das bayerische Familiengeld kann neben dem Elterngeld, dem Elterngeld-Plus und dem Partnerschaftsbonus bezogen werden. Gewährt wird es vom Beginn des 13. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats in Höhe von 250 EUR monatlich pro Kind. Ab dem 3. Kind werden 300 EUR gewährt. Es wird frühestens für im September 2018 beginnende Lebensmonate gezahlt.
(4) Nach § 10 Absatz 1 BEEG bleiben bei einem gleichzeitigen Bezug von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen der Länder (z. B. Sächsisches Landeserziehungsgeld, bayerisches Familiengeld) die Leistungen insgesamt bis zu einer Höhe von 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Der den Betrag übersteigende Teil der Gesamtsumme beider Leistungen ist als Einnahme zum Lebensunterhalt anzurechnen.
Beispiel 10: Kombination Elterngeld und bayerisches Familiengeld
Sachverhalt:
Eine Familie, wohnhaft in Bayern, hat bereits 2 Schulkinder und beantragt für ihr 3. Kind rechtzeitig das bayerische Familiengeld. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, der Antrag wird genehmigt. Zuvor bezog die Familie 14 Monate Elterngeld.
| Geburt des Kindes am | 1. 12. 2022 |
| Anspruch auf Elterngeld besteht in der Zeit | 1. 12. 2022 bis 31. 1. 2024 |
| Höhe des Elterngeldes mtl. | 500 EUR |
| Anspruch auf bayerisches Familiengeld besteht in der Zeit | 1. 2. 2024 bis 30. 11. 2025 |
| Höhe des bayerischen Familiengeldes mtl. | 300 EUR |
Ergebnis: Einnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V:
1. 12. 2022 bis 31. 1. 2024: Elterngeld wird allein bezogen.
Elterngeld wird in Höhe von 300 EUR monatlich nicht berücksichtigt, der darüberhinausgehende Betrag wird angerechnet (200 EUR).
1. 2. 2024 bis 30. 11. 2025: Bayerisches Familiengeld wird allein bezogen.
Das bayerische Familiengeld bleibt vollständig unberücksichtigt, da es den Anrechnungsfreibetrag in Höhe von 300 EUR monatlich nicht übersteigt.
(5) Die nicht zu berücksichtigenden Beträge (Anrechnungsfreibeträge) vervielfachen sich nach § 10 Absatz 4 BEEG bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Auch bei nacheinanderfolgenden Geburten ist von einer kindbezogenen Betrachtung auszugehen. Daher ist eine Gleichbehandlung beider Konstellationen zu gewährleisten und der Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Absatz 1 bzw. Absatz 3 BEEG je Kind zu gewähren.