Ziff. 7.3.1. RS 2013/10, Volle Abfindung von Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Bei Abfindung der Versicherten mit Anspruch auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 76 SGB VII (MdE unter 40 v. H.) wird zur Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt der Jahresbetrag der Versichertenrente dem der entsprechenden Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 SGB XIV gegenübergestellt. Ist der Jahresbetrag der Verletztenrente höher, so wird die Differenz mit dem Kapitalwert multipliziert. Dieses Ergebnis ist als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
(2) Der vom Unfallversicherungsträger ermittelte Kapitalwert kann z. B. dem Bescheid über die Berechnung der Abfindung entnommen werden. Der Kapitalwert richtet sich nach der UVKapWertV.
Beispiel 5: volle Abfindung bei Anspruch auf Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
Sachverhalt:
Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE von 30 v. H. Das Lebensalter des Versicherten zum Zeitpunkt der Abfindung (Juli 2024) beträgt 33 Jahre, der Kapitalwert nach der UVKapWertV 18,8.
Berechnung:
Jahresbetrag der Versichertenrente:
5 328,63 EUR
Jahresbetrag der Entschädigungszahlung SGB XIV (bis 30. 6. 2024 mtl. 400 EUR, ab 1. 7. 2024 mtl. 418 EUR):
4 908 EUR
Zwischenergebnis:
Der Jahresbetrag der Verletztenrente ist höher als der der entsprechenden Entschädigungszahlung, sodass die Differenz mit dem Kapitalwert zu multiplizieren ist.
Differenzbetrag:
420,63 EUR
mit Kapitalwert 18,8 multipliziert:
7 907,84 EUR
Ergebnis:
Als Einnahme zum Lebensunterhalt ist ein Betrag von 7 907,84 EUR zu berücksichtigen.
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