(1) Elterngeld als Basiselterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 BEEG). In dieser Zeit haben die Eltern gemeinsam einen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 1 BEEG). Erfolgt für 2 Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 BEEG für 2 weitere Monate dieses Basiselterngeld beanspruchen (Partnermonate). Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld, dieses erhöht sich für das 2. und jedes weitere Kind um je 300 EUR (vgl. § 2a Absatz 4 BEEG).
(2) Basiselterngeld nach dem BEEG wird bis zu einem Betrag von 300 EUR monatlich nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt (vgl. § 10 Absatz 1 BEEG).
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