Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 25 GKV-SVS, Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum Verwaltungsrat

(1) Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung stellt das Wahlergebnis fest.

(2) Das Wahlergebnis wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Das BMG erhält nach der Mitgliederversammlung eine Abschrift der Niederschrift über die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.